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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Abg. v. Criegcrn: Die Bestimmung des §. 21 in der ganz allgemeinen Fassung wie sie jetzt vorliegt, hat nach meiner Ansicht große Vortheile. Sie gewährt nament lich den Nutzen, daß, wenn eine Schrift bei einer Behörde ekngereicht wird, diese sofort zu beurtheilen vermag, ob sie von einem zum Schriftenfertigcn legitimirten Sachwalter ausgegangen oder nicht. Sie wird also, sobald das Oon- oopi beigefügt ist, ganz absehen können von der Prüfung der Frage, ob nicht in der Fertigung dieser Schrift eine Uebcrschreitung der Befugnisse enthalten sei, die einer an dern Person, die nicht Advocat ist, auch zustehen. Hier nächst wird sie aber Fassung und Inhalt der Schrift aus einem andern Gesichtspunkte zu prüfen haben, je nachdem sie von einem Sachwalter ausgegangcn ist oder nicht, weil dieser bei der Fertigung solcher Schriften materiell und for mell gewisse Pflichten zu beobachten hat, die einem Andern nicht obliegen. Ich glaube daher, daß gerade diese Bestim mung nützlich erscheint. Die Frage, ob bei Aufstellung die ser Bestimmung die Absicht dahin gegangen sei, die Grenzen noch enger zu ziehen, wo es sich darum handelt, ob eine Schrift von einem Advocatcn zu fertigen sei oder nicht, hat schon von mehrern Seiten Beleuchtung gefunden. Die Bestimmung hierüber wird freilich nicht in §. 21 zu suchen sein, weil es sich ja hier nur um das Oonoopi des Advo- caten handelt, sondern sie folgt aus den Z§. 1 und 11. Zn letzterer Beziehung möchte ich noch im Allgemeinen eine Bemerkung beifügen. Nach meinem Erachten wird bei Schriften, welche nicht gerade unbedingt Rechtskenntniß voraussetzen, ein Gewicht mit darauf zu legen sein, ob Der, welcher sie gefertigt, sich dafür hat bezahlen lassen oder nicht. Ich gebe zu, daß das strafrechtlich nicht mehr als Kriterium gilt, weil nach dem neuen Strafgesetzbuche der, auch von dem Herrn Referenten angeführte Artikel eine etwas andere Fassung hat. Wenn aber nichts criminell Strafbares vorgekommen ist, so scheint mir doch die Frage hinsichtlich des Eingriffs in den Geschäftskreis der Advo- caten eine verschiedene Beantwortung zu gestatten, je nach dem die Fertigung einer Schrift blos aus Gefälligkeit ge schehen ist, oder Der, welcher die Schrift verfaßt hat, Be zahlung fordert und sonach ein Gewerbe daraus macht. Uebrigens ist es ganz unzweifelhaft, daß auch Schriften, welche bei Behörden einzureichen sind, von den Interessen ten selbst abgefaßt werden dürfen und ich kann dem Abg. v. Rostitz versichern, daß seine in dieser Beziehung ausge sprochene Befürchtung unbegründet ist. Allerdings steht es mit den Kaufcontracten seit 1813 insofern etwas an ders, als besondere Consirmationsurkunden nicht mehr er forderlich sind. Es wird daher- wenn ein Privatmann eine von ihm selbst abgefaßte Urkunde einreicht, infolge deren ein Eintrag in das Grund- und Hypothekenbuch geschehen soll, nicht allemal auf Grund der eingereichten Unterlagen ein neuer Contract von der Behörde zu fertigen sein, worin etwa vorhandene Lücken ergänzt werden. Wenn sich aber Lücken II. K. (2. Abonnement.) und Unvollstandigkeiten vorsinden, wird es immer Oblie genheit der Hypothekenbehörde sein, den Privatmann daraus aufmerksam zu machen. Sind diese Lücken aber be seitigt, so tritt kein Bedenken mehr ein, eine solche Urkunde, wenn sie gerichtlich recognoscirt ist, als Unterlage des Ein trags gelten zu lassen. Was nun das auch vom Abg. v. Nostitz berührte Verhältniß anlangt, in welchem Dorf- gerichtspcrsonen hinsichtlich der Fertigung der von ihm er wähnten Aufsätze stehen, so ist bereits in der Deputation Seiten der hohen Staatsregierung die Erklärung abgegeben worden, daß daran nichts geändert werden soll. Die Frage aber, in wie weit die Ortsgcrkchtspersoncn für solche Schrif ten eine Remuneration verlangen können, hängt, soviel mir bekannt ist, davon ab, ob darüber eine Specialbestimmung oder ein Ortsherkommen existirt oder nicht. Giebt es etwas Achnliches, so wird ihnen auch die Erhebung der Ge bühr ferner unbenommen bleiben. Sie werden aber über haupt, nicht behindert werden können, einen Aufsatz, der nicht besondere Rechtskenntniß verlangt, zu fertigen, wenn sie sich nur nicht dafür bezahlen lassen. Lassen sie sich aber dafür bezahlen, so müssen sie, abgesehen von der eben erwähnten Voraussetzung, ebenso beurtheilt werden, wie jede andere Privatperson, welche weder zur Advocatur noch überhaupt zu einem Berufe, welcher das Recht giebt, aus der Fertigung solcher Schriften ein Gewerbe zu machen, legitimirt ist. Staatsminister vr. v. Zschinsky: Den von dem Abg. v. Nostitz angeregten Zweifel glaube ich beseitigen zu können. Es ward die Frage aufgeworfen, ob es nach der vorliegenden Advocatenordnung gestattet sein werde, daß Jemand für sich selbst Schriften, die zur Einreichung bei einer Behörde bestimmt sind, fertigen dürfe. Hierauf er widere ich, daß solches durch die Advocatenordnung durch aus nicht ausgeschlossen ist und dieses aus §. 1 deutlich hervorgeht. Dieser Paragraph spricht nämlich aus, daß der Advocat berufen sei, in den dort erwähnten Angelegen heiten dritte Personen vor Gericht zu vertreten und dritten Personen Nechtsbeistand zu gewahren. — §. N des Ent wurfs aber schließt Jeden nur von diesem Berufe der Ad vocate» aus. Es ist daher durch die Advocatenordnung nicht ausgeschlossen, daß Jemand in den, K. 1 bezeichneten Angelegenheiten sich selbst vertrete und Schriften für sich fertige. Präsident vr. Haase: Es hat der Abg. Koch das Wort. Abg. Koch: Ich verzichte jetzt aufs Wort. Abg. Rötzschke: Das, was ich in dieser Beziehung sagen wollte, hat größtmtheils seine Erledigung gefunden, durch Dasjenige, was so eben von dem Herrn Staatsmi nister und von dem Abg. v. Criegern erklärt worden ist. Es ist wiederholt in der Kammer anerkannt worden, daß» auch der Advocat des Schutzes bedürfe gegen Eingriffe m 121
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