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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Fall gewesen, denn auch diese haben ausreichende Gelegen heit gehabt, dergleichen Aufsätze zu fertigen. Was die Aeußerung des Abg. Rittner anlangt, so will ich blos be merken, daß ich nicht gesagt habe, die Ungiltigkeit des Te staments habe darin seinen Grund gehabt, daß der Abg. Rittner dasselbe abgefaßt habe, sondern ich habe nur sagen und ausdrückcn wollen, daß die Ungiltigkeit in der zu Auf richtung des Testaments gewählten Form ihren Grund habe. Was den Antrag des Abg. vr. Hertel betrifft, so habe ich schon vorhin bemerkt, daß die Abänderung dieser Bestim mung des Entwurfs in keinem Falle im Interesse des Ad- vocatenstandes liegt, und füge dem noch hinzu, daß die Aufrechthaltung der Fassung des §. 21 auch im Interesse des Publikums sei. Es ist nämlich zu wünschen, daß alle hier erwähnte Schriften mit dem oonoopi des Advocaten versehen sind: Denn es hat gewiß manches Gute, wenn der Advocat nicht hinter den Coulissen bleibt, sondern sich bei den von ihm ausgegangenen Schriften auch nennt. Bei manchen Schriften kann dies vielleicht gleichgiltig sein, bei andern Schriften aber kann das einen wesentlichen Nutzen haben. Referent Abg^ v. König: Meine hochgeehrten Herren, die Debatte hat eine Wendumg genommen, welche mir die Pflicht auferlegt, einige Bemerkungen schon jetzt zu machen, bevor mir das Schlußwort zu Theil wird. Ich habe zu nächst in Bezug auf die Bedenken der Herren Abgg. v. Nostitz, Rittner und Seiler, Demjenigen, was von an derer Seite darüber bereits geäußert worden ist, noch Fol gendes hinzuzufügen. Im Z. 11 wo bestimmt wird, daß von der juristischen Praxis Jeder ausgeschlossen ist, ver nicht eine Berechtigung dazu geltend machen kann, ist aus drücklich hinzugefügt „wenn nicht nach Gesetzen oder be sonder» Vorschriften eine Ausnahme besteht." Nach den beigegebenen Motiven erscheinen als dergleichen Ausnahmen diejenigen, welche im Gesetz über das abgekürzte pro- cessualische Verfahren in geringfügigen Rechtssachen vom 16. Mai 1839 enthalten sind, ingleichen das Verfahren in Ablösungssachen, wo auch Beistände admittirt werden, welche nicht die juristische Carriere gemacht haben. Es können aber auch noch andere Vorschriften dieser Art ge dachtwerden und es ist vorhin schon von dem Herrn Staats minister selbst bemerkt worden, daß eine derartige Einrich tung auch zur Zeit noch hinsichtlich der Localgerichtsper sonen besteht, indem ihnen die Befugniß, Kaufaufsätze zu fertigen, bis jetzt nicht entzogen ist. Insofern also nach be sonder» Vorschriften dieses Recht zeither bestanden hat, ist es durch §. 11 ausdrücklich gewahrt. Dessen ungeachtet glaube ich behaupten zu können, daß Dasjenige, was den Advocaten durch den Entwurf gegeben wird, etwas weiter geht, als das jetzt bestehende Recht. Weder im Strafgesetz buche noch sonst möchte sich zur Zeit eine Vorschrift be finden gegen das Rathertheilen in juristischen Angelegen heiten. Im 1 verbunden mit §. 11 ist aber dies als ausschließliches Befugniß den Advocaten reservirt, und ich glaube sehr mit Recht, denn es kann bekanntlich durch un befugtes juristisches Rathertheilen fast mehr geschadet werden, als durch Anfertigung juristischer Schriften. Insofern glaube ich, daß Das, was vorhin von mir gesagt worden ist, seinen guten Grund hat, und ich muß mich daher auch meinerseits gegen den Vorwurf eines Widerspruchs, welchen ich mir zu Schulden hätte kommen lassen, verwahren. Was nun die Bestimmung des Z. 21 an sich betrifft, so ist bei der Berathung in der Deputation Niemandem darüber ein Zweifel aufgestkegen, daß sie in eigenem wohl verstandenem Interesse des Sachwalterstandcs sei. Es giebt, wie vorhin schon von dem Herrn Staatsministcr bemerkt worden ist, kein wirksameres Mittel, um der Winkclschriftstellerei ent gegen zu treten, als dieses, und um diesen ebenso sehr im Interesse des Publicums als der Sachwalter liegenden Zweck zu erreichen, glaube ich, könnte man wohl die Sach walter verpflichten, ihren Namen unter die von ihnen aus gehenden Schriften zu setzen, wo solches auch zur Zeit noch nicht vorgeschrieben ist. In Bezug auf die Frage, was im Einzelnen hierher gehört, kann ich nur wiederholen, was ich schon geäußert habe. Es muß dem Ermessen und der Beurtheilung in jedem einzelnen Falle unterliegen, ob gerade die vorliegende Schrift hierher gehört oder nicht. Es läßt sich daher eine genauere Bestimmung als die vor handenen, nach meinem Dafürhalten nicht darüber geben. In Bezug auf die Testamente aber erscheint es mir, nach meiner individuellen Ansicht, sehr zweifelhaft, ob dergleichen, selbst nach Z. 21, von einem Advocaten unterzeichnet wer den müßten. Testamente werden, wenn sie gerichtliche sein sollen, zur Aufbewahrung den Gerichten und zwar versiegelt übergeben. Ich weiß nicht, ob man dies eine Einreichung bei Gericht nennen kann. Ich sollte glauben, daß zwischen der Niederlegung zur Aufbewahrung und zwischen Einreichung noch ein Unterschied gemacht werden müßte, und in dieser Beziehung möchte ich den, von dem Herrn vr. Hertel gemachten Einwand nicht theilen; über haupt müßte ich mich aus den schon angegebenen Gründen, welche für unveränderte Annahme des Paragraphen sprechen, auch entschieden gegen den Antrag des Abg. Vr. Hertel erklären. Ich habe schließlich nur noch hinzuzufügen, daß, wenn Aeußerungen gefallen sind, welche wegen dieses Jn- cidentpunktes der Advocatenordnung überhaupt ein ungün stiges Schicksal in Aussicht stellen, dies, wie ich wenigstens glaube, für jetzt ganz bestimmt über das Ziel hinausgeht, was wir zunächst im Auge behalten sollen. Abg. Jungnickel: Der Abg. Seilerist mir allerdings inBezug auf die Angelegenheit, welche er namhaftgemacht hat, zuvorgekommen. Auch ich hatte die Absicht, bezüglich der An fertigung von Käufen und ähnlichen Schriften durch orts gerichtliche Personen, mir eine Aufklärung zu erbitten, und
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