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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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heben, daß er keineswegs widerrechtlich handelt, wenn er etwaige Lücken des Gesetzes zu Gunsten seines Clienten aufsucht und benutzt, denn bekanntlich gilt im Strafrechte der Grundsatz, daß eine Straft nur str-mg nach dem Ge setze ausgesprochen werden soll. Wo also das Gesetz nicht unbedingt Anwendung leidet, ist das für die Verthei- digung noch zu benutzen. Ebenso da, wo irgend ein An schein von Schuldlosigkeit oder wenigstens ein Mangel des Beweises für den Clienten vorhanden ist. Königlicher Commiffar vr. Marschnsr: Gegen die vorgeschlagenen Abänderungen werden folgende Bedenken zu erheben sein. In der Vorlage ist gesagt worden, daß der Advocat seinen Rechtsbeistand verweigern müsse, wenn er denselben zu etwas Widerrechtlichem gewahren soll. An die Stelle des „Widerrechtlichen" soll nun gesetzt werden: „wenn er denselben zu etwas Gesetzwidrigem oder zu Etwas, was er ungegründet befindet, gewähren soll." Seiten der Staatsregierung ist gerade der Ausdruck „widerrechtlich" mit besonderm Vorbedachte gewählt worden. Ucber die Bedeu tung dieses Ausdrucks habe ich Folgendes zu bemerken. Wider rechtlich kann der Sachwalter in einer doppelten Beziehung handeln. Der Sachwalter ist hauptsächlich Ausleger der Ge setze. Eine Widerrechtlichkcit ist es jedenfalls, wenn er dem Clienten eine falsche Auslegung des Gesetzes giebt. Erhandelt aber auch widerrechtlich, wenn er die Partei in dem Falle ANterstützt, wo nach seiner Ansicht die Khatsachcn, die sie angeführt hat, nicht zu einem Rechtsanspruch berechtigen. Es ist also die Widerrechtlichkeit in einer doppelten Bezie hung aufzufassen. Die Widerrechtlichkeit kann aber nicht blos nach dem Gesetze beurtheilt werden, denn unsre Rechts verfassung gründet sich nicht allein auf Gesetze, am wenig sten auf diese, im streng technischen Sinne genommen, son dern auch auf andere Bestimmungen. Sie gründet sich zur Zeit noch auf das gemeine Recht, welches nicht unter den Begriff des Gesetzes fällt. Es wird aber das gemeine Recht, selbst nach dem Erscheinen eines bürgerlichen Gesetz buches, in gewissen Beziehungen möglicher Weise immer noch einige Geltung behalten. Unsre Rechtsverfassung gründet sich ferner häufig 'auf gewisse besondere Bestim mungen, so z. B. auf Statuten, auf Staatsvertrage über zu gewahrende Rechtshilfe. Diese Rechtsbestimmungen kann man ebenfalls nicht Gesetze nennen. Insofern ist der Aus druck „widerrechtlich" weiter reichend als der Ausdruck: „gesetzwidrig" und nach dem oben Dargelegten dem Sach verhältnisse vollkommen entsprechend. Es ist in den Motiven Zum Abänderungsvorschläge bemerkt worden, das Recht in objectiver Hinsicht wäre oft unklar. Darauf frage ich, wenn dem Sachwalter das Recht unklar sein darf, an wen soll der der Rechtshilfe Bedürftige sich wenden? Vom Advo katen habe ich jedenfalls vorauszüfttzen, daß er das Recht kennt, zuzugeben ist allerdings, daß es Falle giebt, wo das Recht zweifelhaft sein kann, bei gesetzlichen Bestimmungen sowohl als bei Vorschriften des gemeinen Rechts. Aber das muß man jedenfalls verlangen, daß der Advocat in jedem einzelnen Falle sich einen klaren Begriff davon mache, was als Norm zu betrachten ist. Insoweit kann man von ihm verlangen, daß er sich um das Recht kümmere und nichts Widerrechtliches unterstütze, weder Etwas, was gegen Rechtsvorschriften verstößt, noch auf Etwas, was auf Khat- sachen begründet ist, von welchen er weiß, daß sie nicht existiren. Die Gesetzvorlage geht davon aus, daß der Advo- cat das objective Recht im vollen Umfange kennen und dasselbe beachten muß. Der Abänderungsvorschlag ver langt nicht so viel. Nach ihm hat der Advocat dm Rechts beistand nur zu verweigern, wenn er denselben zu etwas Gesetzwidrigem oder zu Etwas gewähren soll, was er unge gründet befindet. Der Begriff des Gesetzwidrigen reicht nicht so weit wie der des Rechtswidrigen. Außerdem wird dem subsectiven Ermessen zu viel anheimgegebcn. Ich erlaube mir nun überzugehen auf einen andern Vorschlag, dec zu Satz 3 gemacht worden ist. Der Satz Z lautet im Zusam menhänge: „Der Advocat muß jedoch den Rcchtsbeistand ver weigern, wenn er denselben in Bezug auf eine von ih« als Notar vorgenommene Amtshandlung, gleichviel sb es dabei auf Anfechtung oder Aufrechterhaltung dieser Amtshandlung ankommt, gewähren soll." Nach dem Abänderungsvorschläge ist man zwar mit die sem Satze im Allgemeinen zufrieden, will aber die Wechsel proteste ausgenommen haben, so daß in diesem Satze nach dem Worte: „Amtshandlung" eingeschaltet werden soll? „mit Ausschluß der Wechselproteste". Dieser Abänderungs vorschlag hat etwas höchst Bedenkliches. Es ist von der geehrten Deputation anerkannt worden, daß der Notar rück sichtlich gewisser Handlungen der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit sich in einem ähnlichen Verhältnisse besinnt wie der Richter, daß also Collisionsverhältnisse zwischen den Rechten und Pflichten des Notars und des Advocatcn ver mieden werden müssen. Wenn man auf die gesetzlichen Bestimmungen zurückgeht, so findet man von jeher aner kannt, daß der Notar in Sachen, bei welchen er als solcher gehandelt hat, nicht später als Advocat auftrcten darf. Diese Bestimmung gründet sich zunächst auf ein Cdict Kaiser Karls V. vom Jahre 1648 und wurde nachher in sehr entschiedener Weise in die Kammergerichtsordnung aus genommen. Diese beiden Bestimmungen haben in allen Ländern, wo das gemeine Recht gegolten hat, zeither auch Anwendung erfahren. Sie gelten auch im Auslände, denn sie gingen nach Frankreich über und verbreiteten sich von dort weiter. Außer Zweifel aber beruht es, daß Collisio- nen zwischen den Pflichten des Notars und den Pflichten des Advocaten sehr häufig eintreten können. Eben deshalb ist in Frankreich und in einer Mehrzahl von Ländern be stimmt worden, daß das Notariat und die Advocatm in einer Person niemals verbunden sein können. Dem Principe nach - 118^
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