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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Referent Abg. v. König: Wenn das der Fall sein sollte, so würde ich mich allerdings wiederholt darauf be ziehen müssen, was bei §. 14 geltend gemacht worden ist, daß nämlich nach Ansicht der Deputation mindestens der Ausdruck „widerrechtlich" etwas zu weit umfassend sein würde, weil, was den Rechten entgegen sei, im Woraus wenigstens allemal mit Bestimmtheit sich nicht übersehen laßt, und da, wo es nicht übersehen wurde, dem Advocaten ein gerechter Vorwurf nicht gemacht werden könnte, woge gen Das, was gesetzwidrig sei, allerdings bestimmt von dem Sachwalter erkannt werden muß. Präsident vr. Haase: Ich frage nun die Kammer, ob dieselbe der Deputation beistimme, welche in diesem 16 und zwar in dem mit 1 bezeichneten Satze das Wort „widerrechtlich" vertauscht wissen will mit dem Worts „gesetzwidrig". Genehmigt die Kammer diese beantragte Vertauschung? — Gegen 1 Stimme Ja. Nimmt die Kammer in dieser Maße den Pa ragraphen an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: §. 17. Der Advocat darf einen angenommenen Auftrag vor Beendigung des Geschäftes, jedoch nur rechtzeitig, auf kündigen, 1) wenn er durch Krankheit behindert ist, denselben auszuführen, 2) wenn sein Auftraggeber, welcher das Armenrecht weder erlangt hat, noch dasselbe zu erlangen in der Lage ist, einen der Sache angemessenen Kvstenvorstand nicht beschafft, 3) wenn derselbe ihm auf sein Verlangen nicht recht zeitig mit den zur ordnungsmäßigen Betreibung der Sache erforderlichen Auskunftsertheilungen oder Urkunden zur Hand geht, 4) wenn derselbe die ihm schuldige Achtung verletzt, 5) wenn eines der in §. 15 unter 6 bezeichneten Ver hältnisse durch Verwandtschaft oder Schwagerschaft eintritt. In diesem letztem Falle hat der Advocat, wenn er den Auf trag nicht aufkündigt, ungesäumt, nachdem eines der §.15 unter 6 bezeichneten Verhältnisse entstanden ist, seinen Auf traggeber davon zu benachrichtigen. Die Deputation hat hierüber Etwas nicht bemerkt: sie empfiehlt den Paragraphen als zur Annahme geeignet. Präsident vr. Haase: Es scheint nicht, daß Jemand über den Paragraphen sprechen wolle. Die Deputation empfiehlt dessen unveränderte Annahme. Nimmt die Kammer den §. 17 unverändert an? — Einstim mig Ja. Referent Abg. v. König: §. 18. Ueber die Annahme oder Ablehnung eines Auftrags muß der Advocat sich ungesäumt erklären. Wenn er vorauszusehen hat, daß seine Ablehnung für hsn Auftraggeber Versäumnisse im Pweesse sder andere er hebliche Nachtheile zur nothwendigen Folge haben wird, soll er, soweit es ihm den Verhältnissen nach thunlich und nach den Rechten statthaft, Vorsorge zur möglichsten Abwendung von solchen Versäumnissen und Nachtheilen treffen. Die Motiven lauten: Zu §. 18. Die Frage, ob Jemand gehalten sei, eine Zuschrift zu beantworten und einen in derselben gemachten Antrag zu berücksichtigen, ist verschieden beantwortet worden, und konnte auch je nach den Umständen verschieden beantwortet werden. Wenn der Advocat der Regel nach gehalten ist, jedem ihn darum Angehenden Rechtsbeistand zu leisten, so folgt daraus nothwendig, daß er sich über die Annahme oder Ab lehnung eines Auftrags ungesäumt zu erklären hat. Da nun diese Verpflichtung ost nicht erkannt worden ist, war es rathsam, sie bestimmt auszusprechcn. Indessen hatte man dabei nicht stehen zu bleiben, sondern noch einen Schritt weiter zu gehen. Infolge der Ablehnung nämlich können, zumal für einen weit entfernten Auftraggeber, leicht Versäumnisse im Processe oder andere erhebliche Nachtheile entstehen. Diese abzuwenden, hielt sich der Advocat zeither weder für verpflichtet, noch auch für berechtigt, vielmehr nahm er meistentheils an, daß er, sobald er einen Abley- nungsgrund habe, nichts weiter zu thun brauche, als ihn geltend zu machen. Im Sinne des Auftraggebers aber liegt es muthmaßlich allemal, daß der von ihm ausersehene Ad vocat seinen Vortheil fördere, so weit cs ihm überhaupt möglich ist, daher auch, wenn er den Auftrag nicht zu über nehmen vermag, doch wenigstens die Nachtheile, welche dar aus erwachsen können, abzuwenden suche. Die Mittel dazu werden nach den Umstanden verschieden sein, er kann z. B. zum Behufs der Abwendung einer Bersäumniß bei dem betreffenden Gerichte von dem ihm gewordenen Auftrage Anzeige machen, oder einen andern Sachwalter veranlassen, daß er sich der Geschäftsführung unterziehe. Uebrigens wird wahrscheinlich die künftige Proceßordnung Vorsehung dahin treffen, daß in Fällen der fraglichen Art hei dem Ge richte die Bestellung eines Vertreters veranlaßt werden kann. Jedenfalls wird die Vorschrift viel dazu beitragen, das Vertrauen in den Advocatenstand und damit das An sehen desselben zu heben. Gefährdet wird er durch dieselbe nicht, denn ob und was er zur Abwendung etwaiger Nach theile und Versäumnisse vorzukehrcn vermochte, ist stets nach den Umständen zu bemessen. Einer billigen Beurthei- lung aber muß er sich um so mehr zu gewärtigen haben, Vls er sich zu dem Geschäfte nicht aufdrangt, sondern das selbe nur zufolge gesetzlicher Vorschrift besorgt. Der Bericht sagt: Zu K. 18. Auf den zweiten Satz dieses Paragraphen hat die De putation um deswillen besonderes Gewicht gelegt, weil durch ihn die in den §§. 15, 16, 17 und 18 wiederholt gebrauchten Ausdrücke „rechtzeitig auskündigcn" und „ungesäumt erklären" in das rechte Licht gestellt werden. Man hat aber dafür gehalten, daß dieselbe Schonung und Rücksichtnahme, welche der Advocat bei Ablehnung eines Auftrags zu beobachten hat, ihm auch dann zur Pflicht zu machen sei, wenn er einen bereits übernommenen Auftrag zurückzugeben gemeint ist,zumal in diesem Falle bereits bestandene Verhältnisse und Verpflichtungen wieder aufge-
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