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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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mal gedrungen fühlen werde, zunächst das allgemeinere In teresse zu berücksichtigen. Die Frage über das geistige Eigenthum läßt, wie schon von mehrern Rednern erwähnt worden ist, eine sehr vielfache Beleuchtung zu, allein auch in der Anwendung, welche derselben die Minorität der Deputation geben will, würde sie zu Consequenzen führen, die, wie ich glaube, nicht in den Wünschen derselben liegen; Denn es würde dann das Eigenthum an den Privatacten zum großen Thekle nicht den Advocäten, sondern deren Ämanuenses zuzusprechen sein. Ich glaube nicht, daß das von der Deputation gewünscht wird. Ferner bilden ja die Concepte allein nicht diePrivatacten; dieselben enthalten auch Forderungen, Entscheidungen, Schriften und Erklärungen Der Gegenpartei, auf welche der Auftraggeber ein unmit telbares, der Sachwalter nur ein mittelbares Recht hat, als Mandatar. Es ist von den Mitgliedern der Minorität erwähnt worden, daß dem Interesse der Clienten vollstän dig genügt sei, wenn ihnen die Einsicht in die Privatacten und das Recht, Abschriften zu verlangen, zugestanden werde. Man könnte dem beistimmen, wenn der Wohnort des Ad vocate» und des Clienten immer derselbe wäre; das ist aber namentlich bei den Bewohnern des platten Landes in den meisten Fällen nicht der Fall, und dann wird es auch sehr häufig vorkommen, daß einer von Beiden den Wohnort wechselt. Es ist von einer Seite, wenn ich nicht irre, er wähnt worden, daß für die in dem Berichte niederge- segte Behauptung der Majorität, daß die Privatacten nur selten von den Clienten zurückgefordert würden, der Be weis fehle. Ich gebe das zu, ich glaube auch, die Fälle werden so selten nicht vorkommen, daß ein ordentlicher Ge schäftsmann die in seinen Angelegenheiten ergangenen Acten zur Hand zu haben wünscht, aber eben deshalb stimme ich um so mehr für die Majorität der Deputation. Schon bei der gestrigen Berathung ist von einem Mitglieds der Deputation bei Vertheidigung des zu §. 22 gestellten Amendements hervorgehoben worden, daß wenn man die Fassung, wie sie für §. 22 von der Deputation vorgeschla gen, und nunmehr von der Kammer angenommen worden ist, wähle, hierdurch nicht ausgeschlossen werde, daß, auch wenn keine besondern Acten angelegt würden, alle, ver schiedene Gegenstände betreffenden Schriftstücke doch so zu ordnen und zu heften seien, daß sie auf Verlangen wieder von den andern getrennt und den Betheiligten ausgeant wortet werden könnten. Wenn dies wirklich ausgeführt wird und der Client das Recht erlangt, diese Aktenstücke — auch soweit sie nicht förmliche Convolute sind — sich aushändigen zu lassen, so scheint mir allerdings ein Theil der gegen §. 22 in feiner jetzigen Fassung ausgesprochenen Bedenken beseitigt; allein es würde mir daran liegen, durch das Organ der Deputation, den Herrn Referenten, jene gestern von einem Mitglieds derselben ausgesprochene Ansicht zu dem gegenwärtig vorliegenden tz. 23 ausdrücklich bestätigt zu hören. Referent v. König: Ich trage kein Bedenken diese Bestätigung auszusprechen. Abg. v. Welck: Der Schwerpunkt der ganzen Frage scheint mir im Klarwerden darüber zu liegen, wer das größere Interesse an den Privatacten hat, ob der Client oder der Sachwalter. Für den Clienten ist das Interesse allerdings ein fortdauerndes, denn in den Privatacten ist enthalten der Nachweis seines Rechts und der Anführung Dessen, was er zu jenes Vertheidigung hat Vorbringen können. Für ihn ist das Recht etwas Fortdauerndes, er hat ein Interesse daran, sich den Nachweis dieses Rechts für sich und die Seinen, namentlich da, wo es sich um Realrechte handelt, zu sichern. Man hat dagegen hervor gehoben, der Sachwalter habe ein besonderes Interesse wegen des geistigen Eigenthums. Dieses kann sich aber doch nur aufdie Deduction besonders wichtiger Rechtsfragen beziehen; es ist dieses Interesse ein sehr specielles gegenüber dem allgemeiner» des Clienten. Es wird aber dieses geistige Eigenthum in den meisten Fällen gewahrt werden, auch ohne daß der Sachwalter im Besitze der Privatacten zu bleiben braucht. In dem juristischen Wochenblatte für merkwürdige Rechtsfälle und in andern juristischen Schriften werden bei hervorragenden Streitfragen ja immer, was für und wider angeführt worden ist, sowie die Entscheidungen der höchsten Behörden zum allgemeinen Gebrauche nieder gelegt. Ich kann daher nur für die Vorlage der hohen Staatsregierung stimmen; die Bedenken aber, welche na mentlich vom Abg. vr. Hertel dagegen geltend gemacht worden sind, scheinen mir durchaus nicht durchschlagend zu sein. Er erwähnte der Übeln Nachreden, gegen welche man sich durch die Privatacten schützen könnte. Nun, ich kann mir gar nicht anders denken, als daß, wenn Jemand eine üble Nachrede, es ft! über wen es wolle, sich zu schulden kommen läßt, man diesen ganz einfach vor Gericht belangt, wenn man sich die Übeln Nachreden nicht gefallen lassen will; dort wird er, wenn diese Übeln Nachreden erwiesen sind, bestraft, es sei denn, daß er beweise, mit welchem Grunde er die üble Nachrede gemacht habe. Es bedarf also gar nicht eines Beweises Seiten des Sachwalters, gar nicht eines großen Beweises, daß Jener im Unrecht sei, und auch für die bessere Aufbewahrung der Privatacten spricht mir dies zu wenig. Nämlich ich glaube, daß, wenn irgend ein Privatmann ein besonderes Interesse an irgend einer Sache hat, so ist es eben seine Sache, Das gut aufzubewahren, was ihm einen Nachweis darüber giebt, und er wird es ebenso gut wie der Sachwalter aufbewahren. Ebenfalls muß ich mich erklären für die Abänderung, welche die De putation in Bezug auf die Zeitfrist vorgeschlagen hat, wäh rend welcher der Sachwalter verbunden ist, die Privatacten aufzubewahren. Ich glaube, daß durch eine Zeit von 30 Jahren den Sachwaltern eine zu große Last aufgebürdet wird, und wer innerhalb 10 Jahren es nicht für noch-
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