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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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das vorliegende Gesetz sich gutachtlich äußert, jene Worte in folgende verwandelt zu sehen: „in allen an eine öffentliche Behörde gerichteten Schriften." Dieser Meinung trete ich bei, und beantrage, die Kammer möge beschließen, daß an statt der angeführten Worte des Entwurfs gesetzt werde: „an eine öffentliche Behörde gerichteten Schriften." Ich glaube der Antrag ist zweckmäßig. Er enthält eine Um änderung, welche den dem Sachwalterstande zugedachten Schutz allerdings nicht ganz in der Ausdehnung gewährt, wie das Gesetz will. Aber es wird zu meiner Rechtferti gung yinreichen, daß der Wunsch, den ich zum Anträge erhebe, von einer sehr achtbaren Sachwaltercorporation, dem Advocatenvereine in Leipzig selbst ausgesprochen wor den ist. Präsident vr. Haase: Meine Herren, Sie haben den Antrag gehört, welchen der Abg. vr. Hertel soeben einge bracht hat. Derselbe will die „Worte unter jeder von ihm ausgegangenen, zur Einreichung bei einer öffentlichen Be hörde bestimmten Schrift" dahin abgeändert wissen, daß eine Unterzeichnung des Advocaten nur bei den an eine öffentliche Behörde gerichteten Schriften erfordert werde; er schlagt daher folgende Fassung vor: „in allen an eine öffentliche Behörde gerichteten Schriften hat der Advo- cat u. s. w." Wird dieser Antrag unterstützt? — Höchst zahlreich. Abg. v. Erregern: Zunächst erlaube ich mir eine Be merkung zu dem soeben gestellten Anträge. Es ist derselbe auch in der Deputation bereits zur Sprache gekommen, ich kann mich aber nicht dafür erklären; denn meines Erachtens wird K. 21 keineswegs eine Beschränkung oder Ausdehnung der Berechtigung des Sachwalterstandes herbeiführen. Er spricht nur aus, daß in den Fallen, wo eine zur Einreich ung bei einer öffentlichen Behörde bestimmte Schrift von einem Advocaten gefertigt worden ist, solche auch mit seiner Namensunterschrift oder seinem Oonoopi versehen sein muß. Es ist also darin materiell gar nichts geändert, daß man aber bei einer Schrift, welche bei einer öffentlichen Behörde eingereicht werden soll, wisse, ob sie von einem Sachwalter ausgegangen ist oder nicht, das scheint mir doch außerordent lich zweckmäßig und wichtig. Was die zugleich zur Be sprechung gelangte Angelegenheit angeht, so muß ich doch darauf zurückkommen, daß nach meiner Ansicht, abgesehen von der strafrechtlichen Seite der Sache, doch wesentliches Gewicht darauf zu legen ist, ob Derjenige, welcher Schriften gefertigt hat, bei denen es zweifelhat erscheint, ob sie ins Gebiet der advocatorischen Praxis gehören, sich für die An fertigung derselben hat bezahlen lassen oder nicht. Zn letz terer Beziehung verdient das, von dem Herrn Abg. Rittner angeführte Beispiel eine gewisse Beherzigung. Sehr rich tig ist bereits von Seiten des Herrn Staatsministers be merkt worden, daß seine Gegenwart auf die Giltigkeit des Testamentes keinen Einfluß haben konnte. Wenn aber der Fall sich so gestaltet hätte, was ich nicht weiß, daß da durch den Abg. Rittner niedergeschriebene letzte Wille noch vor dem Ableben des Testators bei Gericht eingereicht wer den konnte, so hätte die Frage entstehen können, ob durch die blose Abfassung der Schrift etwas Unrechtmäßiges ge schehen sei oder nicht. Das würde ich danach beurtheilen, ob eine Bezahlung dafür stattgefunden hat oder nicht. Denn nach meiner Ansicht ist es nicht die Absicht des Gesetzes, Diejenigen, die nicht Advocaten sind, von der Abfassung von Schriften in allen solchen Angelegenheiten, wie Käufe und Testamente, zu hindern. Es kommt dabei viel darauf an, daß der §. 24 in engem Zusammenhänge steht mit dem §. 11 und 1. Es steht die Bestimmung, daß der Sach walterstand gewisse Schriften allein abzufassen hat im engen Zusammenhänge mit der Berechtigung der Sachwalter, Be zahlung ihrer Mühwaltung zu verlangen. Es handelt sich dabei um die Berechtigung zur Ausübung einer bestimmten Erwerbsquelle. Ich glaube doch, daß dieser Umstand und dieses Berhaltniß nicht ganz in den Hintergrund kommen kann. Abg. Seiler: Was soll nun der Laie von diesem Pa ragraphen halten. Die juristischen Norabilitaten ersten Ranges in der Kammer und die Herren Commiffare selbst scheinen sich bei ihren Auslassungen vielfach zu widersprechen, wenigstens soweit ich es als Laie beurtheilen kann. Ein mal wurde gesagt, der Paragraph ändere nichts an den bis herigen Verhältnissen und Befugnissen des Advocatenstandes; dann wurde gesagt, er ändere etwas insofern als z. B. bis herige Berechtigungen der Gerichtspersvnen auf dem Lande aufgehoben werden, Aufsätze für Andere zu entwerfen, es könnte aber vielleicht bei einer künftigen Gerichtsordnung wohl eine Bestimmung der Art einfließen, daß diese Be rechtigung wieder hergestellt würde, das ist aber wohl eine Vertröstung sä vslenäss Araeoss, denn wer weiß, ob es überhaupt dann noch Gerichtspersonen giebt, welche die Fähigkeit und die Uebung dazu haben, denn Uebung gehört nun einmal auch zu solch einfachen Arbeiten. Die Uebung ist jetzt bei den Gerichtspersonen, namentlich denen, die von den ehemaligen Patrimonialgerichten übernommen wurden, vorhanden, sowie wohl auch gewiß bei denen der ehemaligen königlichen Aemter. Es ist die letzte Erklärung von Sekten der Staatsregierung eine im höchsten Grade bedauerliche und ich muß erklären, daß, wenn durch das Gesetz, was wir jetzt berathen, der Usus ganz aufgehoben wird, daß Aufsätze von Gerichtspersonen abgefaßt werden können, ich gegen das ganze Gesetz stimmen werde. Zch vermag es nicht zu verantworten, durch dieses Gesetz eine so schwere Last auf das Volk, besonders auf den ungebildetern kleinern Mann zu wälzen, daß er nichts vor Gericht thun kann, ohne sich deshalb an einen Advocaten zu wenden. Meine Herren, ich biete meine Hand zu dem Gesetze nicht, wenn
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