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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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geboten worden sind und letzterer sie innerhalb 8 Wochen, von dem ihm geschehenen Angebote an gerechnet, nicht an sich genommen hat. Der Auftraggeber aber ist, nachdem er die schuldigen Gebühren und Verläge berichtigt hat, die Privatacten, auch ohne daß sie ihm angebotcn worden sind, abzufordern befugt, sobald er, und zwar auf Verlangen vor Gericht, eine Erklärung dahin ausgestellt hat, daß ihm aus dem Geschäfte, welches sie betroffen, und in Bezug auf dessen Führung ein Anspruch an den Advocaten nicht zustehe, er auch für den Fall, daß ihm ein solcher noch künftig bekannt werden sollte, auf dessen Geltendmachung im Voraus verzichte. Die Motiven lauten: Zu Z. 23. Es wurde wohl bisweilen zu behaupten versucht, daß die Advocaten die Privatacten nur für sich, nicht für ihre Auftraggeber zu halten hatten. Daß man diese Ansicht nicht für richtig gelten lassen kann, ergiebt sich aus dem zu Z. 22 Bemerkten. Zuzugeben aber hat man, daß die Pri- vatacten für die Advocaten von großer Wichtigkeit um des willen sind, weil sie dazu dienen, ihre Geschäftsführung zu rechtfertigen und gegen unbegründete Angriffe zu schützen. Wenn demnach dem Auftraggeber ebenso wie dem Advo caten am Besitze und an der Erhaltung der Privataclen gelegen sein kann, so muß das beiderseitige Interesse in zweckentsprechender Weise gewahrt werden. Der Paragraph enthalt die darauf abzielenden Bestimmungen. Macht er dem Advocaten zur Pflicht, die Privatacten, sofern sie nicht früher an den Auftraggeber ausgehändigt werden, dreißig Jahre lang aufzubewahren, so geschieht dies mit Rücksicht auf das zu erwartende bürgerliche Gesetzbuch, welches un zweifelhaft für die erlöschende Verjährung von Forderungen keinen länger» Zeitraum, als von dreißig Jahren erfordern wird. Diesen aber, nicht dagegen den Zeitraum von 31 Jah ren 6 Wochen und 3 Lagen, anzunehmen, mochte um so unbedenklicher erscheinen, als ja überhaupt die Vorschrift, daß der Advocat die Privatacten eine gewisse Zeit hindurch zu erhalten hat, neu ist, demnach hinsichtlich der Bestim mung der Zeitdauer ein gewisses Ermessen stattsinden durfte. Nun kam zwar bei dieser Bestimmung hauptsächlich in Betracht, daß die künftige erlöschende Verjährung nur einen Zeitraum von dreißig Jahren verlangen wird. Allein sollte auch vielleicht diese Annahme nicht in Erfüllung gehen, son dern wider Erwarten der Zusatz von 1 Jahr 6 Wochen 3 Lagen beibehalten werden, so würde, wenn gleich die Acten nur dreißig Jahre lang aufbewahrt würden, doch ftdem Betheiligten ausreichende Gelegenheit bleiben, seine etwaigen Rechte gehörig sicher zu stellen. Die dreißig Jahre sollen, ohne daß ein Unterschied zwischen Vergangenheit und Zu kunft gemacht wird, von Beendigung des Auftrags an ge rechnet werden. Unter die Vorschrift der Advocatenordnung fallen demnach auch diejenigen Acten, welche bei dem Ein tritte der Wirksamkeit derselben über schon vorher beendigte Geschäfte bei den Advocaten nock vorhanden sind. Wiefern aber vielleicht Ansprüche an den Advocaten erhoben werden können, wenn er vor dem Erscheinen der Advocatenordnung die Privatacten nicht gehörig aufbewahrte, ist nach den früher darüber bestandenen rechtlichen Grundsätzen zu beurtheilen, daher hier außer Betracht zu lassen gewesen. Das Retentionsrecht, welche die zeitherkge Praxis dem Advocaten an den Privatacten auf so lange zugestand, als er rückflchtlich seiner Kosten nicht befriedigt war (vergl. Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung, Neue Folge, Band UI. S. 18 l), hat man anzuerkennen gehabt, zumal der Besitz der Privatacten meistentheils zur Begründung und Verfolgung der Kostenforderung nvthig ist. Ob und wiefern der Advocat auch an Urkunden und sonstigen Sa chen seines Auftraggebers, welche bei Gelegenheit der Ge schäftsführung für denselben in seine Hände gelangten, ein Rückhaltungsrecht hat, ist nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen zu beantworten. Für den Auftraggeber würde es bisweilen sehr unbe quem sein und manche Verlegenheiten bereiten, wenn er die Acten nur auf dem Geschäftszimmer des Advocaten ein sehen könnte, z. B. in dem Falle, wo er es für nöthig hält, sie mit einem Rechtsbeistande durchzugehen und zu prüfen. Es wurde ihm daher das Recht eingeräumt, die Vorlegung an Gerichrsamtsstelle zu verlangen. Im Bericht ist darüber Folgendes gesagt: Zu §. 23.. Wem das Eigenthum an den Privatacten zustehe, ob dem Sachwalter oder dem Auftraggeber, darüber hat bis auf die neueste Zeit unter den rechtsprechenden Behörden keine völlige Uebereinstimmung stattgefunden, wie nament lich auch die im Wochenblatte für merkwürdige Rechtsfälle abgedruckten Erkenntnisse — Jahrg. 1842, S. 326 fg. und Jahrg. 1846, S. 297 fg. — beweisen. Nur in Betreff einzelner Lheile derselben, z. B. der an den Vollmachtgeber selbst gerichteten Ausfertigungen der Behörden, der auf seine Kosten gefertigten Abschriften, der von ihm dem Sachwalter übergebenen Beweisstücke u. f. w., läßt sich eben so mit völliger Bestimmtheit behaupten, daß sie dem Machtgeber zugehören, als in Betreff anderer Stücke, z. B. der an den Sachwalter von Seiten des Machtgebers gerichteten Briefe, der dem Sachwalter ausgestellten Quit tungen und dergl. nicht zweifelhaft ist, daß sie dem letzter« auf Verlangen belassen werden müssen. Bestreiten hingegen laßt sich das Eigenthum nament lich an den vom Sachwalter gefertigten Concepten, je nach dem man das Geistesproduct selbst oder nur dessen Ge brauch für den vorliegenden Fall, mithin das Befugniß, eine Abschrift davon zu entnehmen, als durch das Honorar für vergütet ansicht. Wollte man aber das Interesse, welches jeder Lheil daran hat, über Besitz und Eigenthum an den Privatacten entscheiden lassen, so würde der Sachwalter eines Lheils, abgesehen von der fernem wissenschaftlichen Benutzung, seine Sicherstellung gegen künftige Vertretungsansprüche geltend machen können, der Client hingegen die für ihn wünschcnswerrhe Information über seine eignen Angelegen heiten und die künftige Wahrnehmung seiner damit"zusam menhängenden Gerechtsame. Da nun eine Trennung der Privatacten nach diesen verschiedenen Gesichtspunkten jeden falls zu Unzuträglichkeilen führen und überdies beide Zwecke gefährden würde, so ist gewiß mit Recht nach einem Aus kunftsmittel gesucht worden, um die widerstreitenden In teressen möglichst zu befriedigen. Die Staatsregierung hat ein solches darin zu finden geglaubt, daß sie s) dem Clienten vor und nach Beendigung der Ge schäftsführung eine möglichst vollständige und unbeengte Einsichtnahme der Privatacten gestattet, demselben auch un-
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