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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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eben deshalb einen 30jahrigen Zeitraum angenommen, innerhalb welchen der Advocat gehalten sein soll, die Acten aufzubewahren. Ich will zugestehen, daß dieser Zeitraum noch nicht ganz ausreicht. Er schließt sich aber an den Zeitraum der erlöschenden Verjährung. Im Allgemeinen kann man annchmen, daß die Acten nach 30 Jahren nicht gerade mehr von großem Interesse sein werden, ausgenom men solche Acten, die Geschäfte und Angelegenheiten be treffen, welche fortwirken. Ausnahmefälle wollte man neben die Regel, welche das Gesetz enthält, nicht hinstellen. Das Gesetz hat also 30 Jahre angenommen. Wenn wir nun auf die Frage über das Eigenthum der Acten eingehen wol- sv gebe ich von vornherein zu, daß man darüber sehr Vie- . les sagen kann, sehr viel Scharfsinniges, aber auch sehr viel Spitzfindiges. Die ältere Ansicht, die sich auf das gemeine Recht gründet, war durchgehends dafür, daß die Privatacten nicht dem Advocaten gehörten, sondern nach Beendigung des Geschäftes als der Partei gehörig angesehen werden müßten. Diese ältere Ansicht gründet sich auf die Reichs gesetzgebung und auf den Inhalt der Kammergerichtsordnung, die auch für die Gerichte der einzelnen Landern Geltung haben sollte, insofern in diesen letztem nicht etwas Anderes bestimmt war. Wenn man die ältcrn juristischen Schrift steller einsieht, so findet man überall das Retentionsrecht der Advocaten hervorgehoben, überall anerkannt, daß die Advo caten die Acten nicht eher aus ihren Händen zu geben brauchen, als bis sie wegen ihrer Kosten befriedigt worden. Diese Ansicht ist auch in Sachsen stets die zu Recht be stehende gewesen und hat bis auf die neueste Zeit Giltigkeit gehabt. Doch hat allerdings einmal vor einigen Jahren eine Spruchbehörde sich dahin erklärt: man müsse einen Unterschied machen. Der Advocat habe an dem Jnnebchal- ten mancherActenstücke ein großes Interesse, bei andern Akten stücken wieder habe ein überwiegendes Interesse die Partei. Demzufolge nun schlug man bei dieserBehörde einen Mittelweg ein und sagte: die Acten müßten zerstückelt werden, ein Theil müßte der Partei überlassen werden, ein anderer Theil dem Advocaten oder seinen Angehörigen verbleiben. Eine solche Zerstückelung der Acten aber würde in keinem Falle sich als zweckmäßig darstellen. — Der Gesetzentwurf hat über diese Eigenthumsfrage sich nicht speciell ausgesprochen, wohl aber anerkannt, daß sowohl die Parrei als auch der Sach walter ein sehr großes Interesse an den Acten haben kann. Man hat daher von der Eigenthumsfrage ganz abschcn wollen. Nur die Frage hatte man sich vorzulegen, welcher Lheil hat jedenfalls das größere Interesse an den Acten, die Partei oder der Sachwalter? Man kam zu der Ucberzeu- gung, daß das Interesse der Partei das überwiegende ist und konnte zu dieser Ueberzeugung umsomehr kommen, als sie schon zeither bei uns festgestanden hat, und auch in den meisten ausländischen Gesetzgebungen feststeht. Freilich hatte man zugleich dafür zu sorgen, daß das Interesse des Advocaten vollkommen gedeckt und sichergestellt wurde. Diese vollkommene Sicherung des Interesses der Advocaten glaubt man durch die Vorschriften in der Gesetzvorlage erreicht zu haben. Es ist bemerkt worden, die Sachwalter hätten ein sehr wesentliches, wissenschaftliches Interesse an den Acten. Das will man recht gern zugeben. Indessen das wissenschaftliche Interesse steht jedenfalls dem mehr realen Interesse der Partei nach. Es ist ferner gesagt worden, der Advocat habe ein sehr wesentliches Interesse daran, daß seine Privatacten nicht in fremde. Hande kom men. Ich glaube, ein noch viel wesentlicheres Interesse, zu verhindern, daß die Acten nicht in fremde Hände kom men, hat die Partei. Dieses Interesse würde sehr gefährdet sein, wenn man annähme, daß der Advocat nach zehn Jahren das volle Ekgenthumsrecht an den Acten haben, und nachher ganz beliebig und frei über dieselben di'sponiren dürfen soll. Es wäre nachher möglich, daß jedes Geheimniß in die Oeffentlichkeit kommen könnte. Es wurde auch gesagt, die Parteien könnten die Acten mißbrauchen. Ich vermag mir aber nicht recht zu denken,, welcher Mißbrauch damit getrieben werden könnte. Sollte aber auch ein Mißbrauch damit getrieben werden, dann würden immer unsre Strafgesetze den Advocaten zu Hilfe kommen. Viel näher liegt gewiß die Besorgniß, daß die Acten, wenn sie aus den Händen des Advocaten hcrauskommen, wie es nach der Ansicht der Herren, die dafür stimmen, daß sie dem Advocaten gehören sollen, doch als möglich angenommen werden muß, vielleicht in Hände gerathen, wo sie erst recht gemißbraucht werden können. Es ist endlich gesagt worden, die Con- cepte gehörten nicht der Partei. Dieser Satz stimmt wohl nicht mit Dem überein, was die Gesetzgebung im Allge meinen angenommen hat und was auch schon in den ältem Rechten angenomnen worden ist. Wollte man zugestehen, daß der Advocat Conccpte nur für sich anfertige, dann hinge es freilich ganz von ihm ab, ob er überhaupt ein Corr» cept aufnehmen, oder ob er bei einzureichenden Schriften die Sache gleich ins Reine schreiben will. Das Gesetz be stimmt aber, der Advocat soll Concepte halten. Dies würde es nicht verlangt haben, wenn es der Meinung ge wesen wäre, daß der Advocat nur ganz nach Belieben und nur für sich Concepte fertige und zu den Privatacten nehme, denn es würde einen offenbaren Widerspruch enthalten, wenn Etwas anbefohlen und doch zugleich der Willkür überlassen würde. Wenn man aber überhaupt zugeben muß, daß die Partei ein Interesse hat, die Concepte eim Zusehen, so geht notwendiger Weise daraus hervor, daß kein Recht zur beliebigen Verfügung über die Concepte vom Advocaten in Anspruch genommen werden kann. Ein solches Recht kann ihm also nicht zugestanden werden und die Staatsregierung wird unter diesen Umstanden bei der Vorlage unbedingt stehen bleiben müssen. Abg. v. Nostitz-Drzewieckir Habe ich schon gestern
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