Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gesichert bleibt, daß er sich Abschriften von dem ganzen Inhalt der Privatacten geben lassen kann. Daß von derBefugniß, sich diese Acten ausantworten zu lassen, selten werde Gebrauch gemacht werden, ist eine Behauptung der Majorität, die erst noch eines Beweises bedarf. Ich glaube, wäre es auch gegründet, daß von diesem Befugniß eben nicht häufig Ge brauch gemacht werde, so rechtfertigt das doch noch immer nicht die Ansicht der Majorität. Ich glaube, hierin auch entgegen der Ansicht des Herrn Negierungscommissars und des Abg. v. Nostktz-Drzewiecki, daß von Seiten der Advoca- ten kaum zu befürchten steht, daß mit diesen Privatacten ein Mißbrauch werde getrieben werden. Meiner Ansicht nach schützt den Clienten dagegen ausreichend die Eidespslicht des Advocaten. Abg. Reiche-Eisenstuck: Ich stimme mit der Ma jorität und habe beizupflichten den Gründen, die thcils von dem Herrn Regierungscommissar vorgebracht worden sind, theils denen insbesondere, die der Abg. Haberkorn ange führt hat. Ich bin auch der Meinung, daß das Interesse der Clienten höher stehe, als das der Advocaten in dem vor liegenden Falle. Betrachtet man nicht allein im Principe, sondern von der praktischen Seite diese Angelegenheit, so darf man nur daran denken, wie manchem Grundbesitzer, wo vorher drei, vier Besitzveränderungsfälle vorgegangen sind, daran gelegen sein kann, die Privatacten einzusehen über Proccsse, die vor 60, 80, ja 100 Jahren geführt wor den sind. Ist nun ein neuer Käufer berechtigt, von dem Verkäufer zu verlangen, daß er ihm über alle dergleichen Angelegenheiten, die später noch von großem Interesse sein können, namentlich über Servituten und dergleichen, über Erbschaftsregulirungen, Auskunft gegeben werde, so kann dem Käufer und seinen Nachfolgern im Besitz auch sehr daran gelegen sein, dergleichen Nachweisungen zu erhalten, die sehr häufig nicht einmal nach der jetzigen Verfassung in das Grund- und Hypothekenbuch ausgenommen woiden sind. Wenn der Advocat stirbt, so haben seine Erben sehr wenig Interesse daran, die Acten durchzusehen und zu be wahren. Es liegt oft in den Händen der Dienstleute, diese Acten zusammen zu packen und sie in die Papiermühle zu schaffen. Die Witwe des Advocaten und seine unmün digen Kinder vielleicht verstehen nicht zu bcurthcilen, ob die Acten wichtiger sind oder nicht. Wenn aber der Fall cintritt, daß der Client auch eine andere Anschauung durch einen andern Sachwalter gewinnen wollte, und es kann ihm die Herausgabe der Privatacten verweigert werden, auch wenn er sic bezahlt hat, auch wenn er seine Waare für sein Geld haben will, dann kann der Advocat, der die Sache gegenwärtig betreibt, sehr leicht ihm Behinderungen in den Weg legen und dadurch wird das Recht, welches doch jeder Client haben muß, das Mandat einem andern Sachwalter zu übertragen, verkümmert. Wenn merkwür dige Rechtsfälle in Privatacten vorkommen, nun dann kann leicht der Sachwalter sich Abschriften davon machen lassen, ii. K. (2. Abonnement.) es steht ihm auch und leichter wie den Clienten zu, die Ge richtsacten einzusehen und aus diesen dann dasNöthigezu entnehmen, was etwa von Interesse ist. Ich will aus dem praktischen Leben noch ein Beispiel anführen. Zum Bei spiel, der Arzt kann sehr verantwortlich gemacht werden für gewisse Recepte, 'die er verschrieben hat. Es liegt sehr in seinem Interesse, daß er die Recepte wieder in seine Hände bekommt, die er verschrieben hat. Allein der Apotheker schickt die Recepte dem Patienten zu, der bezahlt sie, und die Recepte bleiben in seiner Hand. Er kann auch auf Grund dieser Recepte sich in ähnlichen Fällen selbst Raths erholen, er kann auch guten Rath bei andern Aerzten unter Vorzeigung der Recepte einholen. Ich glaube daher, daß, wenn die Sachwalter gesichert sind, daß sie die Acten nicht herausgeben dürfen, eher als sie bezahlt worden sind, sie dann auch nicht füglich die Herausgabe derselben werden verweigern können. Vicepräsident vr. Braun: Bei Berathung der Ad- vocatenordnung bin ich auf Urlaub gewesen und konnte mithin den Sitzungen der Deputation nicht beiwohnen. Ich war daher auch abgehalten, meine bestimmte Ansicht über den vorliegenden Gegenstand auszusprechen. Indem ich nun dies nachhole, habe ich zu bemerken, daß ich mich der Ansicht anschließe, welche der Herr Referent gegeben hat und zwar aus dem Grunde, weil ich durchaus kein Interesse erkenne, wenigstens kein durchschlagendes Interesse, welches der Advocat haben könne, daß er die Privatacten behält, in sofern nämlich der Client verbunden ist, wenn er die Acten haben will, ihm einen vollständigen Liberations schein auszustellen. Alle Ansprüche an den Advocaten werden durch diesen Liberationsschein im Voraus beseitigt. Nun hat zwar vorhin der Abg. vr. Wahle geäußert, es könnte auch diese Verzichtleistung angegriffen werden, wenigstens könnte sie keinen genügenden Effect haben für den Advocaten zu seiner Sicherung. Allein, was der ge ehrte Abgeordnete damit sagen will, mit dieser Hinweisung, das kann ich nicht recht einsehen. Denn dann könnte man überhaupt sagen, jede Verzichtleistung habe eigentlich keinen Effect, denn sie könnte angegriffen werden. Das beweist aber jedenfalls zu viel. Die Frage, wer das Eigenthum an den Privatacten habe, kann man füglich auf sich be ruhen lassen. Ich will nicht weiter auf dieselbe eingehen, es läßt sich viel pro und vontra bei derselben sagen, das gebe ich zu. Allein ich stelle mich auf den praktischen Standpunkt und von diesem aus betrachtet halte ich mich verpflichtet, mich der Ansicht des Herrn Referenten und der übrigen zwei Herren anzuschließen. Abg. Seiler: Nach der klaren und ausgezeichneten Deduktion des Herrn königlichen Commissars, welche auch Das berührt, was ich bemerken wollte, bleibt mir nur sehr wenig noch zu sagen übrig. Erstens verglich der Abg. Koch die Arbeit eines Sachwalters mit der eines Schriftstellers 125
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder