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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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allen Dingen über den Begriff „Acten" vereinigen. 22 denkt, wie auch anderwärts zu ersehen ist, bei dem Aus druck „Acten" durchaus nicht an Actencönvolute, sondern nur an Schriften, die für eine Partei aufzunehmen sind. Es sollen die Acten so gehalten werden, daß auf einen und denselben Bogen nicht mehr als eine Parteisache geschrieben wird. Mehrere darauf zu schreiben, will die Regierung nicht gestatten, weil den Parteien die Einsicht in die Acten nicht zu verwehren ist. Sind nun aber auf einem Bogen die Angelegenheiten verschiedener Parteien enthalten, so würde der Einzelne durch die Einsichtnahme auch Kenntniß von Angelegenheiten erhalten, die eben nicht zu seiner Wis senschaftgelangen sollen und insofern hielt man es für nöthig, ausnahmelos den Satz hinzustellen: „Es sind für jede Partei die Acten gesondert zu halten." Eine Verpflichtung liegt darin nicht, daß durchaus besondere Actencvnvvlute angelegt werden sollen. Möglich ist es, daß ein Advocat der Be quemlichkeit wegen Geschäftsschriften, die nicht einen zu großen Umfang einnehmen, in gewissen Convoluten zusam- menfügt. Er legt vielleicht alle Concessionsgesuche in ein Actenstück zusammen, dabei, müssen aber die einzelnen Con cessionsgesuche immer so gestaltet sein, daß sie als Acten einer besvndern Partei erscheinen, nicht in fremde Schriften übergehen. Der Aenderungsvorschlag erkennt an, daß in der Regel für jede Partei besondere Acten zu halten sind, er macht aber eine Ausnahme und sagt: „In Sachen von geringerm Belange genügt es, wenn die erforderlichen Nachweisungen dem Gegenstände nach zusammengestellt und aufbewahrt werden." Der Ausdruck „von geringerm Belange" ist sehr dehn barer Art. Es können möglicher Weise darunter verstan den werden alle Proceßverhandlungen in Sachen bis 50 Lhaler, aber auch andere Sachen. Diese Ausnahme ist demnach von der Art, daß sie die Regel unbedingt aufhebt. Es entsteht nun die Frage, ob überhaupt Anlaß vorhanden ist, von einer solchen Regel abzusehen, wie sie im Entwürfe vorliegt. Die Antwort scheint mir keine andere sein zu kön nen, als die, daß dazu kein Grund vorhanden sei, denn auch die geehrte Deputation wird es keinesfalls für angemessen erachten, daß die Niederschriften für verschiedene Personen in einer Weise geschehen, daß die eine derselben bei Durch lesung der für sie entworfenen Schrift zugleich Kenntniß von einer fremden Schrift erlangt, wie wenn zum Beispiel Concessionsgesuche, Rügensachen verschiedener Personen auf einem Bogen stehen. Das wird gewiß nicht in der Ab sicht der geehrten Deputation liegen, und insofern glaube ich, kann man es füglich bei dem Entwürfe lassen. Er wird in keiner Beziehung mißverstanden werden können. Präsident vr. Haase: Wünscht sonst noch Jemand bas Wort? Abg. Rittner: Ich wollte mir nur die Anfrage an die Deputation erlauben, ob sie beide Anträge als zusam ¬ menhängende betrachtet. Für den ersten Satz würde ich nicht stimmen können, wogegen der zweite Satz etwas An sprechendes für mich hat. Referent Abg. v. König: Ich bin allerdings der An sicht, daß beide Anträge zusammen gehören und mit einander stehen und fallen, denn der erste Abänderungssatz stellt Etwas als Regel auf und der zweite, der Zusatz, läßt eine Ausnahme davon zu. Die Bestimmung des ursprünglichen Paragraphen ist ganz allgemein. Nach Ansicht der Depu tation soll diese allgemeine Bestimmung in der Regel statt finden, allein eine Ausnahme, welche durch die zweite Ab änderung bezeichnet wird, zulässig sein. Es ist daher wohl nicht denkbar, daß ein Lheil der Abänderungsvorschläge aufrecht erhalten wird ohne den andern. Präsident vr. Haase: Es scheint nicht, daß noch Je mand zu sprechen wünsche. Bevor ich solchenfalls zur Fragstellung übergehe, würde ich noch dem Herrn Referen ten das Schlußwort zu ertheilen haben. Referent Abg. v. König: In der Deputation entstand die Befürchtung, daß durch die kategorische Vorschrift des 21, wie sie die geehrten Herren im Entwürfe lesen, allerdings mehr eine Belästigung als ein wirklicher Nutzen entstehen werde. Es wurde nicht für nöthig angesehen, zu bestimmen, daß auch für Falle von geringerer Bedeutung, wohin man namentlich Concessionsgesuche, Rügensachen und dergleichen rechnete, förmliche Privatacten zu halten seien. Nach der Auslegung freilich, welche der geehrte Herr königliche Commifsar dem Worte „Acten" giebt, würde eine Bestimmung, wie sie im Entwurfs steht unbedenklich sein. Allein ich muß dahin gestellt sein lassen, ob der Ausdruck „Acten" wirklich immer so verstanden werden würde, wie er von dieser Seite ausgelegt worden ist, ob man nicht vielmehr, wenn es bei dem Entwürfe bliebe, strengere An forderungen machen konnte. Deswegen glaubte man, man könne sich hier mit etwas weniger als mit förmlichen Pri- vatacten begnügen. Die Deputation war auch, wen» ich nicht irre, materiell mit dem Herrn königlichen Commifsar hier gleicher Ansicht; es handelte sich also nur darum, Dem, was man allseitig wünschte und für zweckmäßig er achtete, einen^entsprechenden Ausdruck zu geben, und den hat die Deputation in ihrem Vorschläge gefunden zu haben geglaubt. Königlicher Commifsar vr. Marschner: Die Staats regierung hat sich gegen den Abänderungsvorschlag erklären müssen, weil er Das, was als Regel von der geehrten De putation selbst hingestellt worden ist, so abandert, daß am Ende gar keine Regel mehr übrig bleibt, denn die Worte: „In Sachen von geringerm Belange genügt es, wen» die erforderlichen Nachweisungen dem Gegenstände nach zusammengestellt und aufbewahrt werden." sind so dehnbar, daß man in sehr vielen Fallen wird sagen können: es sind keine Acten zu halten, die Caches ist von so
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