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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Leipziger Appellationsgericht dem Sachwalter das Ekgenthum an den Privatacten zugesprochen habe. Diese Bemerkung ist nicht ganz richtig. Das Leipziger Appellationsgericht bat nicht das Eigenthum an den Privatacten dem Advocatcn zugesprochen, sondern nur eine Zerstückelung der Privat acten zwischen dem Advocaten und dem Clienten gut ge heißen. — Es ist gesagt worden, daß die Privatacten in den Händen eines böswilligen Clienten zu Unzuträglich- keiten, zu Verleumdungen des Advocaten Gelegenheit bieten könnten. Das verstehe ich nichc recht. Ich bin der Ueber- zcugung, daß der Advocat sich seiner Privatacten nie wird zu schämen brauchen. Wollte man übrigens auch anneh men, daß Mißbrauch damit getrieben werden könnte, so ist dagegen daran zu erinnern, daß Mißbrauch auch mit den Abschriften getrieben werden kann, welche der Advocat von den Privatacten zu geben jedenfalls verbunden ist. Es ist ferner erwähnt worden, daß durch den Erlaß der Advocaten- ordnung dem Sachwalterstande keine Vergünstigung zu Lheil werde. In dieser Beziehung will ich nur daran erinnern, daß von den Advocaten selbst die Erlassung einer Advocaten- ordnung wiederholt beantragt worden ist. Die Negierung ist dem jetzt nur nachgekommen. Uebrigens glaubt auch die Regierung, daß sie bei Entwerfung der Advocatenordnung sowohl dem Interesse der Advocaten, als dem Interesse des Publikums gebührend Rechnung getragen habe. Wenn man bei der gegenwärtigen Berathung von dieser und jener Seite sich gegen einige Punkte der Advocatenordnung aus spricht, so liegt das nicht im Entwürfe selbst, sondern lediglich in dem Widerstreite der verschiedenen Interessen. Schließlich will ich noch bemerken, daß die Advocaten ordnung, wie sie vorliegt, durchaus nicht als ein Zeichen des Mißtrauens der Negierung gegen den Advocatenstand angesehen werden kann. Eine Advocatenordnung muß alle zur Sache gehörige Vorschriften enthalten; in dieselbe müssen ebenso wohl die Rechte, als die Pflichten der Advocaten, nicht blos Bestimmungen, welche dem Advocatenstande an genehm, sondern auch solche, welche ihm vielleicht weniger angenehm, aber nöthig, Bestimmungen, welche nicht für die vielen rechtschaffenen, sondern für die wenigen schlechten Advocaten berechnet sind, ausgenommen werden. Präsident vr. Haase: Meine Herren, der §. 23 ent hält vier Punkte. Unsre Deputation rathet der Kammer an, die Punkte 1 und 3 unverändert anzunehmen. Wei Punkt 2 hat sie vorgeschlagen, den im Entwürfe angegebenen Zeit raum von 30 Jahren auf den Zeitraum von 10 Jahren herabzusetzen. Hierin sind die^sämmtlichen Deputations mitglieder unter sich in Uebereinstimmung; blos in Bezug auf den vierten und letzten Punkt ist eine Differenz in der Deputation. Die Minorität will nämlich diesen vierten und letzten Satz gestrichen wissen, während die Majorität ihn beizubehalten anrachet. Ich werde nun zunächst fra gen, ob die Kammer damit einverstanden sek, daß nach An trag der Deputation im zweiten Punkte des Paragraphen der daselbst angegebene Zeitraum von „30 Jahren" beschränkt werde auf „10 Jahre". Abg. v. Schönberg: Ich würde bitten, daß diese Frage zuletzt gestellt werde, denn, wenn der Antrag der Mi norität angenommen würde, so würde bereits über diesen Zeitraum von 30 Jahren dahin entschieden sein, daß er in einen Zeitraum von 10 Jahren ungewandelt wäre. Präsident vr. Haase: Da der Wunsch ausgesprochen worden ist, die Frage: ob ein 30jähriger oder lOjährkger Zeitraum in dem dritten Satze des Paragraphen anzuneh men ? der Frage über die Differenz bei dem vierten Satze folgen zu lassen, so bringe ich diese Differenz zuerst zur Abstimmung, und frage, ob Sie der Minorität beistimmen, welche beantragt, daß der letzte, nämlich vierte Satz dieses Paragraphen, welcher so lautet: „Der Auftraggeber aber ist, nachdem er die schuldigen Gebühren und Verläge berichtigt hat, die Privatacten, auch ohne daß sie ihm angeboten worden sind, abzufor- dern befugt, sobald er, und zwar auf Verlangen vor Ge richt eine Erklärung dahin ausgestellt hat, daß ihm aus dem Geschäfte, welches sie betroffen, und in Bezug auf dessen Führung ein Anspruch an den Advocaten nicht zu stehe, er auch für den Fall, daß ihm ein solcher noch künf tig bekannt werden sollte, auf dessen Geltendmachung im Woraus verzichte." wegfalle? Stimmt die Kammer dem Anträge der Minorität bei? Es haben sich dagegen 53 Mitglieder erhoben, somit ist der Antrag der Minorität gefallen und der Antrag der Majorität angenommen. Ich frage nun bei dem zweiten Punkte, meine Herren, ob Sie der Ansicht der Deputation beipflichten, daß der Zeitrau m von 30 Jahren nunmehr verkürzt werde auf 10 Jahre? — Gegen 1 Stimme: Ja. Endlich frage ich, ob die Kammer nunmehr den §. 23 in der von ihr beschlossenen Maße an nehme? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König:. 8. 24. Der Advocat kann von feinem Auftraggeber die gesetz mäßige Vergütung der für denselben gehabten Müywal- tungen, sowie die Erstattung der für denselben bestrittenen Verläge fordern, auch wenn ihm ein Versprechen darüber nicht gegeben worden ist. Die Motiven lauten: Zu §. 24. Dieser Paragraph erkennt das bestehende Recht an. Sollte in der Advocatenordnung vielleicht die Beant wortung der zeither streitig gewesenen Frage vermißt werden, ob der Advocat in eigener Sache vom Gegner die Erstat tung der Kosten verlangen kann, so bemerkt man, daß die Entscheidung derselben der Proceßordnung vorzubehalten war, wo sie jedenfalls an der passendern Stelle sein wird, da dort die Erstattung nicht blos von Proceßkosten, sondern auch von -Proceßschäden in Betracht zu ziehen ist. 126*
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