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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Incasso, es ist bei Vorzeigung desselben keine Zahlung zu erlangen und es muß Wechselprotest erhoben werden, so werde ich mit Aufnahme desselben einen mir befreundeten Notar beauftragen, und den Wechsel unter Protest zurück senden. Das auswärtige Haus wird nun anfragen, an welchen Advocaten oder Notar es sich zu wenden habe, um sein Recht in dieser Beziehung vertreten zu lassen. Ich werde natürlich den mir befreundeten Advocaten Vorschlägen, der den Wechselprotest ausgenommen hat, und kann nichts Bedenkliches darin finden, wenn derselbe Advocat alsdann die Rechte eines auswärtigen Hauses vertritt. In diesem Sinne werde ich mich also auch für das Deputationsgut achten erklären. Abg. v. Nostitz-Wallwitz: Ich kann auch nach den wiederholten Erläuterungen des Herrn Referenten und eines andern Deputationsmitgliedes mein Bedenken gegen Dies Amendement zu Punkt 1 in §. 14 nicht als beseitigt ansehen. Was die bürgerlichen Rechtssachen betrifft, so gebe ich der Fassung des Gesetzentwurfes und den von dem Herrn königlichen Kommissar weitläufig auseinander ge setzten Gründen den Vorzug. Wenn namentlich von dem letzten geehrten Redner erwähnt worden ist, es würde sich von vornherein in vielen Fallen gar nicht übersehen lassen, ob eine Sache widerrechtlich sei oder nicht, so kann man wohl von dem Ausdrucke „ungegründet" dasselbe behaupten. Ich glaube in dem Zeitpunkte, wo eine Sache an den Sach walter gebracht wird, wird sie sehr oft ungegründet erschei nen, und es wird häufig ihm erst die Aufgabe zufallen, die Rechtstitel und Beweismittel herbeizuschaffen, infolge deren sie später als gegründet erscheint. Ferner die Anwendung der Bestimmung auf das Verfahren in Strafsachen betref fend, so wiederhole ich, daß ich, wenn nicht ein ganz be sonderer Zrrthum der Auffassung zu Grunde liegt, für dessen Berichtigung ich sehr dankbar sein würde, ich die Fassung, wie die Deputation sie vorschlägt, für unanwend bar halte. Der Angeschuldigte ruft den Beistand des Vertheidigers an, um mit Hilfe dieses Beistandes seine Unschuld an den Lag zu bringen oder seine Strafe zu mindern. Wenn nun der Advocat die Defensiv» annimmt, so ist er verpflichtet, seinen Beistand zu diesem Zwecke zu gewähren und er würde in Zukunft jede Defension ablehnen müssen, wo er nicht von der Unschuld des Angeschuldigten überzeugt ist oder wo er, wenn er als Richter zu fungiren hätte, seiner persönlichen Ueberzeugung nach für die der Sache nach zulässige strengere oder strengste Strafe stim men müßte. Präsident vr. Haase: Wünscht sonst noch Jemand bas Wort. Abg. Emmrich: Wenn ich mir das Wort erbat, geschah es, um meine Abstimmung zu motiviren. Ich bin nämlich auch für die Abänderung, welche die geehrte De putation vorgeschlagen hat und zwar unter Nr. 1 deshalb, weil ich annehme, daß, wenn zwei Parteien um ein und Zl.K. (2. Abonnement.) dasselbe Object streiten, so muß eine Partei allemal Unrecht haben, also etwas Widerrechtliches verlangen; und wenn bei streitenden Parteien stets eine Person Unrecht haben wird, so folgt daraus, daß sie Etwas gegen das Recht oder Widerrechtliches beantragt hat. Nach meiner Ansicht müßte ein Advocat dann Denjenigen, der Unrecht hat, beim An bringen zurückweisen, also nicht mehr Sachwalter bleiben, sondern Richter in erster und letzter Instanz werden. Ich kann mir daher gar nicht denken, wie man über den Satz noch streiten kann, und ich werde aus voller Ueberzeugung sür die Deputation stimmen. Den Satz wegen des Wech selprotestes betreffend, da werde ich mich auch für die De putation erklären müssen. Nehmen Sie an, daß es eine Masse kleiner Städte und Ortschaften giebt, wo nur ein oder zwei Advocaten sind. Wenn ich also einen Wechsel auf einen kleinen Ort habe und es sind da nur zwei Ad vocaten, so schicke ich natürlich allemal dem mir Befreun deten oder Empfohlenen den Wechsel mit der Weisung zu, den Betrag einzuziehen, im Verweigerungsfalle Protest zu erheben und dann auf Grund des Protestes Klage anzu stellen. Habe ich aber keine Wahl, wem ich das Letztere übertragen will, so bin ich am Ende gezwungen, sie einem mir nicht besreundeten oder gar feindlich gesinnten Sach walter führen zu lassen, oder einen nicht am Orte wohnen den damit zu beauftragen, was Beides sehr unzuträglich sein würde. Das ist der Grund, weshalb auch ich in dieser Beziehung mit der Deputation gehe. Präsident vr. Haase: Es scheint nicht, daß Jemand weiter an der Debatte Lheil nehmen wolle. Ich gebe daher dem Herrn Referenten das Schlußwort. Referent Abg. v. König: Ich will mir nur erlauben, dem geehrten Abg. v. Nostitz-Drzewiecki noch wenige Worte zu erwidern. Nach meiner unmaßgeblichen Ansicht kann der Advocat darüber, ob er eine Sache unbegründet findet, sich nie im Zweifel befinden, weil das subjektiv ist. Der Advocat kann im Zweifel darüber sein, was gesetzwidrig, was rechtswidrig, objectiv genommen ist, aber nie kann er im Zweifel über seine subjektive Ansicht von der Sache sein, im Zweifel darüber, ob er selbst Etwas unbegründet findet; und tritt dieser letztere Fall ein, hat er die Ueberzeugung von der Unrechtlichkeit und von der Unbegründetheit des Anspruchs, so soll er den Antrag auf Uebernahme der Sache zurück weisen. Ich glaube daß dieser Grundsatz, wie ihn die Deputation hier aufstellt, sich auch mit gehöriger Berück sichtigung der Verhältnisse auf das Verfahren des Werthei- digers anwenden läßt. Denn wäre der Advocat im Wor aus überzeugt, als gewänne er im Fortgänge der Sache die feste Ueberzeugung, daß sein Client schuldig sei, hätte ihm der Client zugestanden, daß er diese oder jene That wirklich verübt hatte, dann würde der Advocat meiner Ansicht nach Unrecht handeln, wenn er nicht sein Verthei- digungssystem in entsprechender Weise einrichtete und wenn 119
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