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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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und meinte, sowie dem Schriftsteller sein geistiges Ekgen- thum noch bleibe, wenn er sein Werk auch an den Buch händler verkauft hätte, so müsse auch dem Advocaten das Eigenthumsrecht an den Privatacten verbleiben. Der Abg. Koch muß bei diesem Vergleiche einen speciellen Fall im Auge haben, denn in den meisten Fallen würde der Buch händler, der das Geistesproduct eines Schriftstellers ge kauft hat, wohl viel dagegen einzuwenden haben, wenn der Schriftsteller sein Concept behalten oder zurücknehmen wollte, um nach Befinden es noch einmal zu verwerthen. Wenn er sagte, daß beim Advocaten das Concept nicht be zahlt sei, so muß also mit dem Honorar die Reinschrift be zahlt sein und jeder Advocat wird demnach anzugrekfen sein, wenn er sich die Abschrift noch extra bezahlen ließe, alle Advocaten ließen aber bisher die Reinschrift sich zahlen. Jeder Advocat, wenn er sein Concept aufgesetzt, ließ sich dafür bisher bezahlen und dann setzte er natürlich auch noch Kosten für die Abschrift auf und das nenne ich doch doppelt bezahlt, einmal nämlich die Arbeit und dann die Abschrift. Der Herr Abgeordnete sagte dann, die Acren könnten in den Händen von böswilligen Clienten zu Waffen werden, gegen den Sachwalter selbst. Hat ein Sachwalter einen Proceß schlecht geführt, so kann freilich der Client, einmal bös gemacht, den Advocaten anklagen und die Privatacten können allerdings dann gegen den Sachwalter benutzt werden, welcher dem Clienten geschadet hat, und das ist auch ganz in der Ordnung; ein rechtlicher Sach walter ist aber in solchen Fall wohl noch nicht gekommen. Aber, meine Herren, davon erzählt die Geschichte, daß Sach walter Nachrichten aus Privatacten gesammelt und ver kauft haben und so gar mancher Theil der Geschichte ist aus solchen Excerpten gemacht worden. Der Herr Abg. Koch ging sehr aufs Detail ein, bei Aufzählung alles Dessen, was dem Advocaten bei seiner Arbeit nicht mit bezahlt werde. Wenn man soweit gehen will bis zu Papier, Federn u. s. w., dann könnten am Ende auch ein paar Knöpfe vom Paletot, die auf einer Geschäftsreise abgerissen worden, oder ein Zehnthell Stiefel, das beim Gange aufs Gericht zu Grunde gegangen, und Anderes mehr mit auf der Rechnung angesetzr werden. Das wäre freilich eine Rechnung, an deren Aufstellung kein Gewerbtreibender bis her noch gedacht haben wird. Das heißt doch die Sache sä riäieulum führen, wenn man dieselbe nach solchen Richtungen hin auseinandersetzen und verfolgen wollte, um zu beweisen, was für Opfer die Herren ohne Lohn ihren Clienten bringen. So klar und vollständig nun im Allge meinen die Auslassungen des Herrn Regierungscommiffars auch waren, so möchte ich ihn aber doch noch um eine Auskunft bitten. Es muß, wie ich auch schon vorhin er wähnte, daran gelegen sein, daß Dasjenige, was man als Geheimniß einem Advocaten anvertraut hat, nicht durch Böswilligkeit oder Eigennutz des Sachwalters in andere Hände komme, ebenso, daß die Acten oder Excerpte aus denselben durch Diebstahl oder nach dem unerwarteten Tode des Sachwalters nicht an unrechte Besitzer gelangen. Ich möchte nun wissen, ob nicht dem Advocaten geradezu unter sagt werden könnte, von gewissen Acten, welche der Client ihm vorläufig überlassen hat, deren Inhalt ihm aber nach träglich noch gefährlich werden könnte, wenn er bekannt würde, Abschriften zu nehmen? Es ist dies eine Frage von Wichtigkeit, weil der gute Ruf, die Ehre und Ruhe einer einzelnen Person, wie einer ganzen Familie möglicher weise darunter leiden können, wenn gewisse Facta durch dergleichen Excerpte in die Oeffentlichkeit gelangen. Königlicher Commissar vr. Marschncr: Die Staats regierung ist aufgefordert worden, eine Erklärung abzuge ben, die allerdings sehr kurz ansfallen kann, indem ich glaube, daß cs genügen werde, auf Z. 12 zurückzuweisen. Nach diesem Paragraphen ist der Advocat gehalten, sowohl während als nach der Geschäftsführung für die Partei Dasjenige, was vertraulich zu seiner Kenntniß gekommen ist, geheim zu halten. Bemerkt könnte noch werden, daß diese Bestimmung nicht weit genug gehe, es auch möglich wäre, daß die Acten verloren gingen. Allein das Letztere ist eine Zufälligkeit, auf die wir nicht Rücksicht zu nehmen brauchten. Es könnte auch sein, wie erwähnt wurde, daß nach dem Tode des Advocaten seine Acten in fremde Hande gelangten. In diesem Falle nun wird es allerdings wohl Sache der Parteien sein, dafür zu sorgen, daß ihre Acten in Sicherheit kommen. Bemerken muß ich aber doch, daß die Erben, wenn sie vielleicht von den Acten Mißbrauch machen sollten, leicht deshalb in Anspruch genommen wer den könnten, wie sie dann immer zu wissen haben, daß sie die Acten zum Nachtheil des vormaligen Clienten nicht be nutzen dürfen. Es werden also durch die allgemeinen Be stimmungen der Advocatenordnung, sowie durch die Be stimmungen des (Zivilgesetzbuchs die Bedenken erledigt werden. Abg. v. Criegern: Da ich der Majorität der Depu tation angehöre, und die Gründe, welche für diese und somit für den Gesetzentwurf in der fraglichen Beziehung sprechen, bereits von mehrern Seiten, namentlich von dem Herrn königlichen Commissar so vollständig und klar aus einandergesetzt worden sind, daß ich Wiederholungen be fürchten müßte, so beschränke ich mich auf wenige kurze Bemerkungen, Die Rechtsfrage, die hier wenigstens im Hintergründe liegt: Wem das Eigenthum an den Privat acten zustehe, ist in der Praxis, so viel mir bekannt, nicht mehr streitig; wenigstens weiß ich, daß das Oberappella- tionsgericht und zum größten Lheile auch die Appellations gerichte die Ansicht befolgen, daß die Privatacten Eigcn- thum des Clienten seien, daß aber der Advocat ein Reten tionsrecht daran habe, bis er vollständig bezahlt ist und auch sonstige Ansprüche zur Erledigung gelangt sind. Wenn daher der Entwurf diese Frage so behandelt hat.
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