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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-17
-
Zeitschrift
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen ...
-
Band
Band 1857/58,1
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis III
- Protokoll 1. Sitzung 1
- Protokoll 2. Sitzung 7
- Protokoll 3. Sitzung 13
- Protokoll 4. Sitzung 19
- Protokoll 5. Sitzung 43
- Protokoll 6. Sitzung 61
- Protokoll 7. Sitzung 69
- Protokoll 8. Sitzung 99
- Protokoll 9. Sitzung 131
- Protokoll 10. Sitzung 163
- Protokoll 11. Sitzung 189
- Protokoll 12. Sitzung 219
- Protokoll 13. Sitzung 249
- Protokoll 14. Sitzung 275
- Protokoll 15. Sitzung 315
- Protokoll 16. Sitzung 343
- Protokoll 17. Sitzung 359
- Protokoll 18. Sitzung 381
- Protokoll 19. Sitzung 405
- Protokoll 20. Sitzung 431
- Protokoll 21. Sitzung 455
- Sonstiges Beilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der ... 473
- Protokoll 22. Sitzung 493
- Protokoll 23. Sitzung 529
- Protokoll 24. Sitzung 561
- Protokoll 25. Sitzung 587
- Protokoll 26. Sitzung 613
- Sonstiges Schlachtsteuer. 640
- Protokoll 27. Sitzung 643
- Protokoll 28. Sitzung 679
- Protokoll 29. Sitzung 697
- Sonstiges Entwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund ... 725
- Protokoll 30. Sitzung 741
- Protokoll 31. Sitzung 769
- Protokoll 32. Sitzung 795
- Protokoll 33. Sitzung 823
- Protokoll 34. Sitzung 851
- Protokoll 35. Sitzung 879
- Protokoll 36. Sitzung 907
-
Band
Band 1857/58,1
-
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daß er davon ausgcht, die Privatatten seien Eigenthum des Clienten, so hat er sich nur an das bestehende Recht angeschloffen. Ich will aber gern zugeben, daß es mög lich ist, auch die entgegengesetzte Ansicht mit theoretischen Gründen zu vertheidigen. Unter diesen Umstanden hat es der Entwurf vorgezogen, diese Frage nicht direct zu be antworten, sondern nur Folgerungen aus dem eben erwähn ten Grundsätze zu ziehen, welche die Interessen beider Betheiligten möglichst ausgleichen. Wenn übrigens die Deputation vorgeschlagen hat, die Zeit zur Aufbewahrung der Privatatten abzukürzen, so habe ich für meinen Theil niich dafür nur entschieden mit Rücksicht auf den Nach satz des §. 23. Wollte man den Clienten das Recht ent ziehen, zu jeder Zeit die Privatacten zurückzufordern, so wäre cs unvermeidlich, die Verpflichtung des Sach walters, sie wenigstens 30 Jahre aufzubewahren, auf recht zu erhalten. Denn außerdem wäre die Befugniß des Clienten, Einsicht von den Privatacten zu nehmen, eine sehr illusorische. Wenn übrigens von einem hierbei möglichen Mißbrauch gesprochen worden ist, so setze ich auf diesen Punkt gar kein Gewicht. Nach meiner Ansicht muß man bei der Gesetzgebung immer davon ausgehen, daß Mißbräuche in der Regel nicht stattsinden werden. Es ist ja überhaupt unmöglich, ein Gesetz zu geben, welches nach allen Seiten hin jedem Mißbrauche vorbeugt. Mir scheint aber auch die Möglichkeit, daß der Client mit den Privat acten Mißbrauch treiben könne, sehr entfernt zu liegen. Ich muß daher anrathcn, der Majorität der Deputation beizu stimmen. Abg. Rittner: Ich vermisse noch etwas in dem Para graphen und bitte darüber um Aufklärung. Ich kann nämlich nicht finden, wie es nach Ablauf des Zeitraums, den die Deputation von 30 Jahren auf 10 herabgesetzt hat, mit den Privatacten werden soll. Im Entwurf steht näm lich, was der Advocat binnen 30 Jahren mit den Privat acten machen soll, er soll sie aufbewahren. Ebenso steht darin, daß der Auftraggeber sie vor Ablauf dieser Frist gegen ausdrückliche Verzichtleistung auf etwaige Anspruchs rechte von Jenem erlangen kann. Wie soll es aber nach Ablauf dieser Frist werden? Soll der Sachwalter das Recht haben, die Privatacten dann zu vernichten, oder soll dann der Auftraggeber sie zurück verlangen, auch wenn die -Verzichtleistung ausgesprochen ist? Referent Abg. v. König: Wenn der Entwurf be stimmt, daß die Privatacten 30 Jahre lang aufbewahrt bleiben sollen, so geht er unverkennbar von der Ansicht aus, daß sie nach Alauf dieser Frist vernichtet werden kön nen, weil dann kein Theil mehr Interesse an Aufbewahrung derselben hat Die Deputation hat geglaubt, diesen Zeit raum unbedenklich auf 10 Jahre herabsetzen zu können, weil, wenn innerhalb dieser 10 Jahre der Client auf Her ausgabe nicht angetragen hat, dann wohl anzunchmen ist, daß er überhaupt darauf verzichten wolle und weiter kein Interesse daran babe. Dasselbe wird muthmaßlich beim Sachwalter stattsinden, jedoch ist ihm, wie auch im Berichte bemerkt worden, unverwehrt, die Privatacten auch noch länger und bis nach Ablauf der Verjährungszeit aufzube wahren, wenn er sich gegen alle etwaigen Ansprüche sichern will. Dann ist ein solches nach dem Gesetze selbst nicht mehr denkbar, weil es durch die Verjährung seine Erledig ung gefunden haben würde. Abg. Heyn: Wenn ich mich kn dieser Beziehung dem Herrn Präsidenten v. Criegern und dem Herrn Referenten angeschlossen habe, so erkläre ich im Woraus, daß ich gegen den Advocatcnstand im Allgemeinen kein Mißtrauen hege; im Gegentheil ich achte und ehre jeden rechtlichen Sach walter. Die Gründe hierfür sind zum Kheil im Deputa- tionsberichte nicdergelegt, thckls muß ich aber noch bemer ken, daß die Sicherheit des Publikums mir ebenso sehr am Herzen liegt und jedem Clienten das Recht gewahrt wissen will, Einsicht von den Privatatten zu nehmen. Dem nächst sollte ich wohl auch meinen, daß, wenn der Client das geistige Product oder Concept, wie man es nennc, nebst Reinschrift, Gebühren und Verlägcn an den Sach walter bezahlt hat, der Client daher Vas Recht hat, die Privatacten für sich in Anspruch zu nehmen. Wenn der Herr Bürgermeister Koch geäußert hat, daß diese Privat acten von böswilligen Clienren sehr mißbraucht werden könnten, ko muß ich dagegen einhalten, daß auch in ein zelnen Fällen der umgekehrte Fall eintreten kann. Der Herr Abg. Haberkorn hat die Gründe so klar und deutlich, auseinandergesetzt, daß ich sie Wort für Wort mit voller Ueberzeugung unterschreibe. Das Bedenken der einzelnen Herren, welche sich gegen die Herausgabe der Privatatten sträuben, mag wohl in gewissen Fällen seinen Grund haben, ich glaube aber auch von der andern Seite, daß man verpflichtet ist, dem Publicum sein Recht zu wahren, und indem ich das thue, erkläre ich mich vollständig für die Ansicht des Herrn v. Criegern und des Herrn Referenten. Abg. vr. Hertel: Ich möchte zuvörderst voraus schicken, daß die Frage im Allgemeinen keine so große Wich tigkeit haben dürfte, als man vielleicht von ihr voraussetzt. Ich selbst habe in meiner frühem Praxis die Erfahrung gemacht, daß nicht ein einziger meiner Clienten die Privat acten von mir verlangt hat, und es ist mir infolge davon die Last zugewachsen, sie während der langen Dauer der Verjährungszeit aufzubewahren. Es läßt sich über die Verpflichtung des Sachwalters zu deren Herausgabe ver schieden urtheilen, ich bekenne aber, daß ich nach gewissen hafter Erwägung der nach beiden Richtungen hin obwal tenden Gründe doch dazu gelangt bin, mich für die Bei behaltung der von der hohen Staatsregierung hierüber vor geschlagenen Bestimmung zu entscheiden und zwar aus fol genden Gründen. Was zuerst das geistige Eigenthum an-
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