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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Präsident vr. Haase: Derselbe stimmt also meiner so eben ausgesprochenen Ansicht bei. Abg. Sachße: Diese theile ich ganz. Präsident vr. Haase: Ich frage die geehrte Kammer, ob sie den §. 21 in der Fassung annehme, wie sie sich durch den Hertel'schen Antrag abgeändert gestal tet? — Gegen 24 Stimmen angenommen. Der vom Abg. Sachße beantragte Zusatz lautet: „Dafern nicht bei Schriften in nicht streitigen Angelegen heiten der Auftraggeber die Unterzeichnung ausdrücklich verbietet." Nimmt die Kammer diesen Zusatz an? — Mit 38 Stimmen abgelehnt. Wird ß. 21 mit den beschlossenen Abänderun gen von der Kammer angenommen? — Einstim mig Ja. Referent Abg. v. König: §. 22. Der Advocat ist verbunden, über die ihm aufgetragenen Geschäfte, für jede Partei gesondert, Acten in chronologischer Ordnung zu halten. Insbesondere hat er zu ihnen zu nehmen 1) die Niederschriften über das Anbringen seiner Partei, über die in Bezug auf die Sache mit dieser, der Gegen partei oder auch Dritten stattgehabten Verhandlungen, 2) die Entwürfe zu den für seine Partei verfaßten oder an dieselbe gerichteten Schriften, 3) die von seiner Partei erhaltenen Schriften, soweit sie nicht an dieselbe zurückzugeben sind, 4) die von der Gegenpartei, von öffentlichen Behörden oder auch von Dritten in Bezug auf die Sache an ihn ge langenden Schriften, wenn sie nicht an seine Partei auszu händigen sind, 5) Abschriften aus öffentlichen Acten oder von sonstigen auf die Sache bezüglichen Urkunden, doch ohne besondere Ermächtigung der Parteien nur insoweit, als sie zur Be treibung des Geschäfts nöthig oder wenigstens nützlich sind. Die Motiven sagen: Zu tz. 22. Die sächsische Gesetzgebung setzt zwar mehrfach voraus, daß ordentliche Privatacten gehalten werden, so in der Aaxordnung vom 12. September 1812 6. III. 6.l1.1. p. 339, II. No. 2 und 37, in der Verordnung vom 26. No vember 1840, Osp. II. No. 7 und 38, lM Gesetze vom 14. Mai 1840 Z. 2. Es fehlte jedoch an einer bestimmten allgemeinen Vorschrift, denn die Vorschrift in den „Arti- kuln", welche Kurfürst August auf die im 76. Jahre ge haltene Visitation des Oberhofgerichts zu Leipzig zu meh rerer Beförderung des Protestes verordnet, vom 16. Juni 1583,vords: „Auf daß auch die Advocate» 0. I. p. 1308", sowie die Verordnung vom 18. Juni 1680, 6-tl.I.p. 1327 beziehen sich nur auf die Advocaten und Anwälte bei dem ehemaligen Oberhofgerichte. Daß eine bestimmte Vorschrift nöthig sei, haben die zeither gemachten Erfahrungen bestä tigt. Der Grund, aus welchem dem Advocaten die Hal tung von Privatacten zur Pflicht gemacht wird, ist haupt sächlich ein doppelter. Theils soll sie bewirken, daß der «dvocat stets diejenigen Schriftstücke zur Hand habe, ohne welche eine zweckmäßige Betreibung des ihm übertragenen Geschäftes nicht möglich oder doch sehr erschwert sein würde, theils soll sie dem Auftraggeber die Füglichkeit gewahren, sich jederzeit mit Leichtigkeit eine vollständige Kenntniß von dem Gange und dem Stande der Geschäftsführung zu ver schaffen. Was im einzelnen Falle zu den Acten zu nehmen ist, wird sich nach der Natur und dem Zwecke des Geschäfts, sowie überhaupt nach den besonder» Umständen zu richten haben. Man hatte sich eben deshalb darauf zu beschränken, dem Advocaten im Allgemeinen die Verbindlichkeit aufzu erlegen, Acten, für jede Partei gesondert, in chronologischer Ordnung zu halten und beispielsweise Schriftstücke auf zuführen, welche unter allen Umständen zu den Privatacten gehören. Nicht selten ist der Fall vorgekommen, daß nur, um Copialgebühren zu gewinnen, übrigens ohne den mindesten Nutzen für die Sache selbst, sehr umfängliche Abschriften zu den Privatacten gebracht wurden. Einem solchen Unge bührnisse tritt die Bestimmung unter 5 entgegen. Der Bericht sagt hierzu: Zu §. 22. Die Verpflichtung, Acten im gewöhnlichen Sinne des Wortes für jede Partei gesondert zu halten, würde, auf die Besorgung von Geschäften von ganz geringem Belange, Rügensachen, Concessionsgesuche und dergl. angewendet, zu einer unnöthigen Belästigung bei Haltung der Privatacten führen. Auch ist die Meinung der Staatsregierung nicht dahin gerichtet, die Vorschrift auf Fälle der gedachten Art aus zudehnen. Um nun hierüber im Gesetze selbst keinen Zweifel übrig zu lassen, schlägt die Deputation vor, den Eingang des Paragraphen so zu fassen: Der Advocat ist verbunden, über die ihm aufgetragenen Geschäfte Acten, und zwar in der Regel für jede Partei gesondert, in chronologischer Ordnung zu halten — am Schluffe des Paragraphen aber dann noch beizufügen: In Sachen von geringerm Belange genügt es, wenn die erforderlichen Nachweisungen dem Gegenstände nach- zusammengestellt und aufbewahrt werden. Im Uebrigen ist die Deputation mit dem Inhalte des Paragraphen in der auch von den Herren königlichen Com- missaren als richtig.bezeichneten Voraussetzung einverstan den, daß nicht alle unter Nr. 1 bis 5 erwähnten Schriften jedesmal vorhanden sein müssen. Insbesondere soll in der Bestimmung unter 1 eine absolute Vorschrift, unter allen Umständen über das Anbringen der Partei einen be sonder» Aufsatz zu fertigen, nicht enthalten sein, so sehr es sich auch in sehr vielen Fällen aus Gründen der Zweck mäßigkeit empfehlen mag, eine solche Mühwaltung auf sich , zu nehmen. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über diesen Paragraphen zu sprechen? Königlicher Commiffar vr. Marschner: Der Abän derungsvorschlag weicht insofern von der Vorlage ab, als die letztere den Advocaten die unbedingte Verpflichtung auf erlegt, für jede Partei, von der sie Geschäfte aufgetragen bekommen haben, Acten in chronologischer Ordnung zu hal ten, der Abänderungsvorschlag dagegen nur sagt: „In der Regel." Es gäbe also Ausnahmen. Man muß sich vor
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