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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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daran für die Sachwalter einen hohen Werth. Denn ein mal wird ihnen, wenn sie die Privatacten herausgeben müssen, jedes Beweismittel entzogen, um sich gegen etwaige Ansprüche Dritter zu sichern. Die Acten enthalten Quit tungen Seiten des Auftraggebers, Briefe, welche Derselbe an den Advocaten geschrieben hat, sie enthalten Erklärun gen, welche der Sachwalter im Verfolg des erhaltenen Auf trags Dritten gegenüber abgegeben hat, und dergleichen mehr. Muß er nun die Acten ungetrennt herausgeben, so werden ihm alle diese Beweisstücke mit entzogen. Selbst einmal abgesehen davon aber kann ein gewissenloser, übel wollender Client, welcher vielleicht glaubt, der Sachwalter habe trotzdem, daß derselbe nach bestem Wissen und Gewis sen den Auftrag ausgeführt zu haben überzeugt ist, nicht gethan, was er thun sollte, und trotz dem geleisteten Verzichte auf die Ansprüche, welche er deshalb an den Sachwalter zu haben sich einbildet, Mißbrauch mit den -Privatacten treiben, er kann dieselben benutzen zur Verdächtigung und Verleumdung des Sachwalters und zu Schmälerung seines Credits. Man sagt nun zwar, die Schrift, welche ein Sachwalter fertige für den Auftraggeber, werde ihm mit bezahlt. Ich kann dies aber aus dem oben schon angegebenen Grunde nicht zugestehen, ich glaube, dlos das in die Außenwelt tretende Resultat der Arbeit, d. h. die in Abschrift genommene Arbeit, bildet die Erfüllung des Auftrags. Ich füge hinzu, nicht Alles, was sich in den Acten findet und zu den Acten gehört, wird dem Sachwalter vergütet; Niemand vergütet ihm z. B. das Nubriciren, Foliiren, Heften und sonstige Halten der Acten, Niemand die Schreibmaterialien und überhaupt den ganzen, durch das Actenhalten erwachsenden Expeditionsaufwand. Ich habe dies berühren müssen, um dem Einwande zu be gegnen, daß der Client alle Arbeit, welche der Advocat für ihn in den Acten macht, bezahle. Abgesehen von diesem Allen aber hat der Sachwalter ein großes wissenschaftliches Interesse daran, daß er im Eigenthume der Privatacten bleibe, wahrend der Client gar keinen praktischen Vortheil davon hat, daß er dieselben ausgeantwortet bekommt. Wenn rs bei der bisherigen Uebung bleibt, nach welcher es mehr oder weniger der freien Vereinbarung zwischen Clienten und Sachwalter anheim gegeben war, ob die Privatacten herausgegeben wurden oder nicht, so leidet das Interesse des Clienten nach meiner Ueberzeugung durchaus nicht, und ich empfehle daher mit dem Bemerken, daß jeder Sach walter dann, wenn er es mit einem zuverlässigen und wohl meinenden Clienten zu thun hat, ohnehin nicht anstehen wird, auf Verlangen desselben die Acten herauszugeben, den Antrag des Theils der Deputation, welcher das Eigen- thum an den Privatacten den Sachwaltern erhalten wissen will, zur Genehmigung. Königlicher Commkssar vr. Mar sch n er: Ich habe um das Wort gebeten, weil ich annehme, daß es wünschenswerth für den weitern Gang der Debatte sei, wenn wir uns den Bereich derselben recht klar vergegenwärtigen. Es ist zeit- her von den Acten ganz allgemein gesprochen worden. Ich glaube, es ist gut, daß wir die Frage, was in den Acten enthalten sein kann, in's Auge fassen. Wir haben Acten, die gehalten werden in processualischen Angelegenheiten. Solche Acten existiren doppelt. Wenn die Privatacten am Ende auch nicht zur Hand sind, so würde aus den Gerichts acten das Erforderliche zu entnehmen sein. Indessen muß ich doch bemerken, daß nach den Einrichtungen der Archive, die zwar bei uns noch nicht bestehen, sich aber doch mög licherweise als nothwendig darstellen könnten, die Acten, von denen man annimmt, daß sie nicht für längere Zeit von Wichtigkeit sind, nicht aufbewahrt werden. Insofern kann es auch in Beziehung auf solche Acten, die sich bei Gericht befinden, doch für die Partei ein Interesse haben, die Pri vatacten zu besitzen, weil möglicherweise Cassation der Ge richtsacten eintritt. In andern Ländern hat man desbalb Klassen gemacht und diese Klassen nach verschiedenen Zeit räumen geordnet. Eine Nothwendigkcit zu solchen Classi ficationen liegt mehr oder weniger überall vor, weil man sonst nicht wissen würde, wohin man mit der Actenmassc soll. Das habe ich im Allgemeinen zu erwähnen in Be ziehung auf die Acten über gerichtliche Geschäfte. Es sind aber die Gerichtsacten unter sich verschieden. Manche Pro teste nehmen ihr Ende mit der Execution. Die Sache ist mit ihr rein abgemacht. Manche Proteste dagegen betref fen Angelegenheiten, die auf längere Zeit fortwirken. Ich will hier nur erinnern an die Proteste, die über Familien- Fideikommisse, an die Processe, die über Realrechte statt finden. Ich könnte hier noch manche andere Proceßarten anführen, so Processe, welche über Familienstipendien, über Stiftungsstipendien und überhaupt Stiftungen geführt werden. Da sind Acten vorhanden, deren Erhaltung nicht im Staatsinteresse, sondern deren Erhaltung auch im In teresse einzelner Familienglieder wünschenswerth und noth wendig ist. Es existiren vielfach Familien, die sich in sol chen Verhältnissen befinden, daß Zur Geltendmachung Dessen, was ihnen zukommt, die Aufbewahrung der in ihren An gelegenheiten gehaltenen Privatacten für nöthig erachtet werden muß. Also in Bezug selbst auf gerichtliche Acten kann einer Partei sehr viel daran gelegen sein, eine Copic davon in den Privatacten zu haben. Nun gicbt es aber auch eine Menge Geschäfte, die nicht an Gerichtsstelle, nicht vor die Behörde kommen, es giebt eine Menge Verhand lungen z. B. bei Erbschaftstheilungen, Auseinandersetzungen zwischen Kompagnons, über welche nur Privatacten entste hen. Diese können nach 30, ja nach 50 Jahren noch von großer Bedeutung sein. Daß nun aber solche Acten er halten werden, ist gewiß von großem Interesse; der Ge setzentwurf hat von dem Interesse, welches man an der Erhaltung der Acten haben kann, ausgehen müssen, und
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