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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Aufsätzen erworben haben, welche derjenigen der Advoca- ten nicht nachstehen wird. Es giebt namentlich derartige Personen an Orten, wo keine Ädvocaten wohnen. In meinem Wohnorte, der drei bis viertausend Einwohner zählt, ist kein Advocat. Wenn nun zur Fertigung ge wöhnlicher Kaufaufsatze, wo es sich doch mehr oder weni ger ost nur um ein Abschreiben der frühem Kaufe han delt, allemal ein Advocat aus dem benachbarten Orte erst herbeigeholt werden müßte, so würde das nicht allein mit vielen Kosten verknüpft sein, eS würbe auch in vielen Fällen wegen der Zeit und der Schwierigkeit der Erlan gung bedenklich fallen. Ich kann deshalb nur den Wunsch aussprechcn, daß es der hohen Staatsregierung in Berück sichtigung dieser praktischen Bedürfnisse und dieser Um stände gefallen möge, hier eine besondere Erläuterungsvor schrift zu ertheilen. Abg. Heyn: Ich kann dem Abg. Seiler sowohl, als auch dem Abg. v. Nostitz-Drzewiecki zur Beruhigung sagen, daß Seiten des Herrn Staatsminr'sters mir in der Depu tation eine Verordnung vorgelegt worden ist, des Inhalts, daß auch künftighin den Ortsrichtern die Anfertigung von Käufen nachgelassen bleiben solle. Ich halte dies auch nicht im Interesse der Ortsrichter, sondern vielmehr im In teresse der Gemeinden ssür sehr rathlich. Die Ortsgerichte sind mit den Verhältnissen der Gemeinde und mit den Verhältnissen der Familien näher bekannt, als dies vielleicht bei einem Andern möglich ist. Den Ortsgerichten muß auch daran liegen, die Aeltern, welche vielleicht von ihren Kin dern dazu bestimmt werden, Käufe abzuschließen, in welchen sie sich nicht einmal einen Hausraum und Auszug bedingen, darauf hinzuwirken, daß sie sich für ihr Alter sichern mögen, damit sie nicht früher oder später der Gemeinde zur Last fallen. Demnächst tritt auch noch der Umstand ein, daß wenn z. B. von einem fremden Ädvocaten oder sonst von einem Fremden der Kauf angefertigt und ins Hypotheken huch eingetragen wird, die Ortsgerichte keine Notifikation davon erhalten und nicht wissen, was in dieser oder jener Beziehung erfolgt sei. Hierzu kommen auch noch besondere Verhältnisse, Wege- und Wasserservituten und ähnliche Dinge mehr, welche ein Fremder nicht beurtheilen kann; und aus diesem Grunde muß ich daher den dringenden Wunsch an die hohe Staatsregierung aussprechen, daß sie auch bei der etwaigen künftigen Gesetzgebung ihr Augenmerk mit darauf richten möge. Abg. Meine rt: Obgleich ich mir von vornherein vor genommen hatte, in der uns jetzt vorliegenden Advocaten- ordnung mich so viel als möglich passiv zu verhalten, weil cs so viele befähigte Juristen in unsrer Kammer giebt, denen man es füglich überlassen kann, die Ädvocaten- und Nota- riatsordnung festzustellen, und obgleich auch der §. 21 nach dem Deputationsgutachten nicht so gelassen werden soll, wie er vor uns liegt, so befinde ich mich doch auf einem U. K. (2. Abonnement«) ähnlichen Standpunkte wie die Abgg. Seiler und Georgi. Es müßte immerhin gefährlich sein, wenn wir auf die Rede des geehrten Herrü Staatsministers hin das Wohl des Ganzen zum Besten des Advocatenstandes zu eng be schränken wollten,'und obgleich es nach dem Ausspruch Mehrerer nicht an der Zeit ist, darüber hier zu sprechen, so freue ich mich doch, daß man es noch zur Sprache gebracht hat und daß nun Klarheit in die Sache kommt, und man weiß, was darunter gemeint sei. Denn mich beruhigt auch nicht, was von den Abgg. v- Schönberg und Rittner ge sagt worden ist, daß, wenn nicht für diese Schriften Etwas bezahlt würde, die Person des Verfertigers straflos und un angefochten bleiben könnte. Wie der Abg. Geörgi anführte, nimmt ja auch bei Denen, die sich dafür bezahlen lassen, die Anfertigung solcher Schriften Arbeit in Anspruch und es würden dann Leute, die dem Gemeindewohl großen Nutzen bringen, gewissermaßen dafür in Strafe genommen werden. Insofern würde ich mich aufrichtig freuen, wenn ein derartiger Antrag gestellt würde, den ich übrigens einem jedenfalls Geübtem gern überlasse. Abg. Koch aus Buchholz: Hinsichtlich des Befugnis- ses der Ortsgerichtspersonen, Käufe anzufertigen, kann ich nur Das bestätigen, was auch schon von anderer Seite ver sichert worden ist. Sammtliche Deputationsmitglieder waren nicht in dem Falle, das Fortbestehen dieses Befug nisses, insoweit es' wirklich besteht, irgend anzuzweifeln, am wenigsten nach den Erklärungen, welche darüber von dem Herrn Staatsminister in den betreffenden Deputationssitzun gen selbst gegeben worden sind. Was übrigens von dem Abg. Koelz gesagt worden ist, unterschreibeich vollkommen. Die Kammer möge sich versichert halten, daß es den Mit gliedern der Deputation, welche dem Sachwalterstande an gehören, keine besondere Freude gemacht hat, zur Advoca- tenordnung bei denjenigen Punkten ihre Zustimmung zu ertheilen, welche den Sachwalterstand zu beengen geeignet sind; daß aber diesen Mitgliedern der Deputation ebenso wenig irgend daran gelegen wäre, das Publicum in freier Besorgung der Privatangelegenheiten zu beschranken. Wir möchten am liebsten das Publicum nicht beschränkt, aber auch uns in unsrer Stellung und in unfern Rechten nicht beschränkt sehen. Die Winkelschriftstellerei aber, meine Her ren, das werden Sie mir zugeben, ist eine Pest und Plage für das Publicum. Abg. Sachße: Wenn ich die Consequenzen des §. 21 genauer verfolge, die Nothwendigkeit, welche durch die Ver pflichtung, jede Schrift mit seinem Namen zu unterzeichnen, dem Sachwalter auferlegr wird, so finde ich, daß diese. Be stimmung weder im Interesse des Sachwalters noch in dem des Clienten ist. Es giebt Falle in nicht ge ringer Zahl, wo dem Clienten viel daran liegt, daß es nicht bekannt werde, daß er sich der Hilfe eines Advoca- ten bedient habe, nicht aus unlauterer Absicht, sondern, 122
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