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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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derartige Schriften fertige; und von dem Standpunkte des Sachwalters aus würde wohl ein Bedenken dagegen nicht zu erheben sein. Aber ob eine so weit gehende Beschrän kung im allgemeinen Interesse erforderlich und rathsam sei, das möchte ich bezweifeln. Wenigstens wünsche ich durch meine Bemerkung darauf hinzuwirken, daß nicht auf Seite der Kammer über den Sinn, den man mit der Vor schrift verbindet, Unklarheit obwalte, was der Fall sein könnte, wenn darüber ganz mit Stillschweigen hinwegge- gangen würde. Königlicher Commissar vr. Marschner: Der §. 21 handelt von den Schriften, die von dem Advocate» wirk lich gefertigt worden sind. Hat ein Advocat Schriften der Art, wie von ihnen in §. 21 die Rede ist, gefertigt, so soll er auch sein Oonoopi darunter setzen. Zuzugeben ist allerdings, daß es Schriften geben kann, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie solche Schriften sind, zu deren zweck mäßiger Entwerfung Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden, und ob also eine solche Schrift von dem Advocate» gefer tigt werden mußte oder nicht. Wenn das llcmoopi von einem Advocaten darunter steht, so hat man einen Anhalt dafür, daß sie in Fällen, wo sie von dem Advocaten zu fertigen war, von einem solchen ausgegangen ist. Kom men dagegen Schriften zum Vorschein, die wirklich zum Berufe eines Advocaten gehören, aber kein tlonoepi unter sich tragen, dann wird man Nachforschungen anstelle», und auf diesem Wege Gelegenheit haben, der Winkelschriftstel lerei mehr Einhalt zu thun. Abg. vr. Hertel: Ich bitte um's Wort! Abg. Rittner: Ich wollte mir erlauben, hier bei die sem Paragraphen eine Anfrage nach Befinden an den Herrn Referenten zu richten. Nämlich, es ist doch ziemlich allge mein im Lande üblich, daß bisher Personen, die nicht Sachwalter und nicht Advocaten waren, sich mit der An fertigung von minderwichtigen Schriften auf den Wunsch -er Betheiligten beschäftigt haben, wie mir aus meiner eigenen Praxis bekannt ist, sind dies zum Beispiel Anträge auf Dismembration von Grundstücken, Aufsätze von Schuld verschreibungen und dergleichen, diese hat man bisher viel fach von andern Leuten, als den Advocaten machen lassen. Es ist nun hier im Berichte der Deputation ausdrücklich das Wort gebraucht zu Vermeidung oder Hintertreibung von „Winkelschriftstellerei". Gleichzeitig besagt der Para graph, daß der Advocat bei einer Strafe von zwei Khaler seine Unterschrift, sein Oonoepi unter die Schrift setzen soll. Es scheint mir nun aus dem Zusammenhänge dieser beiden Stellen gefolgert werden zu können, daß hinfüro die Anfertigung aller und jeder derartiger Schriften, die überhaupt zur Cognition einer Justizbehörde kommen müs sen, allen Andern als den Sachwaltern, streng verboten ist. Ich wünschte nun, daß sich der Herr Referent bestimmt darüber aussprechen möchte, indem zur Zeit wenigstens ich etwas Bestimmtes hierüber im Berichte nicht gefunden habe. Sollte ich aus Mangel an gehöriger Einsicht in den In halt der Vorlage Etwas voraussetzen, was unbegründet und durch diesen Inhalt selbst widerlegt wäre, so würde ich den Herrn Referenten in dieser Beziehung im Voraus um Nach sicht bitten. Referent Abg. v. König: Welche Schriften zu dem Berufskreise der Sachwalter gehören, und welche auch von einem Andern für einen Dritten gefertigt werden können, darüber giebt es allerdings keine andere Grenzlinie als die, ob zur Abfassung der betreffenden Schrift juristische Kennt nisse gehören. Ist dies der Fall, so gehört die Fertigung der Schrift zum Berufskreise der Sachwalter. In dieser Weise sprachen sich auch aus die Verordnung vom 31. Juli 1839 und conform damit die Strafbestimmungen im Artikel 339 des Strafgesetzbuches: „Wer ohne gesetzliche Befugniß für Andere Schriften fertigt, welche zur Einreichung bei einer Behörde bestimmt sind, und deren zweckmäßige Ab fassung Rechtskenntnisse voraussetzt". Inwieweit nun frei lich Rechtskenntniß zur Abfassung der Schrift gehöre, das ist in dem einzelnen Falle nach den Umständen von der Behörde zu ermessen. Abg. Rittner: Nachdem der Herr Referent nun die nothwendige Rechtskenntniß als Kriterium für die Schriften aufgestellt hat, welche auch von andern Leuten, als den Advocaten angefertigt werden können, so würde ich meine Bedenken vollständig beruhigt finden, wenn der Herr Referent und nach Befinden die hohe Staatsregierung er klärte, daß an den bis jetzt bestandenen Verordnungen, die der Herr Referent soeben nannte, nichts geändert, daß viel mehr diese Verordnungen durch die vorliegende Gesetzgebung nicht verschärft werden sollen. Das würde meine Be denken vollständig beseitigen. Referent Abg. v. König: Ich glaube unmaßgeblich/ daß man hier unterscheiden muß zwischen strafrechtlichen Bestimmungen und einem blosen Verbietungsrechte. Die dermaligen Strafbestimmungen werden in keinem Falle verschärft. Darum kann es sich bei der gegenwärtigen Vorlage überhaupt nicht handeln, denn ob ein Dritter, der nicht Advocat ist, wegen Anfertigung einer Schrift strafbar erscheint, ist lediglich nach der ungezogenen Verordnung und nach dem betreffenden Artikel des Strafgesetzbuchs zu bemessen. Dagegen geht §. 11 der Vorlage hinsichtlich eines den Sachwaltern zu ertheilenden Verbietungsrechts allerdings etwas weiter, denn er sagt: „Von Vornahme der zum Berufskreise der Advocaten gehörigen Geschäfte ist Jeder ausgeschlossen, hinsichtlich dessen nicht rc." Es wird also ein Widerspruchsrecht, ein Verbiet«ngsrecht, nach Be finden ein privatrechtlicher Anspruch jetzt in etwas weiterm Umfange noch gestattet sein, mithin auch in Fällen, wo nach den vorher mitgetheilten Bestimmungen eine straf rechtliche Ahndung nicht eintreten könnte.
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