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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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„Rücksichtnahme" in dem betreffenden Paragraphen beizu behalten sei und zwar aus dem Grunde, weil ich darin die Garantie erblicke, daß auch von anderer Seite, nämlich von der der Gerichtsbehörden, dieselbe Rücksicht geübt werde, welche dem Advocaten zur Pflicht gemacht wird. Ich be trachte das Verhältniß des Sachwalters zur Behörde als ein auf Gegenseitigkeit beruhendes, die Pflicht daher, die dem Sachwalter auferlegt wird, wird sich der Richter auch jedenfalls auferlegen müssen. Abg. v. Nostitz-Wa l lwitz: Ich halte auch die Bei behaltung der Worte „schuldige Rücksichtnahme" für wün- schenswerth; denn ich kann, ohne der Achtung gegen Jemand zu nahe zu treten, doch sehr rücksichtslos gegen ihn sein, und ich glaube, daß ein rücksichtsloses Verfahren zwischen den Behörden und den Advocaten und umgekehrt ebenso wenig im Interesse dieser selbst als in dem der Gerichts befohlenen und des Publicums liegt. Daß dem Worte „Rücksichtnahme" eine so weitgehende Bedeutung beige legt werde, als der Herr Abg. vr. Hertel zu befürchten schien, dem steht schon die Fassung der Worte entgegen, die vorausgehen, daß sich nämlich der Advocat kurz, deut lich, bestimmt und mit Freimuth auszusprechen habe und nun erst folgt noch der Zusatz: „ohne jedoch dabei die den Behörden schuldige Rücksichtnahme u. s. w. bei Seite zu setzen." In dieser Verbindung ist eine so weit gehende Aus legung als die von dem Herrn vr. Hertel befürchtete nicht zu erwarten. Abg. vr. Wahle: Ich habe mich ganz indem näm lichen Sinne wie der Herr Vorredner aussprechen wollen. Auch ich beabsichtigte der Aeußerung, deren Herr vr. Hertel sich bediente, entgegenzutreten, als könne nämlich die Bei behaltung dieser Fassung dahin führen, daß ein Advocat in die Lage kommen könnte, eine derartige Rücksicht zu nehmen oder nehmen zu müssen, wo er sie nicht mit seiner Pflicht vereinbar fände; ich deutete schon bei meiner vorigen Rede darauf hin, daß der Advocat da, wo er solches seiner Stel lung nach dürfe, Rücksicht nehmen solle, und im Uebrigen würde der Paragraph einen Widerspruch enthalten, wenn er sagte, der Advocat solle sich mit Freimuth aussprechen, und andererseits Rücksicht nehmen, wo er sie, wie der Abg. vr. Hertel meinte, seiner Pflicht nach nicht nehmen darf. Königlicher Commissar vr. Marsch ner: Man hat sich in verschiedener Beziehung über die mögliche Auffassung der hier gebrauchten Worte geäußert und deshalb erscheint es mir nöthig, daß die Regierung sich darüber ausspreche, in welchem Sinne sie den Ausdruck „Rücksichtnahme" ge braucht hat. Schon von mehrern Seiten her ist bemerkt worden, daß das Wort „Rücksichtnahme" nicht in dem Sinne könne genommen werden, daß es eine ungerechtfertigte Schonung gegen die Behörden anrathen soll, sondern, wie ebenfalls bereits angedeutet worden ist, soll ja der Advocat sich bestimmt und mit Freimuth aussprechen; er soll nur aber dabei auch die den Behörden schuldige Rücksichtnahme und Ehrerbietung nicht aus den Augen lassen. Wenn er gegen eine Behörde mit Freimuth zu sprechen hat, so hat er immer in sofern Rücksichtnahme zu beobachten, als er die Persönlichkeit von der Behörde zu unterscheiden hat und dieses Verhältniß sollte hauptsächlich durch den Aus druck „Rücksichtnahme" angedeutet werden. Uebrigens wird dieser Ausdruck mit gleicher Bedeutung vielfach in aus wärtigen Gesetzgebungen angetroffen. Was den andern im Entwürfe gebrauchten Ausdruck „Ehrerbietung" anlangt, so hat man ihn zurückgewiesen mit Bezugnahme darauf, daß man denselben im Allgemeinen immer nur als den Ausdruck einer gewissen Courtoisie gegen die höher» Be hörden gebraucht habe. Man hat nun dieses Wort mit dem Ausdruck „Achtung" zu vertauschen gewünscht. Darauf ist zu bemerken, daß Ehrerbietung auch möglich ist, ohne alle Achtung. Achtung ist das innere Gefühl von dem Werthe des Andern, Ehrerbietung aber nur das äu ßere Zeichen von Achtung, welche unter gewissen Umstän den dargelegt werden muß. Jndeß ist darüber nichts wei ter zu sagen. Will man an die Stelle der Ehrerbietung die Achtung setzen, so wird dies kaum zu Mißverständnissen führen. Abg. Koch aus Buchholz: Ich habe bereits gestern bei der allgemeinen Debatte geäußert, daß nach meiner Ansicht der Sachwalter keine andere Rücksicht zu nehmen habe, als diejenige, welche ihm der Sinn für Recht und Gesetzlichkeit, die allgemeine Staatsbürgerpflicht und das Anstandsgefühl auferlegt. Diese Rücksicht wird der Advo cat stets nehmen, auch ohne besondere Vorschrift. Will man ihm aber eine besondere Rücksichtnahme gegen die Behörden vorschreiben, so könnte ihn das sehr leicht mit der gewissen haften Erfüllung seiner Pflicht, entschieden und rücksichts los das Recht zu verfolgen, in Conflict bringen. .Ich rathe daher der geehrten Kammer an, dem Majoritätsantragc beizutreten. Abg. vr. Loth: Auch ich werde der Majorität mich anschließen und zwar bestimmt mich dazu die Hinweisung eines Redners auf das Gegentheil Dessen, was im Bericht gesagt ist; die Hinweisung auf die Rücksichtslosigkeit. Es führt diese Hinweisung sehr leicht zu dem Gedanken, daß. in dem Worte „Rücksichtnahme" mehr liegen solle, als was der Advocat, seinem Gewissen nach, schon von selbst thun wird und auch thun soll. Er soll das Gesetz berücksichti gen und weiter nichts, er soll weder rücksichtslos sein noch auch Rücksicht nehmen anders als auf das Gesetz. Abg., Rittner: Die Rücksichten, welche der Herr könig liche Commissar und einige Sprecher für die Minorität als- wünschenswerth ausgestellt haben, sind doch jedenfalls nur solche, deren Beobachtung sich im Allgemeinen von jedem gebil deten Manne erwarten laßt. Solche Rücksichten verstehen sich ganz von selbst, sie übt Jeder, sie sind daher nicht erst noch besorg 1l7*
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