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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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dat hatten, kam der Fall sehr häufig vor, daß, wenn der Proceß beendigt war, die Klager mit Schrecken sahen, daß das ganze Streitobject in Kosten aufgegangen war. Die Beklagten machten sehr oft die traurige Erfahrung, daß sie an Kosten noch mehr zu entrichten hatten, als das Streit objekt betrug. Hatten die Parteien früher manchmal von Zeit zu Zeit Kenntniß erhalten über das Anschwellen der Kosten, so würden sie sich wahrscheinlich aus dem Processe zurückgezogen haben. Im Interesse der Proceßführenden liegt es also jedenfalls, daß von Zeit zu Zeit die Kosten be rechnet und auch festgestellt werden. Es liegt aber auch jedenfalls im Interesse der Sachwalter, daß das Gesetz vom 14. Mai 1840 aufrecht erhalten wird, und zwar insofern, als der Advocat gewiß wünschen muß, daß seine Mühwal- tung im Processe richtig beurtheilt wird. Eine richtige Be- urtheilung der sachwalterischen Mühwaltung ist aber nur dann möglich, wenn das Gericht bei Prüfung der Sache behufs der Entscheidung zugleich ins Auge faßt, ob Das jenige, was von dem Advocaten darin geschehen, nothwen- dig, zweckentsprechend und erschöpfend war oder nicht. Eine Bestimmung, wie sie unser Gesetz enthält, hat schon -in sehr alter Zeit existirt. Die Reichskammergerichtsordnung, welche ich schon einige Male erwähnt habe, weil sie die Grundlage für die spätem Territorialproceßgesetzgebungen Deutschlands bildete, enthielt die ausdrückliche Bestimmung, daß die Referenten für den Verspruch der Sache alle Mal während des Vortrags der einzelnen Schriften die Advo- catengebühren prüfen und die Laxe festsetzen sollten Als Motiv war angeführt: damit den Sachwaltern kein Unrecht -geschehe, sondern der Fleiß und die Geschicklichkeit derselben be lohnt werde. Auf der andern Seite lag freilich aber auch Das, daß überflüssige Schriften nicht belohnt werden sollten, daß unnütze Arbeiten nicht die Taxe bekamen, die vielleicht ge wünscht wurde. Es würde, wenn die Bestimmung des Gesetzes nicht stehen bliebe, sehr oft dahin kommen, daß nach dem Verspruch in der Sache, vielleicht erst nach dem Ende des Protestes die Kostenliquidation der Advocaten zur Feststellung eingereicht würde. Ich frage nun, würde in einem solchen Falle eine richtige Beurtheilung der Liquida tion stattfinden können? das möchte ich sehr bezweifeln. Sollte sie siattfinden, so müßte der Richter die ganzen Acten von Seite zu Seite durchlesen, müßte eben so ver fahren, als wenn er ein Bekenntniß fertigen wollte, denn außerdem könnte er nicht beurtheilen, ob die Schriften Das werth sind, was als Honorar dafür angesetzt worden ist. Es muß also meiner Ansicht nach, von den Sachwaltern selbst gewünscht werden, daß das Gesetz in dieser Bezieh ung aufrecht erhalten wird. Nicht unerwähnt kann ich übrigens lassen, daß in Ländern, wo ähnliche Bestimmungen nicht bestanden, dieselben sehnlich gewünscht worden find. Zm Interesse der allgemeinen Gerichtsordnung liegt es aber auch jedenfalls, daß die Bestimmung fortbestehe. Denn wären die Richter nicht sogleich beim Werspruche der Sache in die Lage gesetzt, auch über die Gebührenrechnung der Advocaten urtheilen .zu können, so träte der vorhin schon gedachte Fall ein, daß sie vielleicht am Schluffe des Pro- cesses erst die Kostenberechnung in die Hand bekämen und prüfen müßten. Diese Prüfung würde dann, wenn sie eine wirklich zweckentsprechende sein sollte, sehr weitläufig und sehr zeitraubend sein. Ich frage nun, ob, wenn viel leicht blos der Kostenliquidation wegen die Acten geprüft werden müßten, diese Mühwaltung dem Gerichte nicht zu honoriren wäre. Ich frage, ob für eine derartige Feststellung der Kosten ein so geringer Betrag angesetzt werden soll, wie man in der Taxordnung für andere Fälle angenommen hat? Ich glaube-also, daß es auch im Interesse der allge meinen Rechtsordnung liegt, die Bestimmung des Gesetzes aufrecht zu halten. Nebenbei ist gedacht worden, daß man in ähnlicher Weise, wie man die Sachwalter behan dele, nicht Andern zumuthe, daß sie sich nach einer gewissen Taxordnung richten. Man hat es nicht ganz angemessen gefunden, daß die Sachwalter rücksichtlich ihrer Gebühren an das Gesetz gebunden seien. . Ich möchte hierbei daran erinnern, daß wir auch bei andern in Aemtern und öffent lichen Functionen Stehenden die Bestimmung haben, daß sie sich nach einer Taxordnung richten müssen. Wir haben namentlich eine Taxordnung für Ephoralgebühren, wir haben Taxordnungen für Stolgebühren. Wir werden aber kaum gehört haben, daß der Stand der Geistlichen dadurch herabge- würdigr worden wäre, daß er sich nach gewissen Taxordnungen richten muß, im Gegentheile scheint es, als wenn die Würde des Standes eben dadurch gewahrt würde, wenn eine Tax ordnung besteht, und dadurch die Unannehmlichkeit des Marktens und Feilschens ausgeschlossen wird. Was den Advocatenstand anbetrifft, so muß diesem ganz vorzüglich daran gelegen sein, eine Taxordnung zu haben, weil da durch eine gewisse Selbstständigkeit desselben hergestellt, und weil er dadurch von dem Handeln mit den Parteien um die Gebühren, was jedenfalls höchst unangenehm sein müßte, befreit wird. Nach allen Dem wird die Regierung unbe dingt dabei stehen bleiben müssen, daß das Gesetz nicht zu beseitigen sei. Nicht unerwähnt kann cs übrigens bleiben, daß die ganze Frage, wie sie sich jetzt auf das Gesetz vom 14. Mai 1840 gerichtet hat, eigentlich gar nicht hier zu verhandeln ist. In die Advocatenordnung würde eine Auf hebung dieses Gesetzes nicht gehören. Das Gesetz vom l4. Mai 1840 ist ein rein processualifches Gesetz. Es enthält wie auch die Motiven zu demselben besagt haben, eine Ergänzung der Proceßordnung, weil man darin aller dings Lücken gefunden hatte. Das Gesetz vom 14. Mai 1840 wird bei Entwerfung einer neuen Proceßordnung jedenfalls ins Auge zu fassen sein. Man wird namentlich auch dabei mit in Erwägung ziehen, ob das Präjudiz des Verlustes der Kosten, welche zu den festgesetzten Zeiten nicht
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