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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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den Namen eines Abgeordneten aufzuschreiben, welcher als Ergänzungsmitglied in die erste Deputation einzutreten hat. (Nach Einsammlung der Stimmzettel.) Ich habe 62 Stimmzettel als eingegangen gezahlt. Es würde also die absolute Mehrheit durch 32 gleichlautende Stimmen erlangt werden. (Nach Verlesung der Stimmzettel.) Meine Herren, die Wahl hat sich so gestaltet: 38 Stim men sind auf den Herrn Abg. Stadtrath Sachße, 23 auf den Herrn vr. Wahle und 1 auf Abg. Jungnickel gefallen. Sonach ist der Herr Abg. Sachße als Mitglied der ersten Deputation zu deren Ergänzung erwählt. Wir gehen nun über auf den zweiten Gegenstand unsrer heutigen Tagesordnung. Abg. v. Nostitz-Drzewiecki: Ich weiß nicht, ob es in der Absicht des Abg. Sachße liegt, in zwei De putationen arbeiten zu wollen, da der Abg. Sachße schon Mitglied der vierten Deputation ist. Präsident vr. Haase: Ich werde die Erklärung des Abg. Sachße abzuwarten haben. Abg. Sachße: Die Wahl zur ersten Deputation nehme ich mit Dank an. Ueber meine Mitgliedschaft in der vier ten Deputation werde ich mich der hohen Kammer erklären, wenn ich mit den Mitgliedern der vierten Deputation Rück sprache genommen habe. Präsident vr. Haase: Nach dieser Erklärung gehen wir über auf die fortgesetzte Berathung des Berichts unsrer ge ehrten Deputation, den Entwurf einer Advo- catenordnung betreffend. Ich ersuche den Herrn Abg. v. König, als Re ferent den Rednerstuhl einzunehmen. Referent Abg. v. König: Wir beginnen heute mit §. 25 der Vorlage, welcher folgendermaßen lautet: §. 25. Entsteht zwischen dem Advocaten und dessen Auftrag geber über die Höhe der Kostenberechnung Streit, so hat auf des einen oder des andern Theiles Antrag die Feststel lung derselben zu erfolgen. Sie geschieht in Bezug auf Geschäfte, welche bei öffentlichen, zur Feststellung der vor ihnen erwachsenen Advocatenkosten zuständigen Behörden geführt wurden, von diesen, außerdem von dem Gerichts amte, unter welchem der Advocat seinen Wohnsitz hat. Der Feststellung sind die öffentlichen und die Privatacten zu Grunde zu legen und in Fällen, wo erstere nicht zu erlan gen sind, oder das Geschäft nicht vor einer öffentlichen Be hörde betrieben wurde, die Privatacten allein. Die Kosten der Feststellung und des Ansuchens um dieselbe treffen den Auftraggeber, den Advocaten nur ausnahmsweise dann, wenn die seststellende Behörde ihn zu deren Tragung wegen auffallender Ueberschreitung der Ansätze der Taxordnung für verbunden erachtet und dies in der Feststellungsbeschei» nigung ausspricht. Die Motiven lauten: Zu Z. 25. An den processualischen Vorschriften über das Liqui- diren der Advocaten wird durch den vorliegenden Paragraph, wie der Inhalt desselben deutlich zeigt, etwas nicht geän dert. In Fällen aber, wo die Advocaten ihre Gebühren und Verläge nicht bei Strafe des Verlusts derselben zu den Acten zu liquidiren haben, kann zwischen ihnen und ihren Clienten über die Höhe derselben Streit entstehen. Es war daher nothwendig, zu bestimmen, wie und von welcher Behörde derselbe zu schlichten sei. Darüber, welcher Behörde die Feststellung der Kosten in Fällen zukam, wo es sich um Geschäfte handelte, welche vor öffentlichen, nicht zur Feststellung der vor ihnen erwachsenen Advocatenkosten ermächtigten Behörden geführt wurden, oder gar nicht an eine Behörde gelangten, fehlte es zeither an einer Bestim mung. Am angemessensten, weil am einfachsten und am wenigsten umständlich, schien cs, in solchen Fällen die Fest stellung demjenigen Gerichtsamte zuzuweisen, unter welchem der Advocat seinen Wohnsitz hat. Daß die Feststellung nicht blos nach den öffentlichen Acten, sondern, wenn solche nicht existiren, oder nicht zu erlangen sind, oder nicht über alle Mühwaltungen und Verläge Auskunft geben, zugleich nach den Privatacten geschehen soll, entspricht Dem, was kn dieser Beziehung schon zeither gegolten und dem Principe nach auch in dem Gesetze vom 14. Mai 1840 Anerkennung gefunden hat. Die Feststellung der Kostenberechnung wird zunächst im Interesse des Auftraggebers vorgenommen, weshalb es angemessen ist, daß die Kosten für sie, sowie für das An suchen um dieselbe in der Regel ihn und nur in dem durch den Paragraphen bezeichneten Ausnahmefalle den Advocaten treffen- Der Bericht sagt: Zu §. 25. Nach den Motiven ist man bei dem Entwürfe davon ausgegangen, daß es zunächst bei den Vorschriften des Ge setzes vom 14. Mai 1840, das Liquidiren der Advocaten betreffend, sein Bewenden habe. Es werden daher zur Zeit noch und in soweit nicht die künftige Proceßordnung in dieser Beziehung andere Bestimmungen mit sich bringt, die Advocaten verpflichtet sein, ihre Gebühren in Proceßsachen bei deren Verlust innerhalb der gesetzlichen Termine zu den Acten zu liquidiren und der gerichtlichen Feststellung zu un terwerfen. Nach den Ansichten eines Thesis der Deputation, nämlich des Vorstandes und des Referenten, empfiehlt sich dies zunächst schon aus dem Grunde, weil das bestehende Recht in dieser Beziehung nicht ohne sehr erhebliche Gründe zu verlassen ist, zumal in Erwartung einer neuen Proceß- gesetzgebung, welche in dieser Beziehung leicht möglicher Weise Veränderungen mit sich bringt. An sich haben aber die Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1840, welches überdies auf ausdrücklichem stän dischen Anträge beruht, ihren guten Grund darin, für den Clienten, daß nicht ^u große, mehrjährige Liquidationen zu sammen kommen, für den Advocaten, daß er um so eher
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