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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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des Abg. Haberkom gegen den betreffenden Paragraphen stimmen. Abg. Koch aus Buchholz: Diesem letzten Bedenken ist durch die Bestimmung des §. l4 vollständig abgeholfen, ich glaube, wenn der Abgeordnete §. 14 sub 1 vergleicht, und Dasjenige, was dazu noch als Zusatz von der Depu tation vorgeschlagen wird, wird er sich wohl beruhigen kön nen darüber, daß der Advocat genöthigt werden könnte, Sachen anzunehmen, welche sich mit seinem Gewissen nicht vertragen. Präsident vr. Haase: Wünscht noch Jemand zu sprechen? Abg. Sachße: Ich weiß recht wohl, daß es einem Sachwalter, wenn er eine Sache nicht annehmen will, nie mals an Gründen fehlen wird, die ihn rechtfertigen werden, allein ich halte es nicht für würdig, den Sachwalter durch das Gesetz zu zwingen, etwas Anderes vorgeben zu müssen, als er wirklich im Sinne hat. Uebrigens muß ich mir eine Anfrage darüber erlauben, in welchem Sinne sich die Deputation diesen Paragraphen gedacht hat: wann soll die Regel und wann soll die Ausnahme stattfinden? Ich bitte den Herrn Referenten, sich darüber zu erklären. Referent Abg. v. König: Ich antworte zunächst dem Abg. Sachße mit der Hinweisung auf §. 15; §. 13 stellt die Regel auf, daß der Advocat seinen Rechtsbeistand dem Ansuchenden in der Regel gewähren muß, §. 15 aber läßt zahlreiche Ausnahmen für solche Verhältnisse zu, wo es unbillig sein würde, dem Sachwalter eine solche Verpflicht ung aufzuerlegen. Präsident vr. Haase: Der Abg. Sachße wünscht zum dritten Male zu sprechen, bewilligt ihm die Kammer das Wort nochmals? — Einstimmig Ja. Abg. Sachße: §. 15 trifft den Fall nicht, wo einem Sachwalter ein gesetzlicher Grund nicht zusteht, wenn er eine Sache ablehnt. In den meisten Fällen werden aller dings die zurückgewiesenen Personen sich dabei beruhigen; wenn nun aber eine Person sich nicht beruhigt und einen Sachwalter zwingen will, gegen seinen Willen die Sache zu übernehmen, wie soll dann der gesetzliche Zwang aus geübt werden, die Sache zu übernehmen, oder in welchen Fällen will die Deputation, daß der Sachwalter von der Uebernahme befreit sein soll und in welchen Fällen soll er gezwungen werden können, eine Sache zu übernehmen? Referent Abg. v. König: So weit wie der Abg. Sachße möchte ich nicht Zehen, es in das blose Ermessen eines Advocaten zu stellen, eine Sache anzunehmen, oder mit der blosen Hinweisung darauf, daß ihm die Person nicht angenehm sei, abzuweisen. Ich halte den §° 13 für sehr wichtig und keineswegs, wie früher von Abgeordneten geäußert wurde, für überflüssig. Es kann Jemand m die Lage kommen, daß er so mächtige Gegner hat, daß seine Sache so verzweifelt aussieht, daß der eine oder andere oder gar viele Advoca ten es nicht gerakhen finden, sich mit ihm zu befassen; er kann ohne sein Verschulden in so Übeln Ruf hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse oder seiner Zuverlässigkeit ge- rathen sein, daß er aus diesen Gründen überall abgewie sen wird. Es ist daher im Interesse des Rechtschutzes ein sehr wichtiges Princip, daß in der Regel der Advocat ohne begründete Ursachen seinen Rcchtsbeistand nicht ver weigern darf. Ich gebe zu, daß dieses an sich richtige Princip in der Ausführung nur selten in ganzer Strenge zur Anwendung kommen wird; die Mehrzahl der Clienten wird, wenn der eine oder andere Advocat sich weigert, ihre Sache anzunehmen, zu einem andern sich wenden und sehr wohl daran thu»; allein es werden doch auch Falle vor kommen, wo das Princip in §. 13 die letzte Hilfe gewahrt und ich möchte es daher in keinem Falle aufgeben. Staatsministervr. v. Zschinsky: Der §. 13 ist nicht dazu da, damit sich der Advocat eine beliebige bequeme Praxis verschaffe, sondern dazu, damit er Jedem, der sich deshalb an ihn wendet, Rechtsbeistand gewähre. Wcllte man den Paragraphen weglaffen, so würde es dahin kommen können, daß Jemand, der selbst ganz gerechte Sache hätte, doch keinen Advocaten zu deren Führung fände. Abg. v. Criegern: Ich habe Demjenigen, was der Herr Referent äußerte, nach einer Richtung hin noch Etwas beizufügen. Auch ich theile die Ansicht, daß die Worte: „in der Regel" im §. 13 so zu verstehen find, daß die Ver pflichtung nur da wegfällt, wo im §. 14 und 15 derartige Ausnahmen vorgeschrieben sind; es bleibt aber immer noch die Frage, was zu geschehen habe, wenn ein Sachwalter diese Pflicht aus den Augen setzt. In dieser Beziehung gebe ich dem Abg. Sachße vollkommen darin Recht, daß es vielleicht in einzelnen Fällen nicht möglich sein wird, es dahin zu bringen, daß der Sachwalter die Sache wirklich übernimmt, allein es wird doch immer Mittel und Wege geben, seine Pflichtwidrigkeit zu rügen und zu diesem Be- Hufe wird auch die Wirksamkeit der Advocatenvereine ein- zutreten haben. Es fällt dies mit unter die Disciplinar- gewalt. Außer den Advocatcnvercinen wird aber auch die vorgesetzte Behörde einschrciten können und zuweilen kann sich der einzelne Fall auch so gestalten, daß der Ad vocat wirklich gezwungen wird, die Sache zu übernehmen r in andern Fällen wird er in eine Ordnungsstrafe verfallen. Ich glaube beinahe, daß daö letztere meist eintreten wirch weil wahrscheinlich auch die Clienten es nicht vorziehen wer den, die Sache dmchzusetzen, daß der Sachwalter ihnen dienen muß, wenn auch die Möglichkeit dazu vorhanden wäre. Präsident vr. Haase: Es scheint nicht, daß Jemand über diesen Paragraphen noch das Wort begehre.
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