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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Referent Abg. v. König: Dem, was ich vorhin be reits geäußert, wollte ich nur noch hinzufügen, daß ich auch wegen der Armensachen nicht rathen kann, den §. 13 auf zugeben. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer §. 13 an? — Gegen 3 Stimmen Ja. Wir gehen nun über zu §. 14. Referent Abg. v. König: §- 14. Der Advocat muß jedoch den Rechtsbeistand verweigern, 11 wenn er denselben zu etwas Widerrechtlichem, 2) wenn er denselben in solchen bürgerlichen Sachen, gleichviel ob streitigen oder nichtstreitigen, bei denen er als Richter oder Protokollführer, desgleichen wenn er denselben in solchen «Strafsachen, bei denen er als Richter oder als Staatsanwalt oder als Protokollführer thätig gewesen ist, 3) wenn er denselben in Bezug auf eine von ihm als Notar vorgcnommene Amtshandlung, gleichviel ob es dabei auf Anfechtung oder Aufrechterhaltung dieser Amtshandlung ankommt, gewähren soll, 4) wenn er der Gegegenpartci in derselben «Lache oder in einer Sache, welche mit ihr zusammen hängt, vor Gericht oder andern öffentlichen Behörden gedient hat, oder auch nur mit Rath zur Hand gewesen ist, 5) wenn er gegen seine Ehefrau oder gegen seine Ver lobte, gegen seinen Wahlvater oder gegen seine Wahlmutter oder gegen sein Wahlkind oder gegen eine Person handeln soll, mit welcher er in gerader Linie verwandt oder ver schwägert, oder in der Seitenlinie im zweiten Grade ver wandt ist, 6) wenn er zu Amtsverrichtungen in einem strafgericht lichen Verfahren, bei welchem sein Wahlvater oder sein Wahlsohn oder eine mit ihm in gerader Linie verwandte oder verschwägerte oder eine im zweiten Grade der Seiten linie verwandte Person als Richter, wäre es auch nur als Ergänzungs- oder Hilfsrichter, oder als Staatsanwalt mit wirkt, oder 7) wenn er zu Amtsverrichtungen in einer solchen bürgerlichen, gleichviel ob streitigen oder nichtstreitigen Sache, aufgefordert wird, bei welcher eine mit ihm in vorgedachter Maße verwandte oder verschwägerte Person oder sein Wahl vater oder sein Wahlsohn als Richter oder Protokollführer in Amtsthäthigkeit ist. Die Behinderung durch Schwägerschaft dauert fort, nachdem die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet worden war, wieder aufgehört hat. Die Motiven lauten: Zu §. 14. Der Advocat darf den Rechtsbeistand nicht unter allen Umständen gewahren, sondern muß ihn in gewissen Fällen Versagen. Die Falle unter 1 und 4 bedürfen keiner Rechtfer tigung. In Betreff des Falles unter 2 hat man Folgendes zu bemerken. Schon das römische Recht gebot: non iclom in eoäem ReZotio sit üävovslus erzuävx I. 6 pr. 6. öe postulsnäo (2. 6). Der Satz muß in der Allgemeinheit aufgefaßt werden, in welcher er ausgesprochen worden ist, denn daß Niemand in der- U. K° <2. Abonnement.) selben Sache gleichzeitig Richter und Advocat sein kann, ver steht sich so sehr von selbst, daß schlechterdings darüber etwas nicht gesagt zu werden braucht. Man hat daher haupt sächlich an den Fall zu denken, wenn Jemand in derselben Sache successiv das Amt des Advocaten und Richters oder auch umgekehrt bekleiden wollte. Dies konnte nicht gut geheißen werden, denn wer in einer Sache, in welcher er als Richter, Protokollant oder auch als Staatsanwalt thä- tig gewesen ist, später als Advocat auftritt, ist bei einem für seine Partei ungünstigen Ausgange ziemlich natürlich dem Verdachte ausgesetzt, daß er aus Rücksichten auf seine frühere amtliche Wirksamkeit seiner Schuldigkeit in der später übernommenen Function nicht volle Genüge gethan habe. Bei einem günstigen Ausgange für seine Partei aber könnte angenommen werden, daß er für diese schon in seiner frühem amtlichen Wirksamkeit Fürsorge getragen habe. Wäre daher die Möglichkeit gegeben, daß Jemand in der Sache, in welcher er als Richter, Protokollführer oder Staats anwalt amtlich wirksam gewesen, später als Advocat ban deln könnte, so würde dies nothwendig die Rechtspflege in Mißkredit bringen, weil sich nicht der Besorgniß wehren ließe, daß der Justizbeamte bei seinen Amtshandlungen schon sein späteres Eintreten als Advocat vor Augen ge habt und darauf Rücksicht genommen habe. Aehnlkche Gründe mußten zu der Bestimmung unter 8 veranlassen. Uebrigens würde es einen gänzlichen Mangel an wahrem Ehrgefühl verrathen, wenn Jemand als Advocat diejenige Handlung anfechten wollte, welche er als Notar vorgenommen hat. Indessen selbst die Verfechtung dersel ben ist ihm nicht nachzulassen, weil er durch die Parteistel lung, in welche er dabei tritt, zu leicht dazu verleitet wer den kann, dem eben fraglichen Geschäfte eine Bedeutung beizulegen, die es nicht haben soll. Ein Advocat, welcher einen Auftrag wider die unter L bezeichneten Personen übernähme, würde vielfach dadurch mit Pflichten in Widerstreit gerathen, welche ihm nicht blök die Moral, sondern auch das Recht auferlegt. Die Bestimmungen unter 6 und 7 beruhen auf dem selben Grunde, wie die Bestimmungen des Mandats vom 29. December 1826, das Prakticiren der Advocaten vor vor solchen Gerichtsstellen, bei welchen einer ihrer naben Anverwandten angestellt ist, betreffend. Doch mochte man nicht mit diesem Mandate annehmen, daß die Beziehungen der Schwägerschaft mit der Ehe aufhören, durch welche dieselbe begründet wurde, denn erfahrungsgemäß dauern sie, wenngleich bisweilen in vermindertem Grade, auch noch später fort, wie denn in der Volksanschauung sich allgemein die Ansicht geltend macht, daß mit Endigung der Ehe nicht zugleich die schwägerschaftlichen Beziehungen aufhören. Nach dem letzten Satze in §. l des nurgedachtcn Man dats konnte es das Ansehen gewinnen, als habe der Advo cat das Recht, zu verlangen, daß anstatt des Richters oder Protokollführers, vor welchem er nicht prakticiren darf, ein anderer Richter oder ein anderer Protokollführer desselben Gerichtes eintrete. Sich in ähnlicher Weise zu erklären, hat man nothwendig um deswillen Anstand nehmen müssen, weil dadurch leicht ungerechtfertigte Prätensionen Härten hervorgerufen werden können. Die Gerichte werden irr Collisionsfällen der hier fraglichen Art den Advocaten die Möglichkeit der Ausübung der juristischen Praxis erleichtern, soweit es ohne wesentliche Störung des Geschäftsbetriebes chunlich ist, allein im Zweifelsfalle ist allemal auf den ord^ N8
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