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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über den vorgetragenen Theil des Berichts, den Punkt 1, zu spre chen? — Es bezieht sich derselbe auf den in der ersten Kammer gestellten Antrag, in der Ausführungsverordnung eine Bestimmung über das Gewicht d er Butter bei deren Verkauf aufzunehmen. Ich frage, ob die Kam mer mit diesem Anträge einverstanden sei? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Koch: Die erste Kammer hat 2. zu §. 8 des Gesetzentwurfs, unter Abweichung von den in dem jenseitigen Berichte enthaltenen Anträgen, den Be schluß gefaßt, in gedachtem Paragraphen auf S. 546 nach den Worten: „getheilt in zwölf Zoll ä zwölf Linien," den Satz: „und davon abgeleitet als Längenmaße die Elle zu 2 Fuß, die Fcldmcsscrruthe zu 15 Fuß 2 Zoll, die Straßenruthe zu 16 Fuß, und als ausschließliche Flächenmaße, unter Aufhebung der abweichenden Bestimmung des Mandats vom 4. Januar 1820, die Feldmcsserruthe und der Acker zu 300 EIFeldmesserruthen," ferner nach den Worten „gleich 7,900 Kubikzoll obigen Maßes" die Worte: „getheilt in vier Viertel, zu vier Metzen, zu vier Maßchen" einzuschalten. Der ganze Paragraph im Zusammenhänge würde dem nach so zu lauten haben: Als Maße sind im inländischen Verkehre mit Aus schluß aller localen Maße: der Leipziger Fuß, gleich 0,28su» französische Meter oder 125,Zs? Pariser Li nien, getheilt in zwölf Zolle » 12 Linien, und davon ab geleitet als Längenmaße die Elle zu 2 Fuß, die Feld- messerruthe zu 15 Fuß 2 Zoll, die Straßenruthe zu 16 Fuß, und als ausschließliche Flächenmaße, unter Aufhe bung der abweichenden Bestimmung des Mandats vom 4. Januar 1820 die Feldmcsserruthe und der Acker zu 300 Quadratfeldmesserruthen; die Dresdner Kanne gleich 71,18« Kubikzoll vorstehenden Maßes oder Pfund (1 Pfund 26 Loth 5 Cent) destillirtes Wasser bei -i- 15 Grad Reaumur fassend; der Dresdner Scheffel, gleich 7,900 Kubikzoll obigen Maßes, getheilt in vier Viertel, zu vier Metzen, zu vier Maßchen, und die davon abgeleiteten Hohl-, Längen- und Flächen maße zu benutzen. Für den Bergbau bewendet es bei dem Gebrauche . des Lachters, gleich zwei französischen Metern. Die Deputation hat gegen obige Einschaltungen um so weniger etwas einzuwenden, als die'ausdrückliche Aner kennung der im ersten Zusatze bezeichneten, aus einer be stimmten Anzahl Längenmaßeinheitcn zusammengesetzten Maße im Gesetze selbst, und nicht blos in der Aichordnung, in welcher solche ohnehin bereits Erwähnung gefunden ha ben, einem bei dem diesseitigen Kammerverhandlungen ge äußerten Wunsche entspricht, und als durch Einschaltung der Bestimmung wegen der Flächenmaße zugleich die gesetz liche Aufhebung der abweichenden Bestimmung des Man dats vom 4. Januar 1820 ausgesprochen, somit aber der Zweck des in dieser Richtung von dem Abg. Oehmichcn von Choren gestellten und von der zweiten Kammer angenom menen Antrags, welcher übrigens nach dem jenseitigen Kam- merbcschlusse auch daneben noch beibehalten werden soll, um so sicherer erreicht wird. Wenn ferner auch das Be denken, daß nach den gedachten Einschaltungen die Worte „und die davon abgeleiteten Hohl-, Längen- und Flächen maße" im Grunde nicht mehr^recht zu passen oder überflüs sig geworden zu sein scheinen dürften, dadurch seine Erle digung findet, daß es außer den in den einzuschaltenden Sätzen namhaft gemachten noch mehrere abgeleitete Maße giebt, die in den bezeichneten Worten enthaltene allgemeine Bestimmung also nicht ausfallen kann, der Herr Regier- ungscommiffar aber mit obiger veränderter Fassung des Paragraphen sich vollkommen einverstanden erklärt hat, so empfiehlt die Deputation der geehrten Kammer, die erwähnten, von der ersten Kammer beschlossenen Ein schaltungen in §. 8 auch ihrerseits zu genehmigen. Präsident vr. Haase: Begehrt Jemand in Bezug auf den Punkt 2 das Wort? Es handelt sich hier um zwei Zusätze zu 8 des Gesetzentwurfs, welche die erste Kammer aufzunehmen beschlossen hat. Sie finden sie im Berichte Seite 182 und 183. Die Deputation hat die Annahme dieser beiden Zusätze anempfohlen, und ich frage die Kammer, ob sie demgemäß den §. 8 nunmehr in der Fassung, wie er Seite 183 zu finden ist, annehme? —> Einstimmig Ja. Dieser Gegenstand ist solchem nach erledigt und wir vcrschreiten nun zur Fortsetzung des Berichts über den Entwurf einer Advocatenordnung. Ich ersuche den Herrn Referenten, uns den ftrnerwei- tcn Bericht zu geben. Referent Abg. v. König: Die geehrte Kammer ist in der Berathung der Advocatenordnung bis zum 23 gekommen. Derselbe lautet im Entwurf folgendermaßen: §. 23. Der Auftraggeber kann verlangen, daß nach seiner Wahl ihm die Privatacten des Advocaten entweder auf dessen Geschäftszimmer oder bei dem Gerichtsamte, unter welchem der Advocat wohnt, zur Einsicht vorgelegt, nicht minder, daß ihm Abschriften daraus mitgetheilt werden, doch hat er die für die Vorlegung an Gcrichtsstclle und für die Ab schriften erwachsenden Kosten zu tragen. Das Recht auf Einsicht der Privatactcn und auf Mittheilung von Abschrif ten aus denselben steht ihm nicht blos während der Be treibung des Geschäftes, sondern noch 30 Jahre lang, von Beendigung des Auftrages an gerechnet zu, weshalb die Privatacten ebenso lange von dem Advocaten und dessen Rechtsnachfolgern aufzubcwahren sind. Schon vor Ablauf dieses Zeitraums jedoch dürfen sie vernichtet werden, wenn sie vom Advocaten dem Auftraggeber zur Auslieferung an- 124*
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