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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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um nicht sogleich wissen zu lassen, daß er »sich schon mit einer Waffe versehen habe. Es' kommen solche Fälle in bürgerlichen Angelegenheiten vielfach vor, zum Beispiel bei Bewerbungen um Aemter, bei Unterstützungsgesuchen, bei Gesuchen um Freistellen. Es sind da die Behörden in der Regel nicht sehr erfreut, wenn derartige Bittgesuche gleich von Sachwaltern ausgehen. Sie sind dann geneigt, da hinter schon eine gewisse Drohung zu suchen, daß, wenn das Gebetene nicht freiwillig bewilligt werden sollte, man andere Wege, zu seinem Ziele zu gelangen, einzuschlagen be absichtige. Was wird die Folge davon sein? Keine andere, als die, daß die Interessenten sich an sogenannte Winkel schriftsteller wenden, um nicht gewissermaßen schon zum Widerstande ausgerüstet vor Diejenigen hinzutreten, von denen sie Etwas bittweise erlangen wollen. Ich würde da her einen Ausatzantrag des Inhaltes: „Dafern nicht bei Schriften in nicht streitigen Angelegen heiten der Auftraggeber die Unterzeichnung ausdrücklich verbietet." in Vorschlag bringen und bitte den Herrn Präsidenten, diesen Antrag zur Unterstützung gelangen zu lassen. Präsident vr. Haase: Der Abg. Sachße schlägt einen Zusatz zu dem Z. 21 vor, welcher so lautet: „Dafern nicht bei Schriften in nicht streitigen Angele genheiten der Auftraggeber die Unterzeichnung ausdrücklich verbietet." Wird dieser Antrag unterstützt? — Sehr zahlreich un terstützt! Abg. vr. Platzmann: Da die Befugniß der Orts- gerkchtspersonen, gewisse Verträge, zum Beispiel Käufe, Auszüge für die Parteien zu entwerfen, zur Sprache ge kommen ist, so muß ich mich dem Wunsche, den speckell der Abg. Heyn ausgesprochen hat, anschlicßen. Diese Entwürfe zu Verträgen, mehr oder weniger correct, waren bisher hin reichend; sie wurden in das betreffende Gericht getragen, wo sie der Beamte oder Actuar in die urkundliche Form brachte, welche das Gerichtshandelsbuch erforderte. Neuer dings ist aber, wie schon gesagt, vielfältig Gebrauch ge worden, daß außer dem von einer Ortsgerichtsperson ein- gebenen Entwürfe, nun erst noch von irgend einem Unter beamten beim Gerichte ein vollständiger, allerdings for mellerer Aufsatz gefertigt wird, der ganz Dasselbe bezweckt, wie der ursprüngliche Entwurf des Ortsrichters. Durch diese Weitläufigkeit wird gerade nichts erreicht, als ver mehrte Kosten. Ich möchte wünschen, daß es bei dem früher» Gebrauche künftig bewende. Staatsminister vr. v. Zschinsky: Was der Abg. Platzmann soeben erwähnte, ist richtig, wird aber auch in Zukunft und durch die gegenwärtige Gesetzvorlage nicht ganz abgestellt werden können. Denn es ist bei der Be schaffenheit der fraglichen Aufsätze sehr oft nothwendig, daß aus denselben erst noch eine Urkunde angefertigt oder über das darin Enthaltene ein Protokoll ausgenommen werde und liegt solches dann im Interesse der Interessenten selbst. Ich glaube daher auch, daß hieran nichts zu ändern sein wird, selbst wenn das Recht der Ortsgerichtspersonen, der artige Aufsätze zu fertigen, beibehalten wird. Abg. Köhler: Ich wollte mir nur erlauben zu be merken, daß das Anfertigen von Käufen, Dismembrations- anbringen, Obligationen, Nachlaßverzeichnissen stets von Ortsgerichten gegen Bezahlung bewirkt worden ist, und wünsche daher, daß man den Ortsgerichten solches ferner lasse und nicht abschneide, indem die Ortsgerichte weiter nichts als Löwenarbeit und Zeisigfutter haben. Präsident vr. Haase: Meine Herren! Der Antrag, den der Abg. Seiler angekündigt hat, steht, wie es scheint, mit dem Gegenstand der Debatte in so naher Verbindung, daß es bedenklich erscheint, denselben jetzt zu übergehen und später zur Unterstützung zu bringen. Ich halte deshalb für angemessen, daß der Abg. Seiler diesen Antrag jetzt ein bringe und gebe ihm zu dem Ende das Wort. Abg. Seiler: Ich bin ganz mit der Ansicht des Herrn Präsidenten einverstanden und bitte, den Antrag der Kam mer zur Beschlußnahme vorzulegen. Nur noch zwei Worte über das Verhältniß solcher Aufsätze den Betheiligten gegen über. Ein Aufsatz, der von einem Advocaten gefertigt und mit dessen Namen versehen ist, muß nach Form und In halt von demselben vertreten werden. Der von einem Orts^ richter dagegen gefertigte Aufsatz trägt dessen Namen nicht und deshalb ist Alles, was darin steht, nicht von der be treffenden Gerichtsperson zu vertreten, sondern es erscheint so, als wenn der Einreichende selbst ihn für sich gemacht hätte. Präsident vr. Haase: Der Antrag lautet: „Es möge in die ständische Schrift ausgenommen werden, daß ungeachtet der Bestimmungen in §§. 1, 11 und 21 an dem zeitherigen Brauche, nach welchem die Ortsgerichtspersonen bisher Aufsätze, welche zur Ein reichung bei Gericht bestimmt sind, für die OrLseinwohner gegen Remuneration zu entwerfen, etwas nicht geändert werde." Wird dieser Antrag unterstützt? — Hinreichend un terstützt. Wünscht Jemand das Wort? Abg. Georgi: Ich bitte ums Wort! In Bezug auf den Antrag wollte ich.mir nämlich den Unterantrag erlauben, daß die geehrte Kammer beschließen möge, den Antrag des Abg. Seiler der ersten Deputation zuzuweisen zu näherer Erörterung und Berichterstattung an die Kammer. Es sind dabei, wie ich glaube, verschiedene Momente, die einer Erwägung bedürfen, die doch im gegenwärtigen Augenblicke nicht ganz erschöpfend sein möchte; nämlich Erwägung in doppelter Beziehung, theils rücksichtlich der Geschäfte, welche von der allgemeinen Bestimmung ausgenommen werden,
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