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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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beschränkt freiläßt, sich aus denselben auf seine Kosten Ab schriften fertigen zu lasten; b) zu dem Ende den Sachwalter verpflichtet, die Pri- -vataccen noch während eines langem Zeitraumes nach be endigter Geschäftsführung aufznbewahren, endlich aber auch o) dem Vollmachtgeber freiläßt, gegen vollständige Er legung der Dcserviten und Berzichtleisiung auf alle Wei lern Ansprüche die Privatacten zum eignen Gebrauche ab zufordern. Nach der Ansicht eines Khcils der Deputation, nament lich des Vorstandes, des Referenten und des Abg. Heyn, sind nun auf gedachtem Wege die vorhandenen Schwierig keiten auf eine befriedigende Weise gelöst worden, um so mehr, als der Advocat von der unter b. ihm auferlegten Verpflichtung sich, sobald er will, dadurch befreien kann, daß er die Auslieferung der Acten dem Auftraggeber an bietet und andererseits von der unter o. dem Clienten cr- theiltcn Befugniß wohl nur selten Gebrauch gemacht wer den wird, da Niemand sich leicht zu einer so allgemein, noch dazu gerichtlich zu bewirkenden und folglich mit Unkosten verknüpften Verzichtleistung auf möglicher Weise erst künftig sich ergebende Ansprüche entschließt. Die Genannten empfehlen daher die unveränderte An nahme des Paragraphen mit der einzigen Modifikation, daß die Seite 423, Zeile 6, gedachte Frist von dreißig Jahren auf eine dergleichen von zehn Jahren herabzusetzen sein möchte, in welcher Beziehung sammtliche Deputations mitglieder einverstanden sind. Dieser Vorschlag rechtfertigt sich besonders dadurch, daß eine dreißigjährige Aufbewah rung unstreitig nicht ohne große Belästigung zu bewirken, das frühere Anerbieten der Aushändigung an den Clienten oder dessen Erben auch nicht allezeit ausführbar, jedenfalls aber dem Sachwalter, auch ohne ihm deshalb eine Zwangs pflicht aufzuerlegcn, unbenommen ist, die Acten bis zum Ablauf der Verjährungsfrist aufzubewahren, wenn er sol ches im einzelnen Falle zu Ablehnung etwa noch sich er gebender Vertretungen für zweckmäßig erachtet. Die übrigen Mitglieder der Deputation hingegen, vr. Arnest, Advocat Koelz und Bürgermeister Koch, wünschen den ganzen letzten Satz, von den Worten an „der Auftrag geber aber ist" — bis zu Ende — in Wegfall gebracht zu sehen. Das Resultat dieses Antrags würde demnach, wie von selbst einleuchtet, sein, daß die Privatacten dem Advo- caren verbleiben und dem Clienten nur das Recht, dieselben einzusehen und auf seine Kosten Abschriften zu verlangen, verbleibt — den Fall ausgenommen, wenn er selbige von freien Stücken, um sich der langem Aufbewahrung zu ent- schlagen, dem Clienten anbietet. Sie beziehen sich zur Unterstützung ihrer Ansicht, ab gesehen von dem oben bereirs erwähnten wissenschaftlichen und praktischen Interesse, welches der Besitz der Privatacten für den Advocaten habe, insbesondere noch darauf, daß auf das Conccpt als solches der Auftraggeber kein Recht erwerbe, und bei der Verpflichtung, dasselbe hinauszugeben, Miß brauch damit getrieben und dem Sachwalter Verdruß und Nachtheil bereitet werden könne. .(Regierungscommissar vr. Weinlig verlaßt den Saal.) Abg. Koch: Es ist bei der gestrigen Debatte bemerkt worden, daß es eine delicate Sache sei für die Mitglie der der Kammer, welche dem Sachwalterstande angehö ren, über diejenigen Punkte der Advocatenordnung zu sprechen, welche ihr Interesse betreffen. Dies Bedenken kann mich indeß nicht beirren. Ich habe mir zu sagen, daß ich als Abgeordneter hier auch die Sachwalter des Lan des zu vertreten habe, und daß die Wahrung der Rechte der Sachwalter im wohlverstandenen Interesse des Publi kums liegt. Zur Begründung der Ansicht desjenigen Ehei- les der Deputation nun, welcher bei diesem Paragraphen abweichender Ansicht bezüglich des Eigenthums der Privat acten von der Regierung ist, hebe ich nur kurz Folgendes hervor. Der Sachwalter erhält Auftrag zu Abfassung einer Schrift, er verfertigt diese Schrift und übergiebt die selbe abschriftlich entweder dem Auftraggeber direkt, oder für denselben der betreffenden Behörde. Durch Uebergabe der Abschrift seiner Arbeit hat er dem ihm ertheilten Auf trage entsprochen. Seine Arbeit selbst ist aber und bleibt sein eigenthümliches Geistesproduct, gerade so, wie der Schriftsteller, welcher von dem Buchhändler Auftrag zur Verfertigung eines literarischen Werkes erhält, dann dem Auftrage entsprochen hat, wenn er dieses Werk dem Buch händler in Abschrift abliefert. Das Manuskript bleibt sein eigen, wenn er es nicht etwa vorzieht dem Buchhändler dasselbe statt einer Abschrift davon zu übergeben. Der Sachwalter bedarf aber auch der Privatacten theils zu sei ner Rechtfertigung, theils zu seiner weitern Information in Fallen, welche dem in den gerade vorliegenden Acten behandelten ähnlich sind. Man sagt, der Client habe ein Interesse daran, die Privatacten zu bekommen. Dieses Interesse des Clienten kann darin gesucht werden, daß er vorkommenden Falles Schriften, welche verloren gegangen sind, aus den Privatacten ergänzen könne; dann kann eS auch darin gesucht werden, daß er über seine eigenen An gelegenheiten sich aus den Privatacten zu informiren, und seine damit zusammenhängenden Gerechtsame auf Grund der Privatacten wahrzunehmen im Stande sei. Meine Herren, diesem Interesse wird vollkommen entsprochen, wenn dem Clienten die Gelegenheit geboten ist, zu jeder Zeit die Privatacten in der Expedition seines Sachwalters einzu sehen, oder vor Gericht sich dieselben vorlegen zu lassen. Ein weiteres Interesse könnte man darin erblicken, daß der Client im Stande sei, Ansprüche, welche ihm gegen den Sachwalter erwachsen sind, wegen unrechter oder unvoll ständiger Ausführung des demselben ertheilten Auftrags zu verfolgen. Diesem Interesse aber, und dies scheint mir, meine Herren, das hauptsächlichste zu sein, wird auch durch die Fassung des Entwurfs nicht genügt, denn nach dem Entwürfe soll der Sachwalter nur dann verpflichtet sein, die Privatacten herauszugeben, wenn der Client auf alle derartige Ansprüche gegen ihn vor Gericht verzichtet. Es hat also die Herausgabe der Privatacten an den Clienten, nach meiner Ansicht, für diesen gar keinen besondern Werth. Wohl aber hat die Anerkennung des Eigenthums
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