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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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die Streitfrage, wie von selbst einleuchtet, die, ob der Auf traggeber, der Client, nachdem er alle seine Verpflichtungen gegen den Sachwalter erfüllt, die Liquidation bezahlt und eine Merzichtleistung auf weitere Ansprüche ausgestellt hat, die^Privatacten abfordern und für sich behalten dürfe oder nicht. Ein Eheil der Deputation, welche durch den Bei tritt des Herrn Vicepräsidenten zur Majorität geworden ist, bejahte diese Frage, wie sie eben auch in dem Entwürfe bejaht ist. Die Rechtsfrage in dieser Beziehung ist, wie wir gesehen haben, keineswegs sehr einfach. Der Grundsatz, daß Derjenige, welcher im Auftrage eines Andern und ge gen Bezahlung eine Arbeit gefertigt hat, dieselbe für sich zu verlangen und an sich zu behalten berechtigt ist, dürfte auf den vorliegenden Fall keine unbedingte Anwendung erleiden. Es kommen hierzu verschiedene Rücksichten in Betracht, namentlich die Sicherstellung gegen Vertretungen. Es bestehen auch die Privatacten aus zu verschiedenen Bestandtheilen. Man würde vielleicht, von dem strengen, rechtlichen Gesichtspunkte ausgehend, dahin gelangen, „die Privatacten zu theilen. Da dies aber im höchsten Grade unpraktisch wäre, so muß man unter Beachtung der ver schiedenen Interessen eine Bestimmung zu treffen suchen. Nun fragt es sich, wer das vorwiegende Interesse habe, ob der Client oder ob der Advocat, die Acten für sich zu be halten, und da trage ich meinestheils kein Bedenken, diese Frage zu Gunsten des Clienten zu entscheiden. Es sind von dem Herrn Regierungscommissar hierüber bereits sehr treffende Nachweise gegeben worden. Es ist von anderer Seite her geäußert worden, der Client bekäme Alles, was er nur verlangen könnte, wenn ihm die Emsicht in die Privatacten auch in der Folge jederzeit gestattet sei. Es ist aber schon mit Recht darauf hingedeutet worden, daß das nicht genüge; es kommen hierbei die Schwierigkeiten in Betracht, die sich oft Herausstellen würden, wenn die Betheiligten die Privatacten später einsehen wollten. Der Advocat kann gestorben sein, er kann seinen Wohnort ver ändert und sich anderswohin gewendet haben. Mit der bloftn Einsicht in die Privatacten, auf die man den Clienten in diesen Fällen verweisen will, ist ihm vielleicht überhaupt nicht ge dient. Es kann für ihn von großem Interesse sein, die Privatacten nicht nur einzusehen, sondern stets zur Hand zu haben, um aus ihnen den Nachweis seines Rechtes und das Detail in Betreff desselben, so oft nöthrg, zu entneh men. Es ist ferner gesagt worden, die Privatacten würden für ihn kein Interesse mehr haben, weil er schon eine Quit tung habe ausstellen müssen, um dieselben in seine Hande zu bekommen. Allein, wie bereits gezeigt worden ist, kann ein Interesse daran dennoch stattsinden und zwar ein sehr entschiedenes und vielseitiges. Dagegen bin ich der Ansicht, daß für den Advocaten in Betreff seiner Sicherstellung Alles, was er nur verlangen kann, geschieht, wenn nach dem Gesetzentwürfe, bevor er die Privatacten aushändigt, eine ausdrückliche Erklärung ausgestellt werden muß, daß weitere Ansprüche an ihn nicht erhoben werden können. Es ist bisher häufig vorgekommen und wird auch künftig nicht selten geschehen, daß Privatacten in den Händen des Ad vocaten bleiben, aber das Recht des Clienten, daß er die Privatacten verlangen kann in Fallen, wo sie für ihn von Interesse sind, sei es um sie aufzubewahren, sei es um sie zu vernichten, dieses Recht möchte ich ihm gewahrt wissen. Die Möglichkeit, daß in einzelnen Fallen mit den Privat acten Mißbrauch getrieben werden könne, ist von so beson derer Art und so sehr Ausnahme, daß hiernach das Gesetz nicht gestaltet werden kann. Handelt es sich aber blos um eine üble Nachrede, so kann dem Böswilligen gegenüber eine solche nicht verhindert werden, wenn der Advocat die Privatacten auch in seinen Händen hat. Ich verweise schließlich nur noch darauf, daß der bisherige Gebrauch und die bisherige Rechtsansicht im Volke über diese Sache entschieden mehr dafür ist, daß der Client berechtigt sei, die Privatacten abzufordern und selbst aufzubewahren. Von allen diesen Rücksichten aus kann ich daher nur die An nahme des Gesetzentwurfes und des Majoritätsgutachtens empfehlen. Ich schließe noch mit einer allgemeinen Be merkung. Wenn nämlich von verschiedenen Seiten geäußert worden ist, daß der vorgelegte Entwurf einer Advocaten- ordnung hier und dort Mißfallen errege oder doch nicht allzusehr anspreche, so ist dies meiner Ansicht- nach durch aus noch kein Beweis dafür, daß er schlecht oder unbrauch bar sei. Ich meinestheils bleibe noch immer bei dem Pro gramme stehen, wenn ich es so nennen darf, welches ich bei dem Beginne dieser Berathung ausgesprochen habe; ich bin der Ansicht, daß der Entwurf im wohlverstandenen Interesse sowohl des Publicums als des Advocatenstandes ist, weil er aber nach verschiedenen Seiten hin Beschränkungen auf erlegt, darum mißfällt er auch nach verschiedenen Seiten. Staatsminister vr. v. Zschinsky: Der Schlußsatz des §. 23 liegt, nach der Meinung der Regierung, so sehr im Interesse des Publicums, daß die Staatsregierung sich nicht entschließen könnte, denselben aufzugeben. Ich ersuche daher die hohe Kammer, für diesen Satz zu stimmen. Dem Schrift steller steht an seinem Werke das geistige Eigcnthum zu. Ueberlaßt er das Werk gegen Bezahlung einem Buchhändler, so geht das Eigenthum an demselben auf den Letzter» über. Wollte man annehmen, daß dem Advocaten an dem Con- cepte, welches er gefertigt, ein geistiges Eigenthum zustehe, so würde, nach meinem unmaßgeblichen Dafürhalten, das Eigenthum nach erfolgter Bezahlung auf den Clienten über gehen. Der Advocat wird überdem für seine Arbeit nach der Äaxordnung honorirt: zu der Arbeit gehört auch die Anfertigung des Conceptes. Für das Mundiren desselben erhält der Advocat noch besondere Bezahlung. Ich sollte daher wohl glauben, daß auch aus diesem Grunde nach der Bezahlung das Eigenthum des Concepcs auf den Clienten übergehen müsse. Der Abg. vr. Arnest bemerkte, daß das
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