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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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sein Rechts- und Arbeitsgebiet. Es ist darüber kein Wort weiter zu verlieren. Nur eines Umstandes will ich noch gedenken, nämlich dessen, daß durch die Debatte die Frage in Zweifel gestellt worden zu sein scheint, ob Kaufe, Schuld- und Pfandverschreibungen unter die Arbeiten gehören, welche juristische Kenntniß voraussetzen und mithin dem Advocaten reservirt bleiben sollen. Bisher sind allerdings diese Schriften wohl in der Mehrzahl derselben von den Hypothekenbuchführern, Actuaren und andern Expedienten in den Gerichtsämtern zur Ungebühr gefertigt worden. Ich weiß wohl und es ist mir bekannt, daß deshalb eine be sondere Verordnung an die Gerichtsamter erlassen und das Fertigen solcher Schriften von den genannten Personen gemißbilligt worden ist; allein ganz abgestellt möchte diese Winkelpraxis noch nicht ftkn, zumal daraus für die Ge richtsamtleute eine sehr lästige Überwachung hervorgeht. Wenn es nun jetzt sogar zweifelhaft gemacht wird, ob Käufe, Schuld- und Pfandverschreibungen zu solchen, den Advocaten zustehenden Arbeiten gehören, so würde man, wie vorauszusehen ist, künftighin mit Anfertigung solcher Arbeiten von Seiten der genannten Personen um so unge- nirter fortfahren, und ich glaube daher, es wäre zweckmä ßig und nöthig, sich darüber jetzt auszusprechen und klar zu werden, ob dergleichen Arbeiten, wenn sie nicht von dem Betreffenden selbst, sondern von Andern für Geld an gefertigt werden, unter das ausschließliche Arbeitsgebiet der Advocaten gehören. Abg. Rittner: Ich wollte mir auch noch erlauben, zur vollständigen Aufklärung einiger Zweifel das Wort zu nehmen, die bei mir noch stärker begründet worden sind, nachdem andere Abgeordnete, wenn ich recht verstanden habe, dieselben Zweifel aufgestellt haben, wie ich. Der Herr Referent hat mich zur Aufklärung auf §. 11 verwie sen. Zn demselben steht allerdings, daß der Advocat ein stringentes Recht haben soll, andere Leute von seinem Ge schäftskreise abzuhalten, stringenter als zeither. Ich glaube aber, daß, weil der Paragraph, wie auch der königliche Commissar anführte, dem Geschäftskreise keine andern Grenzen gezogen hat, als bisher statrgefunden, es auch fer ner bei dieser Auffassung bleiben werde, daß nämlich Schrif ten, deren Abfassung nicht geradezu Rechtswissenschaft ver langt, auch von andern Leuten abgefaßt werden dürfen. Ich meine namentlich auch, wie der letzte Herr Sprecher, Käufe, Schuld- und Pfandverschreibungen und füge hinzu Dismembrationsanbringen. Meines Wissens sind diese auch von andern Leuten als von Advocaten angefertigt worden, um sie beim Gerichte einzureichen. Der Herr Vorstand der Deputation hat nun allerdings in seiner Auslassung ein anderes Moment hereingebracht, was in gewisser Beziehung dazu dienen wird, mich zu beruhigen, indem er erklärte, daß, wenn dergleichen Arbeiten ohne Bezahlung gefertigt würden, dann von Strafe keine Rede sein könne. Ich schäme mich nicht zu gestehen, daß ich z. B. einmal bei Nacht und Nebel von einem ziemlich wohlhabenden Manne in dessen Wohnung gerufen worden bin, um, da er im Sterben lag, in Gegenwart der Orts gerichte sein Testament aufzunehmen. Es war momentan ein anderes Auskunftsmittel unmöglich, und ich habe ge- than, was er wollte. Es würde mir aber sehr unange nehm sein, mich infolge dessen in der Klasse der Winkel schriftsteller oder, wie man auch zu sagen pflegt, Stückcl- advocaten, ausgenommen zu sehen. Allein die Äußerun gen des Herrn Vorstandes der ersten Deputation haben mich vollständig darüber beruhigt und wenn nun noch wei ter erklärt wird Seiten der Regierung, daß die beiden 1 und 11 an dem bisherigen Geschäftskreise nichts ändern sollen, so würde ich vollkommen zufrieden gestellt sein. Staatsminister vr. v. Zschinsky: AufDas, was der geehrte Abgeordnete soeben äußerte, erlaube ich mir zu be merken, daß allerdings durch die Advocatcnordnung die zeit- herigen Bestimmungen wider dkeWknkelschriststellerek erweitert worden sind. Zeither war es nach Art. 339 des Strafgesetz buchs nur bei Strafe verboten, für Andere Schriften zu fer tigen, welche zur Einreichung bei einer Behörde bestimmt sind und deren zweckmäßige Abfassung Rcchtskenntniß vor aussetzt. Nach §. 1 und §. 11 der Advocatenordnung aber wird dieses Verbot auf sämmtliche Bernfsgeschäfte der Ad vocaten (ß. 1) ausgedehnt. Man hat dies für nothwendig erachtet, theils im öffentlichen Interesse, theils um die Ad vocaten in ihren Rechten kräftiger zu schützen. Was die Bemerkung des Abg. Rittner betrifft, so habe ich blos zu er wähnen, daß die Anwesenheit und Beihilfe desselben bei der gedachten Testamentserrichtung keinen Nutzen gehabt und das Testament nicht giltig gemacht haben wird. Abg. Ko.ch aus Buchholz: Ich erlaube mir nur noch wenig hinzuzufügen. Die Frage, ob zu Abfassung einer Schrift Rcchtskenntniß gehört, wird allemal nach den ein zelnen Fällen zu beurtheilen sein. Im Allgemeinen laßt sich eine Entscheidung darüber nicht geben. Es liegt aber im Interesse nicht blos der Advocaten, sondern auch des Publikums, daß in dieser Beziehung eine gewisse Grenze gezogen werde. Denn sehr häufig erleidet das Publicum besonders dadurch Rechtsnachtheile, daß Schriften, zu deren Abfassung eben Rcchtskenntniß gehört, von Leuten verfer tigt werden, welche damit nicht umzugehen verstehen, und nicht wissen, worauf es dabei ankommt. Diesem nun vor zubeugen, ist gewiß ein Zweck, der wohl der Berücksichtigung werth erscheint. SLaatsminister vr. v. Zschinsky: Auch ich muß für Z. 21 in die Schranken treten, da ich glaube, daß dieser Paragraph die Winkelschriftstellerei am besten beseitigen wird. Er wird auch verhüten, daß, wie zeither der Fall gewesen sein soll, Subalternen der Gerichte ferner noch prakticiren. Ich bemerke hierbei nochmals, daß ich letzteres durchaus
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