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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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zuerkennen hat, daß ein Vergleich mehr als die Fortstellung des Protestes im Interesse seiner Partei liege, vor Allem einen solchen zu Stande zu bringen suche. Diese Obliegen heit ist immer für- eine höchst wesentliche und die Erfüllung derselben als eine besondere Ehre für den Advocatenstand angesehen worden. Auch werden die Gründe, welche es sehr oft rathlich erscheinen lassen, dem ungewissen und weit aussehenden Ausgang eines Protestes durch einen Vergleich zuvorzukommen, auch künftig, bei einer noch so vervoll kommneten proceß- und privatrechtlichen Gesetzgebung, we gen der immer verbleibenden Verwickelung, Dunkelheit und Schwierigkeit mancher einschlagenden Geschaftsverhaltnisse und Beweisfragen, nie ganz verschwinden. Demnach ist auch die Staatsregierung nicht der An sicht, die Advocaten der gedachten Verpflichtung ganz zu entbinden, glaubt aber, daß eine genügende Hinweisung darauf schon in andern Bestimmungen des Entwurfs liege, wogegen zu einem Uebermaße in Stiftung von Vergleichen, zu Aufnöthigung von dergleichen und zum Verzichten auf gutes Rechr nicht habe aufgemuntert werden sollen. So wenig nun auch die Deputation gemeint ist, einem derartigen Mißbrauche, wie er bisweilen bei manchen Ge richten vorgekommen sein mag, das Wort zu reden, so hält sie es doch nicht für gut von einer Hinweisung auf jene höchst ehrenwerthe Seite der Berufsthatigkeite des Sachwal ters ganz abzusehen und schlägt daher vor, in §. 12 Zeile 5 einzuschalten: „die gütliche Beilegung von Streitsachen in geeigneten Fällen zu befördern." Nächstdem hat man noch zu bemerken, daß der Aus druck „Ehrerbietung" — vergl. S. 419 Zeile 9 des Ent wurfs — nicht allen, sondern nur den höhern Behörden gegenüber üblich ist, weshalb vorgeschlagen wird, das Wort „Achtung" an dessen Stelle zu setzen. Dabei ist die Majo rität der Deputation zugleich der Ansicht, die Worte „Rück sichtnahme und" zu streichen, weil in dem Worte „Achtung" bereits alles Erforderliche enthalten sei. Präsident Vr. Haase: Wünscht Jemand über den vor getragenen §. 12 zu sprechen? — Der Abg. v. Criegern hat das Wort. Abg. v. Criegern: Ich habe nur eine kurze Bemerkung beizufügen hinsichtlich des Schlußsatzes auf Seite 62. Ich gehöre nämlich der Minorität an, welche glaubt, daß die Worte „Rücksichtnahme und" doch besser bcizubehalten seien. Ich gebe ganz gern zu, daß der Unterschied, der obwaltet, ein etwas feiner ist, glaube aber, daß es doch wohl etwas Anderes ist, ob der Advocat blos so handelt, daß er die dem einzelnen Richter oder dem Gerichte schuldige Achtung nicht geradezu aus den Augen setzt, nichts Positives unter nimmt, wodurch er Mißachtung zu erkennen giebt, oder ob er noch außerdem die objectiven Verhältnisse, soweit es mit seiner Pflicht verträglich ist, so behandelt, daß er dabei die Rücksicht auf einzelne Persönlichkeiten nicht aus den Augen setzt. In dem letztem Falle wird er rücksichtsvoll handeln, und ich würde daher der Kammer doch anempfehlen, die Worte „Rücksichtnahme und" beizubehslten. Abg. vr. Wahle: Ich schließe mich ganz der soeben ausgesprochenen Ansicht des Vorredners an und werde daher mit der Minorität stimmen. Der Ausdruck „Rücksichtnahme" geht, meiner Auffassung nach, keineswegs allemal in dem Ausdrucke „Achtung" auf. Ich denke mir den Fall, es handle sich um schonende Behandlung persönlicher Verhält nisse einer bei der Behörde angestellten Person, um eine der Art schonende Behandlung, die im Uebrigen auch mit der Pflicht des Advocaten vereinbar ist. Hier kann möglicher weise durch eine Bestimmung, wie sie der Entwurf vor schreibt, „Rücksichtnahme" Leuten, die Wohlgefallen am Skandal haben — solche giebt es ja unter allen Stän den —, mit einem Worte: unnöthigen Skandal suchen, ein heilsamer Damm entgegengesetzt werden. Abg. v,-. Hertel: Ich verkenne durchaus nicht die Gründe, welche für die Ansicht der Minorität geltend ge macht worden sind. Dessenungeachtet werde ich es vor ziehen, mich der Majorität anzuschließen. Man verlangt von einem Sachwalter, und der schönste Theil seines Berufs besteht darin, daß er, wo es um Aufrechthaltung des Rechts zustandes und um Vertheidigung des gekränkten Rechts sich handelt, ohne alle andere Rücksicht handeln soll, als die jenige, die ihm die gewissenhafte Verfolgung seines Zweckes auferlegt. Nun ist das Wort „Rücksichtnahme" so viel deutig, daß man auch solche Rücksichten darunter mit be greifen kann, welche er möglicherweise nicht zu nehmen hat und nicht nehmen soll. Ich will damit natürlich keines wegs sagen, daß dem Sachwalter jemals vergönnt sein solle, diejenige Rücksichtnahme, welche die schuldige Achtung ge bietet, gegen irgend Jemand oder gar gegen die Behörden außer Acht zu lassen. Aber durch die Vorschrift des Ent wurfs könnte leicht ein Advocat in Gefahr kommen, sich einer falschen Beurtheilung ausgesetzt zu sehen, man könnte vielleicht in Handlungen unrechtes oder pflichtwidriges Be zeigen finden, die in der That diese Eigenschaft nicht haben. Ich glaube, es wird genügen, wenn die Vorschrift lautet, daß der Advocat bei seinen Amtshandlungen die der Be hörde schuldige Achtung nicht außer Acht zu lassen hat. Abg. Rittner: Ich wollte mich in derselben Rich tung aussprechen, wie der letzte geehrte Redner gethan hat. Der Herr Bürgermeister Hertel hat das jedenfalls besser gethan, als ich es könnte, und ich habe mich nur kurz dahin auszusprechen, daß ich an dem Worte „Rücksicht nahme" Anstoß finde, gerade in Beziehung auf dieThätig- keit und das Benehmen von Personen, bei welchen man voraussetzt und voraussetzen muß, daß sie keine andere Rücksicht nehmen sollen, als die das Gesetz vorschreibt, wenigstens der Betheiligte, Der, dem sie dienen, glaubt an nehmen zu müssen, daß der Advocat auf niemand Anders Rücksicht nehmen soll, als auf die vorhandenen einschlagen den Verhältnisse und auf die Gesetze. Abg. Sachße: Ich schließe mich der Ansicht der Minorität an. Auch ich bin der Meinung, daß das Wort
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