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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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bin auch gegenwärtig noch nicht im Klaren. Der Herr Staatsminister bemerkte, daß von nun an die Anfertigung derartiger Arbeiten Seiten der ortsgerichtlichen Personen nicht mehr stattfinden dürfte, wahrend der Herr Referent derartige Arbeiten auch fernerhin für zulässig erklärte. Der Herr Staatsminister fügte noch besonders hinzu, es sei möglich, daß diese zeitherige Einrichtung bei Einführung der neuen Gerichtsordnung wieder mit ausgenommen wer den könnte. Ich habe nunmehr bereits seit 18 Jahren mich derartigen schriftlichen Arbeiten unterzogen und habe es oft, wenn mir die Verhältnisse bedenklich erschienen, zurückweisen wollen, und den betreffenden Personen angerathen, den Kauf einem Rechtsgelehrten anfertigen zu lassen, aber die Leute ließen sich nicht zurückweisen und erwiderten: Sie sind bekannt mit den Localverhältniffen und den Familien und wissen sie nach allen Seiten hin zu beurtheilen, auch können wir Ihnen gegenüber uns offener aussprechen, als gegen den Advocaten. Dies hat mich denn auch ver anlaßt, mich stets solchen Arbeiten zu unterziehen. Ich habe mich auch berechtigt erachtet, dafür Bezahlung zu nehmen, indem ich in der Regel das Liquidum mit dem Kaufaufsatz beim Gerichtsamt eingereicht habe und mir alsdann die Gelder aus der betreffenden Sportelkasse auch ausgezahlt worden sind. Nicht minder habe ich Anstand genommen, Nachlaßverzeichnisse zu verfertigen, wozu ich in der Regel vom Gerichtsamt aufgefordert wurde. Mir kann daher ebenso wenig wie dem Abg. Rittner der Vorwurf gemacht werden, als hätte ich mich dadurch in die Geschäfte eines Advocaten unbefugter Weise einmischen wolleU. Ich hielt mich verpflichtet, dies zu bemerken, um den Vorwurf von mir abzulehnen, als hätte ich mich auf ungesetzlichem Wege befunden. Ich werde aber dessenungeachtet, wenn auch die ses Recht den Ortsrichtern durch Einführung der neuen Advocatenordnung entzogen werden sollte, nicht gegen das Gesetz stimmen. Mir als Ortsrichter würde dadurch eine große Last und eine große Verantwortlichkeit entnommen, ich werde daher sehr gern auf dieses Recht Verzicht leisten. Staatsminister Vr. v. Zschinsky: Daß die Einrich tung besteht, nach welcher die Drtsgerichtspersonen gewisse Aufsätze anfertigen, habe ich bereits vorhin erwähnt. Soll ten nun die hohen Kammern ein Interesse daran haben, daß es auch künftig bei dieser Einrichtung bewende, so wür den sie sich nur darüber auszusprechen haben. Ich werde dem nicht entgegentreten. Präsident vr. Haase: vr. Arnest hat das Wort. (Einige Abgeordnete bitten um das Wort.) Abg. vr. Arnest: Es ist vom Abg. vr. Hertel Ge wicht gelegt worden auf die Petition des Leipziger Advo- catenvereins, als auf eine Petition einer Corporation von BeLheiligten und Sachverständigen. Es hat diese Petition bei der Berathung in der ersten Deputation ebenfalls vor gelegen ; bemerken muß ich nun aber, daß in dieser Petition des Leipziger Advocatenvereins allerdings der Fassung des Gesetzes volle Gerechtigkeit widerfahren gelassen worden ist, und daß man sich nur, aus möglichen daraus er wachsenden Jnconvenienzen bewogen gefunden hat, für die Abänderung des §. 21 in der bereits vom vr. Hertel bezeichneten und beantragten Weise sich auszusprechen. In der Petition des Leipziger Advocatenvereins ist als Motiv zu dem Abänderungsvorschläge zu Z. 21 Folgendes wört lich gesagt: „Die gewählte Fassung läßt Zweifel darüber offen, ob auch Contracte, Testamente u. s. w. mit dem Oonospi des Advocaten versehen sein müßten. Obschon nun letzteres zu Steuerung der Winkelpraxis sicher förderlich wäre, so hat man doch wegen vieler anderer daraus erwachsender Jn- cvnvenienzen für eine so weite Ausdehnung sich nicht entscheiden können." Bei diesem in der Petition selbst enthaltenen Motive ist allerdings auch die erste Deputation darauf zugekommen, es bei der Bestimmung zu lassen, wie sie §. 21 des Gesetz entwurfes enthält. Ich kann offen gestehen, ich habe nicht recht einsehen können, wie man an dieser Bestimmung Anstoß findet. Wenn wir sie genau prüfen, meine Herren, so stellt sie weiter nichts hin, als daß der Sachwalter auf jede Schrift, die er zu entwerfen hatte und die bei einer öffentlichen Behörde eingereicht wird, seine Namensunter schrift, sein Oouospi setze. Inwieweit man darin eine Beschränkung und Erschwerung nach andern Seiten hin finden will, ist mir, ich gestehe es ganz offen, auch bei der Debatte noch nicht völlig klar geworden. Es wird bei einzelnen Schriften immer noch Denjenigen, die sie fertig ten, wenn sie nicht Advocaten sind, freistehen, sie einzu reichen, nur können sie, weil sie nicht Sachwalter sind, ihren Namen nicht darunter setzen. Wo aber in diesem Paragraphen eine diesfallsige Behinderung ausgesprochen sein soll, erkläre ich wiederholt, kann ich nicht herausfinben. Abg. Koelz: Der gegenwärtige Gesetzentwurf, meine Herren, scheint mir dem eigenthümlichen Schicksale unter liegen zu sollen, von verschiedenen Seiten aus, von den verschiedensten und gerade einander unter sich entgegen stehenden Gesichtspunkten betrachtet zu werden. Während der Abg. Rittner und noch mehrere andere Herren der Meinung sind, der Gesetzentwurf sei lediglich im Interesse der Sachwalter gegeben, glauben Letztere —ich kann zwar nicht für den gesammten Sachwalterstand, aber doch gewiß im Sinne sehr vieler Collegen sprechen >—, daß ihre Inte ressen, wenn überhaupt hier davon die Rede ist, die Interessen abzuwägen, jedenfalls diejenigen sind, die bei diesem Gesetz entwürfe sicherlich nicht in erste Linie gestellt zu werden verdienen. Ich spreche dies um deswillen aus, damit die Kammer die Stellung, welche die der Deputation ange hörigen Sachwalter dem Gesetzentwürfe gegenüber eimrch- men, gehörig würdigen möge. Es ist nichts Angenehmes,
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