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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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geringem Belange, daß es nicht nöthig ist, Schriftstücke, die für eine Partei gefertigt sind, besonders zu halten. Ich sollte aber auch meinen, daß die Fassung, wie sie im §. 22 des Entwurfs in der ersten Zeile enthalten ist, genugsam Hinweis dafür an die Hand giebt, daß nicht für jedes, selbst ganz kurz abgemachtes Geschäft ein förmliches Akten stück erfordert wird. Der tz. 22 beginnt so: „Der Advocat ist verbunden, über die ihm aufgetragenen Geschäfte, für jede Partei gesondert, Acten in chronolo gischer Ordnung zu halten." Man wird diese Worte kaum anders deuten können, als daß dabei hauptsächlich gedacht ist an Geschäfte, die ohnedies ihrer Natur nach etwas umfänglicher Art sind, und bei welchen der Auftrag nicht in einer Schrift von Seiten des Advocaten abgethan wird. Das ergiebt sich auch schon daraus, daß man sagt: „Insbesondere hat er zu ihnen zu nehmen u. s. w." Wenn Jemand sich an einen Advocaten wendet und ihn um Rath bittet, darüber wird kein Protokoll ausgenom men, darüber werden auch keine Acten entstehen, vielmehr schließt Alles mit der Berathung. Wenn dagegen die Par tei sich im Fortgänge des Processes an den Advocaten wen det und ihn zu Rache zieht, dann werden allerdings wohl sehr häufig im Interesse beider Theile Registraturen ausge nommen, es können also auch Schriften über bloss Bera- thungen zu den Acten kommen. Wenn cs sich darum han delt, einzelne Gesuche zu fertigen, so wird ein ordentlicher Advocat ein solches Gesuch gewiß nicht auf einen Bogen schreiben, den er schon zu einer Schrift für eine andere Partei benutzt hat, sondern dazu einen besondern Bogen nehmen. Das hat man unter dem Ausdrucke „besondere Acten" zu verstehen. Mir ist nicht bekannt, daß man un ter Acten Actenconvoluta versteht, förmlich geheftete und gebundene Aktenstücke. Acten können allerdings zu Con voluten heranwachsen, es sind aber auch schon Acten vor handen, wenn man blos einen Bogen hat. Bemerken muß ich hierbei, daß der Ausdruck „Acten" in diesem Sinne schon in der Geschäftssprache vorkommt und ein ganz ge wöhnlicher Ausdruck fast in allen Kheilen der Gesetzgebung ist, so daß ich nicht glaube, daß die Worte des §. 22 auf irgend eine Weise gemißdeutet werden könnten. Würde aber der Abänderungsvorschlag angenommen dergestalt, daß man von einer Regel spräche und von einer Annahme in der vorgeschlagenen Weise, so würde die Regel allerdings annullirt, nicht zu gedenken, daß es eine große Schwierig keit haben würde mit dem Ausdrucke: „wenn die erforderlichen Nachweisungen dem Gegen stände nach zusammengestellt und aufbewahrt werden," einen klaren bestimmten Sinn Zu verbinden, da bei dem Actenhalten bloss Nachweisungen nicht in Betracht kommen, auch nicht recht abzusehen ist, was mit der Zusammenstel lung dieser Nachweisungen erzielt werden soll. Referent Abg. v. König: Ich würde es sehr dankbar annehmen, wenn statt des Ausdrucks: „in Sachen von geringerm Belange" ein bestimmterer und prägnanterer mir nachgewieftn würde. Ich muß aber bekennen, daß ich einen solchen nicht aufzusinden vermocht habe. Uebrigens bin ich immer noch der Ansicht, daß durch die Vorschrift: „In Sachen von geringerm Belange genügt es, wenn die erforderlichen Nachweisungen dem Gegenstände nach zusammengestellt und aufbcwahrt werden" der Zweck erreicht wird. Die Nachweise werden bei ein fachen Dingen eben in dem ertheilten Auftrage und dem gefertigten Concepte bestehen; wogegen man befürchtete, daß die Worte: „über das aufgetragcne Geschäft" zu weit aus gedehnt werden möchten, indem man auch die Anfertigung jeder noch so unbedeutenden Schrift darunter verstehen und daraus die Verpflichtung herlciten würde, Acten dafür an- zulegen. Staatsminister vr. v. Zschin sky: Ich halte den Ab änderungsvorschlag für unnöthkg und für schädlich. Für unnvthig aus dem Grunde, welchen der königliche Kom missar bereits angegeben hat. Was der Abänderungs vorschlag besagen soll, steht schon im Entwürfe. Ich halte den Vorschlag aber auch für schädlich, weil durch denselben erst Zweifel darüber hervorgerufen werden, was man unter Sachen von geringerm Belange zu verstehen hat. Hiernachst kann man aus dem Abänderungsvorschläge folgern, daß es jedem Advocaten gestattet ist, alle Sachen derselben Kate gorie, z. B. alle Concessionsgesuche, durch einander zu heften; denn cs sind dann die Sachen dem Gegenstände nach zusammengestellt. Nun bin ich aber in der That neugierig, was werden soll, wenn ein Client seine Privat acten haben will, und wie diese Privatacten dann von den übrigen Acten gleichen Gegenstandes abgesondert werden sollen? Präsident vr. Haase: Ich habe erklärt, daß, wenn Niemand weiter das Wort begehre, ich dem Herrn Refe renten das Schlußwort crtheilen würde. Den Schluß der Debatte aber habe ich noch nicht ausdrücklich ausgesprochen. Sollte der Herr Abg. v. Nostitz zu sprechen wünschen, so ertheile ich ihm das Wort. Abg. v. Nostitz-Drzewieckk: Ich halte cs für sehr wesentlich, baß die Vorlage angenommen werde. Wenn dies nicht der Fall ist, so muß folgerichtig der nächste Para graph, der für die Clienten und das Publicum ein sehr wichtiger ist, daß dasselbe die Privatactcn zu erlangen das Recht haben solle und daß dieselben ausgeliefert werden müssen, ebenfalls fallen. Wie ist es möglich, wenn ver schiedene Gegenstände auf ein und denselben Bogen ge schrieben werden, daß dann dis Acten ausgeliefert werden, ich glaube, das ist in so engem Zusammenhangs mit einan der, daß daraus schon hervorgeht, daß die Vorlage in §. 22 purs angenommen werden muß, wenn der nächste Paragraph nicht illusorisch werden soll.
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