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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Abg. vr. Hertel: Nach der Erklärung des Herrn Regierungscommissars habe ich zu bemerken, daß ich nament lich in Betreff der Testamente und Contracte die Ansicht doch nicht theilen kann, daß dabei, wenn sie möglicherweise bei Gericht eingereicht werden müssen, die Nennung des Verfassers unbedingt nothwendig sei. Consequenter Weise müßte man alsdann bei allen Schriften, die ein Sachwalter für Andere fertigt, die Hinzufügung seines Namens erfor dern. Denn es giebt keinen Grund, weshalb ein Unter schied zu machen sein dürfte, ob die Schrift bei Gericht eingereicht wird oder nicht, da die Giltigkeit des Geschäfts nicht von der Unterschrift eines Sachwalters abhängt, selbst wo die gerichtliche Insinuation dazu nothwendig ist. Auch giebt es Testamente, welche nicht der gerichtlichen Nieder legung bedürfen, und da würde es sich fragen, ob auch hierbei die Nennung des Eoncipienren erforderlich sei. Ich habe übrigens ersehen, daß auch der Advocatenvcrein in Leipzig sich bewogen gefunden hat, eine Ausstellung gegen die Bestimmung des vorliegenden Paragraphen zu machen und sich gegen eine solche Ausdehnung der Verbindlichkeit zur Nennung des Verfassers auszusprechen, von welcher auch er, wie es scheint, aus den Gründen, die ich angedeutet habe, mannichfache Jnconvenienzen fürchtet. Es kann zum Beispiel bei Contracten von Interesse sein, daß der Cvnci- pient nicht genannt wird. Ich kann daher, wie gesagt, mich noch nicht überzeugen, daß namentlich bei Contracten und Testamenten, zwei Gattungen häufig vorkommender Schriften, die Nennung ihrer Verfasser unerläßlich sein sollte, und werde zunächst noch zuhören, was die hohe Staatsregierung oder auch der Herr Referent gegen meine Ansicht zu erinnern hat. Jedenfalls behalte ich mir nach Befinden die Stellung eines besondern Antrags vor. Königlicher Commissarvr. Marschner: Gesetzlichstand schon seither fest, daß Schriften in processualischm An gelegenheiten das 6onoepl der Advocaten tragen mußten. Man bezweckte unter Anderm damit, der Winkelschrift stellerei möglichst Einhalt zu thun. Diese Bestimmung ist jetzt auch auf andere Schriften extendirt worden, und zwar auf alle zur Einreichung bei einer öffentlichen Behörde be stimmten Schriften. Diese sollen, wenn sie von einem Advocaten herrühren, das Ooncwpi desselben enthalten, und wenn das clmwepi nicht darunter steht, soll der Advocat in eine Disciplinarstrafe von zwei Khalern verfallen. Dies konnte man bestimmen bei Schriften, die zur Einreichung bei einer Behörde kommen, denn man hatte da Gelegen heit, im Unterlassungsfälle die Disciplinarstrafe eintreten zu lassen. Bei andern, zur Einreichung bei einer Behörde nicht bestimmten Schriften konnte man nicht von einer Disciplinarstrafe sprechen, denn sie kommen möglicherweise nicht zur Vorlage. Damit ist aber nicht ausgesprochen, daß andere Schriften, die nicht das tlcmoop? an sich tragen, von Jedermann gefertigt werden können. Im Gegentheil hat in den §§. 1 und 1l sehr bestimmt ausgesprochen werden sollen, welche Schriften nur von Advocaten gefertigt werden können und von welcher Schriftenfertigung Andere ausgeschlossen sind. Es ist bemerkt worden, daß es nicht nöthig sei, bei Schuldverschreibungen und Testamenten den Concipienten zu nennen. Zuzugcben ist, daß das Loneepi nicht nöthig ist, um der Schrift eine besondere Kraft zu verleihen. Noch weniger hat das Loncwpi die Wirkung, einer solchen Schrift Nechtsgiltigkeit zu verschaffen, denn zu letzterer ist, wie auch der Entwurf nachweist, das Lonoopi nicht nöthig. Aber ebenso gut wie bei andern Schriften konnte man das Loncopi auch in Bezug auf Schuldverschreibungen und Testamente verlangen. Wollte man überhaupt eine Bestimmung darüber treffen, welche Schriften ein Ooncwpi tragen sollen, so hatte man gewisse Grenzen zu ziehen. Man konnte aber füglich nicht andere Grenzen finden, als welche der §. 21 angiebt. Es könnte vielleicht eingehalten werden, daß manche Schriften hätten ausgenommen werden können, und cs ist namentlich auf Testamente und Schuldverschreibungen hingewiesen worden. So gut man aber diese ausnehmen wollte, Härte man auch eine Menge anderer Schriften ausnehmcn, und dann mög licherweise diese ganze Anordnung 'für überflüssig erklären können. Daß sie jedoch nicht überflüssig ist, scheint sich schon aus dem Angeführten zu ergeben, und auch den ge setzlichen Bestimmungen zufolge, welche hierüber in andern Ländern eristiren, glaubte man diese Anordnung für zweck entsprechend ansehen zu müssen. Abg. v. Nostitz-Drzewiecki: Bisher ist esaufdem Lande üblich gewesen, daß die Gemeindevorstände Käufe und dergleichen Schriften aufgesetzt', mi^ den Contrahenten gehörig darüber gesprochen und dann damit vor Gericht gegangen sind, und es sind auch diese Käufe gewöhnlich in der Form, wie sie sie abgefaßt, oder vielleicht nur mit geringen Abänderungen von dem Gericht bestätigt worden. Es können auch Fälle vorkommen und sind vorgekommen, daß Jeder, der sich dazu geeignet fühlt, sich seinen Kauf oder Vertrag, den er mit Jemand abschließen will, selbst aufsetzt und ihn nachher bei der Behörde gehörig einrcicht, dann aber auch von derselben die Bestätigung erhält; wenigstens wüßte ich aus meiner Erfahrung viele derartige Beispiele anzuführen. Nach den jetzt mehrfach gegebenen Deutungen dieses Paragraphen und dieser Angelegenheit scheint mir aber, als ob dieses Berhältniß alterirt werden sollte. Ich glaube, es darf nunmehr Niemand, der nicht juristisch gebildet ist, auch nicht einmal für sich selbst mehr einen Contract aufsetzen und bei der Behörde eiureichen. Er würde bestraft werden. Wenigstens würde das ganz in Uebercinstimmung stehen mit 1 und 21 des Gesetzes, sowie den von dem Herrn Commissar und dem Herrn Re ferenten dazu weiter gegebenen Erläuterungen. Ich erbitte mir daher über diesen Gegenstand weitere Belehrung.
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