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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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nicht heute festgestellt wird, daß durch dieses Gesetz an jenem Status guo untö nichts geändert wird. Abg. Koelz: Es scheint mir, als wenn man bei der Discusston dieses Paragraphen Dinge herbekzöge, über die hier gar nicht zu debattiren ist. Der §. 21 handelt blos von der Frage, ob alle von den Advocaten gefertigten Schriften, die zur Einreichung bei einer öffentlichen Behörde bestimmt sind, mit deren Namensunterschrift versehen sein müssen. Die andere Frage, ob dieselben Schriften, welche von Advocaten abgefaßt werden können, nicht auch von andern Personen gefertigt werden dürfen, gehört hier gar nicht zur Discusston. Wenn sie jetzt überhaupt angeregt werden sollte, so mußte dies jedenfalls bei einem andern Orte des Gesetzes geschehen. Dem Anträge des Abg. vr. Hertel will ich für meine Person nicht entgegen treten. Es handelt sich hier jedenfalls nur um eine Last, nicht um ein Recht des Sachwalters. Der Advocat, der unter eine Schrift, welche von ihm verfaßt wurde, seinen Namen nicht setzt, soll bestraft werden. Will man diese Bestimmung nicht unbedingt genehmigen, so werden die Sachwalter da gegen kaum Etwas einzuwenden haben. Ich lege meiner seits keinen Werth auf den Umstand, daß durch diese Maß regel die Winkelschriftstellerei beschränkt werden soll; der fragliche Zweck möchte schwerlich dadurch zu erreichen stehen. Wenn er nicht durch andere Mittel erreicht werden kann, durch dieses Mittel wird wenig gethan sein. Der Abg. Seiler stellte in Aussicht, gegen die Annahme der Advocaten- ordnung stimmen zu wollen, wenn eine derartige Auslegung des §. 21 stattfände, wie sie von der Staatsregierung und von mehrern Kammermitglieder ausgesprochen worden ist. Nun, meine Herren, ich gestehe ganz offen, wenn die Kam mer sich zu einem Beschlüsse im Sinne dieser Aeußerung des Abg. Seiler einigen sollte, so, glaube ich, würde der Sachwalterstand Sachsens sicherlich keine sonderliche Trauer anlegen. Präsident vr. Haase: Der Abg. Rittner hat zum dritten Mal das Wort sich erbeten. Will die Kammer ihm dasselbe gestatten? — Ist gestattet. Abg. Rittner: Nicht blos zur Erläuterung, Herr Präsident. Der letzte Sprecher hat zwar nachgewiesen, daß streng genommen das von mir angeregte Bedenken nicht zur Discusston dieses Paragraphen gehört, und ich will nicht darüber mit ihm streiten; ich habe aber in den Worten des Berichts geglaubt, Veranlassung zu einem Zwei fel finden zu müssen, von dem ich wünsche, daß er beseitigt werden möchte. Zu meinen Bemerkungen nun übergehend so steht freilich die Sache ganz anders. Meine Bedenken sind nicht nur beseitigt, sondern von der Staatsregierung als vollständig begründet bezeichnet worden. Was den von mir vorhin angeführten Fall anlangt, so füge ich noch hinzu, daß ich recht wohl weiß, daß das Kriterium der Gil tigkeit eines Testaments darin liegt, daß es bei einer Ge richtsbehörde eingereicht worden ist, bas ist auch in diesem Falle geschehen. Aber es schien in den Worten des Herrn Ministers liegen zu sollen, daß in der Abfassung des Testa mentes von meiner Hand im Gegensatz zu einer rechtskun digen die Ungiltkgkeit des Testamentes begründet läge. Diese Auslassung scheint mir eine viel weiter gehende und stren gere zu sein, als es bisher der Fall war. Es ist dies bereits von sachkundigen Rednern erwähnt worden, ich will daher davon absehen und mich nur damit begnügen, darzuthun, wie mein Standpunkt vis ü vis dem Gesetze ist. Ich habe aller dings geglaubt, daß durch die neue Advocatenordnung alle gegenwärtig bestehenden Verhältnisse des Sachwalterstandes zum Publicum nicht verändert werden sollen. Ich habe geglaubt, daß einige Bestimmungen eher zu Gunsten des Publicums festgestellt worden seien. Wenn ich nunmehr zu der entgegengesetzten Ansicht geführt werde und Ueber- zeugung gewinne, daß das gegenwärtige Gesetz zur Erschwer ung der Verhältnisse gegen das Publicum führen soll, so muß ich mich zunächst fragen, wozu wird denn überhaupt das Gesetz gegeben? soll es blos gegeben werden, um eine bessere Lage des Sachwalterstandes herbeizuführen. Es ist gesagt worden, man wolle ihre finanziellen Verhältnisse verbessern. Soll vielleicht der bei §. 24 von der Depu tation vorgeschlagene Antrag zur Erhöhung der Taxansätze das Wesentliche des Gesetzentwurfs sein, so muß ich erklären, daß ich derselben Ansicht wie Abg. Seiler bin. Unter der Voraussicht werde ich zu dem Gesetze nein sagen; denn, meine Herren, ich wüßte keinen Grund zu finden, daß wir die allgemeinen Verhältnisse zwischen dem Publicum und dem Sachwalterstande in der Art regeln müßten, daß es für das Publicum in Zukunft schwieriger sein "würde als bisher, seine Rechtsnothdurft zu befriedigen. Dies liegt aber in der Aeußerung, welche wir bei diesem Paragraphen von Seiten der Regierung gehört haben. Für den Antrag des Abg. Hertel werde ich stimmen aus dem Grunde, weil er mir geeignet scheint, eine kleine Erleichterung der aller dings zu stringenten Bestimmungen, welche das Gesetz ent hält, herbeizuführen. Staatsminister vr. v. Zschinsky: Der Abg. Seiler hat mir vorgeworfen, daß ich mich in meinen Aeußerungen widersprochen und gesagt habe, einmal daß, wenn die Ad- vocatenvrdnung in's Leben träte. Alles beim Alten bleiben, dann, daß dies nicht der Fall sein werde. Ich hoffe, daß außer dem Abg. Seiler mich Niemand so verstanden haben wird. Ich habe gesagt, daß die Advocatenordnung von dem Zeitherigen wesentlich abwkche, auch bemerkt, in wel chen Beziehungen dies der Fall sei. — Der Abgeordnete hat dabei zugleich wieder das Lob der vormaligen Patrimo- nialgerichte ausgesprochen, indem er behauptete, daß durch diese die Gerichtspersonen zu Anfertigung von Kaufsauf- sätzen u. s- w. herangebildet worden seien. Ich sollte glau ben, daß dasselbe auch bei den Amtsgerichtspersonen dee
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