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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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ander stehen, hängt im einzelnen Falle die Beantwortung der Frage ab, zu welchen Zeiten der Auftraggeber von einem pflichtgetreuen Sachwalter eine Mittheilung zu erwarten berechtigt war, und welche Vorkommnisse so erheblich und folgenreich waren, daß über sie nothwendig Mitthcilung gemacht werden mußte. Der durch die Erfahrungen im Geschäftsleben geschärfte Blick der Standesgenossen wird das Richtige kaum verfehlen. Die Deputation hat nichts zu bemerken gesunden. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer den eben vorgetragenen §. 19 unverändert an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: §. 20. Es ist der Advocat, sofern ihm dies nicht untersagt worden, befugt, zur Besorgung des ihm übertragenen Ge schäfts auf Rechnung und Gefahr seines Auftraggebers einen Nachbevollmächtigten zu bestellen, welcher jedoch eine nach den Gesetzen zur Annahme der Nachvollmacht geeig nete Person sein muß. Die Motiven lauten: Zu §. 20. Der Bevollmächtigte war nach der Erl. Proc.-Ordn. zu Ht. VH. §. 2 befugt, im Processe Nachvollmacht zu ertheilen. Dasselbe Befugniß gestand man ihm auch in nicht processualischen Angelegenheiten zu, bestimmte jedoch seine aus einer Nachbevollmächtigung entstehenden Verbindlich keiten verschieden, je nachdem dieselbe ihm untersagt oder ausdrücklich nachgelassen, oder über sie gar nichts bestimmt worden war. Da der Auftrag auf dem besondern Ver trauen zu einer bestimmten Person beruht, läßt sich von dem politisch legislativen Standpunkte aus allerdings be zweifeln, ob es angemessen sein würde, ganz im Allgemei nen zu bestimmen, daß, wofern etwas Anderes nicht Vor behalten worden, überhaupt mit jeder Vollmachtsertheilung zugleich das Befugniß zur Nachbevollmächtigung als ge geben zu betrachten sei. Nothwendig und zweckmäßig aber ist es gewiß, anzunehmen, daß, wenn einem Advocaten Vollmacht ertheilt wird, darin zugleich das Befugniß zur Nachbevollmachtigung liegt', dafern ihm diese nicht unter sagt worden ist. Wer dem Advocaten ein Geschäft über tragt, muß voraussehen, daß derselbe unter dem Andrange noch anderer ihm anvertrauter Geschäfte leicht an der eige nen Besorgung verhindert sein kann, und bescheidet sich eben deshalb schon im Voraus, daß er den Auftrag durch eine andere Person ausführen werde, was ihm, sofern sie nur ebenfalls dazu geeignet ist, nichts verschlagen kann. Da von dem Advocaten nicht erwartet wird, daß er das Geschäft unentgeltlich besorge, so muß auch dem Nachbevoll mächtigten die gesetzmäßige Belohnung seiner Mühwaltungen i von dem Auftraggeber seines Substituenten gewährt wer den. Auch ist anzunehmcn, daß der Advocat, selbst wenn ihm die Bestellung eines Nachbevollmächtigten nicht aus drücklich nachgelassen worden, für dessen Handlungen nicht verantwortlich ist, sofern er nur eine nach den Gesetzen ge eignete Person auswählte. Der Bericht sagt: Zu. tz. 20. Die Deputation hat hierbei etwas weiter nicht zu be merken als daß die Frage, ob und inwieweit für den Hauptbevollmächtigten bei der Auswahl des Nachbevoll mächtigten eine civilrechtlich zu vertretende Verschuldung eintreten könne, nach allgemeinen jetzt oder künftig gelten den Nechtsgrundsätzcn zu beurthcilen sein wird und daran durch gegenwärtigen Paragraphen etwas nicht hat geändert werden sollen. Lediglich in diesem Sinne und mit dieser Einschränkung wird daher auch, womit die Herren könig lichen Commiffare sich ebenfalls einverstanden erklärt haben, die hierauf bezügliche Stelle in den Motiven verstanden werden müssen. Die Deputation empfiehlt, wie die geehrte Kammer ersieht, nur unter Hinweisung darauf, daß die hierauf be zügliche Stelle in den Motiven in eingeschränktem Sinne zu verstehen sei, die unveränderte Annahme des Paragraphen. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammmer diesen §. 20 in unveränderter Fassung an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: §. 21. Unter jeder von ihm ausgegangcnen, zur Einreichung bei einer öffentlichen Behörde bestimmten Schrift hat" der Advocat sich bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von zwei Khalern als deren Verfasser zu unterzeichnen. Die Motiven lauten: Zu §. 21. Die Vorschrift ist nicht blos in disciplineller Hinsicht nöthig, sondern vorzüglich auch als Mittel zur Verhinder ung der Winkelschriftstellerei. Der Bericht sagt: Zu §. 21. Der Ausdehnung, welche hierdurch den zeitherigen ein schlagenden Vorschriften gegeben wird, hat man um so weniger entgegentreten wollen, als darin ein wirksames Mittel zu finden sein wird, der Winkelschriftstellerei, nament lich bei Auffassung von Contracten entgegen zu treten. Auch hier wird die unveränderte Annahme empfohlen. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über tz. 21 zu sprechen? Abg. vr. Hertel: Ich wollte mir hierbei eine An frage erlauben: Ist es die Absicht des Entwurfes und der Deputation, daß die Bestimmung dieses Paragraphen auf alle Schriften ohne Ausnahme sich erstrecken soll, die bei irgend einer Behörde zur Einreichung kommen können? Ich denke dabei namentlich an Contracte, Testamente, an Unterstützungsgesuche und an Aehnliches. Für solche Schrif ten, scheint mir doch, ist die Vorschrift nicht nöthig, daß jedes Mal der Sachwalter als Concipient sich unterzeichne, noch auch, daß derartige Schriften lediglich durch die Sach walter angefertigt werden dürfen. Ich erkenne allerdings an, daß darin ein sehr wirksames Mittel für den Zweck liegen würde, daß niemand Anderes als ein Sachwalter
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