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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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uungsmaßigen Gang desselben mehr Rücksicht zu nehmen, als auf das Interesse des Advocate». In den Bestimmungen unter 6 auch des Protokoll führers zu gedenken, erschien darum nicht nöthig, weil der selbe im Strafverfahren keine selbstständige Lhätigkeit ent wickelt, sondern sich nur als Organ des Richters darstellt, insofern aber seine Stellung hier von der Stellung des Protokollführers in bürgerlichen Sachen wesentlich ver schieden ist. Der Bericht sagt: Zu §. 14. So sehr die Deputation damit einverstanden sein muß, oaZ der Advocat seinen Rechtsbeistand zu verweigern ver pflichtet sei, wenn er dazu in Anspruch genommen wird, Etwas auszusühren, was er als rechtlich unausführbar er kennt, so nahm dieselbe doch an dem Worte ^widerrecht liche" unter 1 um deswillen Anstoß, weil die Erkenntniß, au' wessen Seite das Recht — objectiv genommen — sich Lef-ade, häufig eine sehr schwierige und der Ausgang des Processes im Woraus ost nicht zu bestimmen ist. Man hat sich daher bemüht, eine Ausdrucksweise aufzusinden, durch welche einerseits das zweifellos dem positiven Rechte Zu widerlaufende andererseits jedenfalls auch das von dem Sachwalter — subjectiv — als widerrechtlich Erkannte ge troffen werde, und schlägt deshalb vor, die Bestimmung unter 1 so zu fassen: „wenn er denselben zu etwas Gesetzwidrigem oder zu Etwas, was er ungegründet befindet "—" — „gewähren soll". — Hiernächst hat die Bestimmung unter 3 zu umständ lichem Erörterungen Anlaß gegeben. Ein Nh eil der De putation fand dieselbe mit Rücksicht auf die den Notaren in der gleichzeitig vorgelegten Notariatsordnung angewiesene Stellung, namentlich das Befugniß, Recognitionsregistra- turen zu fertigen und in analoger Anwendung des Satzes, daß Niemand Richter und Partei in derselben Sache sein solle, vollständig gerechtfertigt. Andere Mitglieder hin gegen wiesen auf die großen Nachtheile Lin, die den Sach waltern, welche zugleich Notare sind und insbesondere Den jenigen, welchen das Notariat in dem künftigen weitern Umfange ertheilt werden würde, aus einer derartigen Be schränkung erwachsen werde, sowie darauf, daß die bisherige Praxis wenigstens in Betreff der Wechselproteste, aus denen der Advocat, welcher sie als Notar ausgenommen, unbe denklich Klage habe erheben dürfen, zu keiner Beschwerde Anlaß gegeben habe. Man erkannte es infolge dieser Er wägung schließlich einstimmig für angemessen, wenn dis im Entwürfe ausgestellte Vorschrift zwar als Regel angenom men, zugleich aber in Betreff der Wechselproteste die zeir- Henge Praxis beibehalten und deshalb nach den Worten „vorgenommene Amtshandlung" in Parenthese beigefügt Würde: — .„mit Ausschluß der Wechselproteste" —. -Bei Rr. 4 haben die Worte „oder auch nm mit Rath zur Hand gewesen ist," mehrfach Bedenken erregt, weil dis Am gelegentliche und beiläufige Ertheilung eines Raths an die Gegenpartei, z° B. bei Anfertigung eines zweiseitigen Contracts, nicht immer von der Beschaffenheit ist, um des halb den Advocsten von Führung eines Rechtsstreits über die betreffende Angelegenheit ausschließen zu müssen. Das Wesentliche ist vielmehr, ob der Advocat der Partei gegen über, wider welche er dienen soll, bereits Verpflichtungen übernommen oder Mkttheilungen, welche ihr Nachtheil bringen können, von ihr erhalten hat. Um dies zu tref fen, hat sich die Deputation dahin entschieden, anstatt der gedachten Worte, folgende in der Hauptsache aus der Ad- vocatenordnung für das Großherzogthum Baden entlehnte Fassung zur Annahme zu empfehlen: „oder überhaupt dadurch die Pflicht der Kreue und-Ver schwiegenheit gegen einen früher» Auftraggeber verletzen würde." Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über §. 14 zu sprechen? Abg. v. Nostitz-Wallwitz: Ich will mir eine An frage an den Herrn Referenten erlauben in Bezug auf das Amendement, welches die Deputation zur ersten Bestimmung in §. 14 vorgeschlagen hat, die nun so heißen soll: „Der Advocat muß jedoch den Nechtsbeiftand ver weigern, wenn er denselben zu etwas Gesetzwidrigem oder Etwas, was er ungegründet befindet rc. gewahren soll." Ich weiß nicht recht, wie sich die Deputation diese Be stimmung den Defensionalverpflichtungen der Sachwalter in Untersuchungssachen gegenüber gedacht hat, da hier meines Erachtens der Advocat in der Lage sein wird, einer Sache dienen zu sollen, die seinem eigenen persönlichen Dafürhalten nach eine unbegründete ist. Es ist indeß möglich, daß ich mich irre und die Sache falsch aufgcfaßt habe, und es würde mir deshalb eine Erläuterung Seiten des Herrn Referenten erwünscht sein. Referent Abg. v. König: Ich - möchte nicht glauben, daß der Vorwurf, welcher von dem geehrten Abgeordne ten der Fassung, wie sie die Deputation vorschlagt, ge macht wird, gegründet sei. Es sind zwei Falle genau unterschieden. Wenn etwas positiv Gesetzwidriges ver langt wird, das ist die objective Seite der Sache; der gegen über steht die subjektive Ueberzeugung des Sachwalters, daß er ein Unternehmen befördern soll, welches den Gesetzen zuwiderlaufen würde. Es ist im Berichte hervorgehoben worden, daß es ost sehr schwer fein werde, die eigentliche innere Beschaffenheit, Güte oder Schlechtigkeit einer Sache im Voraus mit Sicherheit zu beurtheilen. Es ist davon ausgegangen worden, daß ein bloser Zweifel hierüber den Sachwalter weder berechtige, noch verpflichte, eine solche An gelegenheit von der Hand zu weisen, und es ist gerade mit Rücksicht darauf diese Abänderung von der Deputation be antragt worden, damit man in dieser Beziehung nicht größere Anforderungen an den Sachwalter stelle, als die Verhältnisse zulassen. Nach erlangter Ueberzeugung von der Schlechtigkeit der Sache, die er führen soll, unterliegt es natürlich keinem Zweifel mehr, daß er berechtigt und verpflichtet sei, dieselbe abzulehnen. Nicht unberührt lassen darf ich dagegen, daß die Pflicht der Vertheidigung dem Sachwalter allerdings auferlegt, auch den schwächsten Schein von Unschuld seines Clienten zu benutzen und hervorzu-
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