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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Der Bericht sagt: Zu §. 24. Die Regelung Dessen, was derAdvocat als „gesetzmäßige Vergütung" für seine Mühwaltungen zu fordern hat, durch eine Larordnung hat, trotz Alledem, was von mancher Seite dagegen vorgebracht worden ist, entschiedene Vorthelle für den Stand selbst, wie für Diejenigen, welche seine Hilfe in Anspruch nehmen. Der Advocat wie der Client finden darin ein Anhalten dafür, was jener zu fordern befugt, dieser zu leisten verpflichtet ist. Indem dadurch dem Verdachte der Willkür und Ueber- theuerung vorgebeugt wird, unterbleiben vielfache Streitig keiten und Klagen über Bedrückung. Auch der Richter, auf dessen Entscheidung in Ermangelung einer gütlichen Uebereinkunft zuletzt immer zurückzukommen ist, hat solcher gestalt einen wenigstens in der Hauptsache zutreffenden und beide Lheile vor Ausschreitungen schützenden Maßstab der Beurtheilung zur Hand. Darum haben auch in Landern, wo es an einer solchen fehlte, die Sachwalter selbst auf Erlaß einer Laxordnung angetragen. Nur muß dieselbe elastisch genug sein, um zu gestatten, daß auch Arbeiten, welche sich als besonders mühevoll und zeitraubend dar stellen, den entsprechenden Lohn finden. Laßt nun auch die neueste dermalen im Königreiche Sachsen noch bestehende Laxordnung für Sachwaltergebühren vom 26. November 1840 ein billiges Ermessen insofern zu, als in sehr vielen Fällen zwischen dem Minimum und maximum der Ansätze ein ziemlich weiter Spielraum statlfindet, und enthält sie über dies unter Nr. 35 eine Bestimmung, wonach in besvndern Fällen, wo nämlich die Ausarbeitung einer Sache außer ordentlich weitläufig, mühsam und zeitraubend ist, auch noch ein Mehreres als das moximum in Ansatz gebracht werden kann, so entspricht sie doch, wie schon im allgemeinen Lheile dieses Berichts bemerkt und wohl auch von der Staats regierung zeirher nicht verkannt wurde, nicht allenthalben mehr den gegenwärtigen Verhältnissen. Dis Deputation schlägt deshalb der geehrten Kammer vor, folgenden Antrag, von welchem sie nach dem Gange der Verhandlungen glaubt annehmen zu dürfen, daß ihm die Herren königlichen Com- missare nicht entgegen sein werden, ihre Zustimmung zu ertheilen: im Verein mit der hohen ersten Kammer die Staats regierung zu ersuchen und zu ermächtigen, daß sie dem nächst eine Revision der Laxordnung für Sachwalter gebühren vornehme, die Ansätze, welche dessen bedürfen, den gegenwärtigen Verhältnissen angemessen erhöhe, sonst wahrgenommene Mängel abstelle und die revidirte Lax ordnung als eine provisorische vorbchältlich der definitiven Feststellung derselben bei der künftigen Proceßgesetzgebung gleichzeitig mit Publicarion der gegenwärtigen Advocaten- ordnung in Kraft treten lasse. Abg. v. Erlegern: Der Punkt, der hier zur Sprache kommt, hat vorzüglich zwei Seiten. Es rann vielleicht die Ansicht vertheidigt werden, daß es am zweckmäßigsten wäre, überhaupt die Laxordnung aufzuheben, und es ganz dem freien Uebereinkommen zwischen Sachwalter und Clien ten zu überlassen, die Vergütung, auf welche der Sach walter Anspruch hat, festzustellen. Es hat aber diese An sicht in der Deputation Zerns Vertretung gefunden, und ich kann mich daher wohl der Mühe überhoben erachten, die sehr vielen Bedenken aufzuführen, welche sich gegen eine solche Bestimmung mit Recht einwerfen lassen. Cs dürfte auch nicht im Interesse des Sachwalterstandes liegen, wenn man eine solche Bestimmung treffen wollte. Wenn nun aber einmal eine Taxordnung gelten soll, so ist es unbedingt nothwendig, daß sie mit den Zeitverhältnissen in richtigem Einklänge steht. Das ist jedoch nicht mehr allenthalben der Fall. Die Taxordnung, welche jetzt gilt, ist allerdings im Jahre 1840 revidirt worden. Diese Re vision hat aber keineswegs den Zweck gehabt, im Allgemei nen zeitgemäße Bestimmungen zu treffen; sie ward viel mehr zunächst nothwendig gemacht, durch Einführung eines neuen Münzfußes, sie war eigentlich weiter nichts, als eine Umrechnung der Taxordnungen von 1810 und 1812. Daß aber im Allgemeinen eine Erhöhung der Preise für alle Lebensbedürfnisse seit jener Zeit eingetreten ist, daß man daher auch in jeder Beziehung für nöthig erachtet hat, die feststehenden Belohnungen, namentlich für geistige Ar beiten, etwas höher anzusetzen, wie früher, das ist eine Sache der Erfahrung, ich brauche mich darüber nicht wei ter zu verbreiten. Nun habe ich aber noch rücksichtlich der Fassung unsers Antrag zu bemerken, daß nach Ansicht der Deputation die definitive Feststellung der Laxordnung wenigstens in den Hauptgrundzügen den Kammern zur Ge nehmigung vorzulegen sein wird. Es müßte aber selbst verständlich bis dahin noch einige Zeit vorgehen, es liegt auch in der Natur der Sache, daß die Staatsregierung wohl kaum geneigt sein könnte, eine ganz definitive Regulirung dieser Angelegenheit jetzt eintreten zu lassen, wo der Erlaß einer neuen Civilproceßordnung in Aussicht steht. Es wird also wohl im Interesse der Staatsregierung und auch der Kammern sein, wenn die definitive Regulirung dieser An gelegenheit jetzt ausgesetzt bliebe; jedoch würde es auch mei nes Erachtens eine große Härte gegen den Advocatenstand enthalten, wenn man ihn auf diese späte Zukunft im All gemeinen vertrösten wollte. Es giebt da wohl nur einen einzigen Ausweg, den, daß man der Staatsregierung die Ermächtigung ertheilt, provisorisch Abhilfe zu treffen, und ich glaube, daß unser dahin gehender Antrag kaum erheb lichen Widerspruch in der Kammer finden wird. Zu be merken habe ich dabei, daß nicht etwa alle Ansätze der Tax ordnung erhöht werden sollen. Sie enthält namentlich für Dinge, die weniger Anstrengung und Arbeit kosten, verhält- nißmäßig nicht zu niedrige Ansätze. Ein wesentlicher Feh ler liegt aber darin, daß rücksichtlich solcher Gegenstände, die wirklich eine größere Anstrengung erfordern, Zeit und Ar beit des Advocaten weit mehr in Anspruch nehmen, zu nie drige Sätze als Regel gelten. Es wird auch, wie schon im Bericht angedeutet, in dieser Beziehung durch die Vorschrift, daß die taxmäßigen Ansätze in ganz ungewöhnlichen Fällen überschritten werden dürften, keine ausreichende Abhilfe ge-
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