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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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ohne daß die Bewilligung des neuen Budgets von Seiten der Stände erfolgt wäre, die Regierung ermächtigt ist, un ter gewissen Voraussetzungen die Steuern und Abgaben längstens auf ein Jahr und, wie sich von selbst versteht, vorbehaltlich der Berathung über das Ausgabebudget aus zuschreiben. Won dieser Bestimmung hat die Regierung murr allerdings auch diesmal Gebrauch machen müssen. Die. formellen Bedingungen sind nach der Verfassung einmal die, daß der Landtag aller 3 Jahre einberufen werden muß, also daß kein längerer Zeitraum von der Einberufung des einen Landtags bis zu der des nächsten verstreicht, und dann daß die Regierung bald nach Eröffnung jedes Landtags die Voranschläge für die Bedürfnisse des Landes den Stän den vorlegt. Diesen beiden Verpflichtungen ist die Re gierung auch in gegenwärtigem Falle nachgekommen. Ich darf vielleicht schon aus Ihrem eigenen Stillschweigen schlie ßen, daß Sie die Ueberzeugung mit mir theilen, daß die Regierung sich hiernach formell in ihrem Rechte befindet. Aber, so höre ich einwenden, nicht materiell, denn sie konnte die Stande früher einberufen und auf diese Weise im vor liegenden Falle die vorherige Berathung des Budgets mög lich machen. Ich will diese Frage nicht umgehen, ich bitte aber für den Augenblick den vorliegenden Fall außer Be tracht zu lassen und zunächst den Gegenstand einmal ganz im Allgemeinen aufzufafsen. Ich komme dann auf den vorliegenden Fall zurück, wie ich im Voraus versichern will. Wenn die Regierung die Stände so zeitig einbe rufen will, um das Budget noch vor Zahresschluß berathen zu sehen, so muß man sich vergegenwärtigen, welche Ar beiten von Seiten der Stände und der Regierung Nöthig sind, um das Budget zu erledigen. Es ist dazu doch ge wiß erforderlich, daß auch der Rechenschaftsbericht einge- fehen und geprüft, wenn auch noch nicht definitiv berathen werde; es ist ferner erforderlich, daß die Regierung eine Uebersicht der Einkünfte und des Aufwands in der letzten zu Ende gehenden Periode vorlege, weil das die eigentliche Basis für die finanziellen Zustände der Gegenwart ist, und -endlich ist erforderlich die Berathung des Budgets selbst. Wie viel Zeit nun notwendig sei, um dieses letzte Geschäft zu erledigen, darüber steht mir allerdings kein Urtheil zu. Ich kann mich dabei nur auf die bisherige Erfahrung be ziehen und diese lehrt allerdings, daß, so lange konstitutio nelle Landtage bestanden haben, die Berathung des Bud gets niemals früher als kurz vor Schluß des Landtags erledigt worden ist. Gehe ich nun auf den vorliegenden Fall über, so bekenne ich ganz offen, daß es allerdings der Wunsch und die Absicht der Regierung war, den Landtag früher einzuberufen und zwar darum, weil es der ständische Wunsch gewesen ist. Es liegt aber in der Natur der Sache, baß dieser Wunsch jedesmal in Conflict kommt mit der Er wägung, ob es möglich sein werde, die Vorlagen für den Landtag tempestiv zu vollenden. Die Regierung glaubte alles Mögliche zuthun,wenn sie den Anfang des Landtags auf Mi chaelis festsetzte. Es traten aber Umstande ein, die hier wohl nicht näher zu berühren sind, welche es unmöglich machten, alle Vorlagen bis dahin soweit vorzubereiten, daß sie den Ständen unmittelbar zugehen konnten. Es tauch ten überdies, das kann ich verbürgen, namentlich von Seiten der Landwirthe vielfache Wünsche auf, man möge doch die Einberufung des Landtages nicht in den Sommer oder frühzeitigen Herbst verlegen. Es versteht sich von selbst, daß Niemand die Verantwortlichkeit übernehmen konnte, wenn die Negierung diese Wünsche berücksichtigen würde, aber, sie hat sie berücksichtigt, weil sie billig erschienen und zusammen fielen mit der Lage, in der sich die Regie rung selbst befand. Sie war noch in Rückstand mit Meh rern Vorlagen und man braucht nur einmal die Geschichte eines Gesetzes zu verfolgen, um sich zu überzeugen, daß es keineswegs immer in der Macht der Regierung liegt, den Zeitpunkt der Vollendung ihrer Vorlagen zu bestimmen. Aber, höre ich ferner einwenden, auch diejenigen Herren Mitglieder der Kammern, welche sich dem landwirthschaft- lichen Gewerbe widmen, müssen ihre Pflicht thun, und die Regierung muß sie ebenfalls thun und dafür sorgen, daß die. Einberufung zu rechter Zeit geschieht, damit die Stände im Stande sind, das Budget vor Ablauf der Periode zu prüfen und zu berathen, denn das Beste des Landes er heischt dies. Wenn dieser letztere Zusatz gegründet wäre, so hätten Diejenigen, welche von dieser Ansicht ausgehen, vollkommen Recht. Ich gestatte mir aber Ihnen die Gründe darzulegen, warum ich selbst die Ueberzeugung gewonnen habe, daß das Beste des Landes eine so frühzeitige Einbe rufung des Landtages keineswegs fordert. Zunächst richte ich an Sie selbst die Frage, ob wohl Jemand von Ihnen, der gewohnt ist, seinen Haushalt alljährlich zum Voraus zu ordnen, dieses Geschäft fürs folgende Jahr schon im August oder September vornehmen wird, wenn ihm die weitern Ergebnisse des Jahres noch völlig unbekannt sind? Neh men Sie an, daß mindestens 3 Monate, nach bisheriger Erfahrung noch mehr, erforderlich sind, um das Budget zu berathen, so werden Sie mir wohl zugeben, daß kein ge ringerer Zeitraum erforderlich ist, um es aufzustellen. Die Aufstellung des Budgets beginnt damit, daß jedes Mini sterium seine eignen, so zu sagen, häuslichen Bedürfnisse überblickt, ordnet und feststem. Diese Arbeiten kommen ans Finanzministerium und nach sorgfältiger Prüfung bei der Buchhalterei endlich im Gesammtministerium zur Be rathung und bedürfen schließlich der Allerhöchsten Genehmi gung. Ich kann versichern, daß diese Geschäfte volle 3 Monate mindestens beanspruchen. Wir werden also, wenn Wir dafür sorgen wollen, daß die Stände schon in der Mitte Sommer oder Anfang Herbstes einberufen werden können, das Budget längstens im Mai oder Juni aufstellen müssen. Zu dieser Zeit aber kann man
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