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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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sie von Seiten der Kammer gegenwärtig zu einer proviso rischen Maßregel ermächtigt wird, und in dem Antrag liegt zugleich die Ermächtigung, einzelne Ansätze den gegenwär tigen Verhältnissen angemessen zu erhöhen. Es wird des halb keineswegs gleichgiltig erscheinen, ob diese Worte im Anträge bleiben oder nicht. Abg. Hoffmann: Ob ich mich schon nicht in die Re daktion mischen will, was die Deputation besser, als ich es zu thun vermag, bewerkstelligen wird, so erlaube ich mir nur zu bemerken, daß in dem Fall, wenn die Mehrzahl sich gegen den fraglichen Satz erklären würde, dann das Wort „sonst" wohl noch mit in Wegfall würde kommen müssen. Präsident 1)r. Haasee Ich wünsche, daß die Deputa- Lionsmitglieder sich darüber erklären. Referent Abg. v. König: Meine Herren! Ich ver wende mich für die unveränderte Beibehaltung des von der Deputation Ihnen vorgeschlagcnen Antrags. Ich bitte um die Erlaubniß, zu diesem Ende einigermaßen in De tails eingchen zu dürfen, denn ich finde die Aeußerungen, die von mehrern Seiten geschehen sind, für sehr gerechtfer tigt, daß man nämlich für eine Erhöhung der Sporteltaxe nicht füglich stimmen könnte, ohne in dieser Beziehung we nigstens einigen Anhalt und einige sichere Unterlagen zu haben. Es ist bereits von andern Seiten her geäußert worden, daß seit Erlaß versetzt noch bestehenden Sportel taxe die Geld- und Nahrungsverhältnisse sich bedeutend verändert haben und daß daher ein Ansatz jetzt lange nicht Das werth ist, was er damals werth gewesen ist. Man kann in dieser Beziehung behaupten, daß es sich um einen noch viel größern Zwischenraum handelt, als derjenige ist, welcher zwischen jetzt und dem Jahre 1840 mitten inne liegt; denn die Sporteltaxe vom Jahre 1840 wiederholt nur in der neuen Geldwährung die Ansätze vom Jahre 1812; sie hat dieselben mithin keineswegs erhöht. Es handelt sich also um beinahe ein halbes Jahrhundert, wel ches seit Erlaß der Sporteltaxe verflossen ist. Daß die Preise aller Lebensbedürfnisse seit dieser Zeit ganz andere geworden sind, das laßt sich gewiß nicht verkennen und ich kann versichern, daß bereits im Beginne meiner juristischen Laufbahn, also vor nunmehr ungefähr 20 Jahren, erfahrene Gerichtsbeamte, die eine ganz unparteiische Stellung ein nahmen, mir die Wahrnehmung mitgetheilt haben, daß nach ihrem Dafürhalten die Spvrteltaxe für die Advocaten im Verhältniß zur Gerichtssporteltaxe zu niedrig sei. Es wurde also Das, was man jetzt beantragt, damals schon gefühlt. Noch größer aber ist der Abstand der Verhältnisse in Betracht der Sportelansatze, welche in geringfügigen Rechtssachen gestattet sind. Diese sind seit dem Jahre 1753 in dec Hauptsache unverändert geblieben. Der Zu stand hat sich sogar in sofern für die Sachwalter noch un günstiger gestaltet, als von denjenigen Sachen, die einen Werthsbetrag vou weniger als 50 Thalern ausmachen, die jenigen wieder ausgeschieden worden sind, die nur bis zik 20 Thaler betragen. Von den letzter«, welche unstreitig die Mehrzahl bilden, sind die Sachwalter beinahe ganz ausgeschlossen worden, weil eine Kostenerstattung bei sol chen ganz geringfügigen Rechtssachen nicht stattft'ndet; sie sind also auch hierin schlechter gestellt worden wie früher. Verlangen Sie, meine Herren, noch weitere Details, so will ich mich nur auf die Ansätze für Klagen und Einlass ungen in der Sporteltaxe beziehen, von welchen die erstem auf ein oder zwei, die letztem auf zwei bis vier Thaler gestellt sind. Nun ist zwar eine Ueberschreitung nachge lassen, allein blos für solche Fälle, wenn vermöge der er forderlichen Durchsicht umfänglicher, besonders älterer Acten die Sache sehr schwierig und zeitraubend geworden ist. Dagegen ist auf solche Fälle, wo z. B. wegen eines sehr umfänglichen Rechnungswerkes, wovon genaue Einsicht genommen werden muß, die Sache sich schwieriger gestal tet, keine Rücksicht genommen. Auch wird eine Bestimm ung in der Sportcltare, wonach das Maximum überhaupt wegen Umfänglichkeit der Arbeit überstiegen werden darf, von manchen Gerichtsbehörden nur auf die Bemühungen in Untersuchungssachcn bezogen und nicht allgemein ange wendet. Es leistet also auch die betreffende, im Bericht angedeutete Bestimmung in dieser Beziehung keine voll ständige Abhilfe. Allein abgesehen von den bisher ange führten Beispielen leidet die jetzige Sporteltaxe noch an mancher Mangelhaftigkeit in sofern, als sie überhaupt manche jetzt bestehende Verhältnisse nicht genügend berück sichtigt. Sie laßt gewisse Ansätze für das Fortkommen — Meilengebühren — zu und berücksichtigt nicht, daß gegen wärtig das gewöhnliche Fortkommen dasjenige vermittelst der Eisenbahnen ist. In dieser Beziehung sind andere Bestimmungen erforderlich, weshalb denn auch der gestellte Antrag keineswegs nur auf Erhöhung dieses oder jenes Ansatzes allein, sondern auf zeitgemäße Erläuterung und Verbesserung der Kaxordnung überhaupt und auf die Abstellung der Wahrgenommenen Mangel sich bezieht. Dis neue Taxordnung in Strafsachen vom Jahre 1856 bestimmt ferner für den Unterhalt eines Sachwalters auf Reisen das Doppelte von Dem, was in der Sporteltaxe vom Jahre 1840 nachgelassen worden ist. Das ist offenbar ein großer Contrast. Dagegen ist der Ansatz für das Fortkommen in der erwähnten Taxordnung von 1856 sehr zweckmäßig auf höchstens 5 Thaler für den Lag eingeschränkt, während nach der Sportelraxe vom Jahre 1840 eine solche Beschrän kung nicht stattsindet. Das sind doch Gründe genug, wo nach man, ohne parteiisch für den Sachwalterstand ein genommen zu sein, dem Anträge beitreten und ihn an die Staalsregierung bringen kann. Ich darf diese Unpartei lichkeit für mich selbst wohl in Anspruch nehmen, denn die geehrten Herren werden aus meinem Votum zu den nächst-
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