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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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ben natürlich mit. Werden die Kosten für das Ansuch- ungsschreiben nicht bewilligt, so müssen sie nothwendig bei der Feststellung gestrichen werden. Zur Kenntniß der Par teien kommt es also unter allen Umständen, wenn die Fest stellung der Kosten und des Ansuchens darum dem Advoca- ten zur Last gelegt werden. Die Worte: „und dies mit telst einer dem Advocaten zu eröffnenden Resolution aus spricht" im Abänderungsvorschläge, haben überdies zur Folge, daß der Advocat auch noch die Kosten für die Re solution zu tragen haben würde, denn ich sehe nicht ein, weshalb diese Kosten demselben nicht abgefordert wer den sollten. Es kommt mir also vor, als würde Das, was man erreichen wollte, nicht erreicht und daß es am Ende am besten wäre, wenn man blos die Worte wegließe: „und dies in der Feststellungsbcscheinig- ung ausspricht." Ich glaube, daß dies dem Zwecke, den man bei dem Abänderungsvorschläge hatte, am meisten ent sprechen würde. Präsident vr. Haase: Es scheint nicht, daß noch Je mand sich zum Worte melde. Ich werde nun zunächst dem Herrn Referenten das Schlußwort geben und nach demselben dem Mitglieds der Deputation, welches die Ma jorität vertritt. Referent Abg. v. König: Die ganze Deputation ist darüber einig, der geehrten Kammer zwei Abänderungsvor schläge zur Annahme zu empfehlen, welche sich auf Seite 70 des Berichtes finden. (Staatsminister vr. v. Zschinsky tritt ein.) Die Gründe für diese Abänderungsvorschläge, welche an und für sich von geringerer Bedeutung find, finden sich in dem Berichte angegeben und ich würde denselben nichts Hinzuzufügen haben, wenn nicht in Bezug auf den zweiten Borschlag von Seiten des Herrn königlichen Commissars eine Einwendung gemacht worden wäre, wonach derselbe annimmt, daß es im Resultate auf ein und dasselbe Her auskommen werde, ob die betreffende Eröffnung dem Advo katen in der Feststellungsbescheinigung gemacht werde, oder mittelst einer besonder» Resolution. Das Letztere scheint indeß doch für den Advocaten besser, weil es nicht erforder lich ist, daß der Client davon Nachricht erhalte, während derselbe die Feststellungsbescheinigung allerdings einzusehen haben würde, und aus diesem Grunde dürfte sich der Ab änderungsvorschlag der Deputation doch zur Annahme empfehlen. Was nun aber den auf Seite 70 zu Anfänge ersichtlichen, tiefer in das Wesen der Sache eingreifenden Abänderungsvorschlag betrifft, so ist, wie Sie vernommen haben, die Minorität der Deputation, aus dem Herrn Vor stande und mir bestehend, diesem Vorschläge nicht beige treten, weil dieser Vorschlag eine Aufhebung des Gesetzes Vom 14. Mai 1840 bezweckt. Die Minorität hat sich nicht davon überzeugen können, daß es zweckmäßig sein würde, dieses Gesetz aufzuheben und sie stimmt daher gegen diesen Abänderungsvorschlag. Die Gründe, welche die Minorität bestimmt haben, sind vom Herrn Regierungs- commissar so vollständig und gründlich auscinandergesetzt worden, daß ich in der That dem nur sehr wenig hinzu zufügen habe. Das Gesetz vom 14. Mai 1840, welches bestimmt, daß der Sachwalter seine Gebühren bei Verlust derselben vor Versendung der Acten oder, wenn ihm sonst der Berichtsabgang bekannt geworden ist, vor diesem zu den Acten zu liquidiren habe, ist, wie schon erwähnt, auf ständischen Antrag erlassen worden. Es stimmt im klebri gen diese Vorschrift auch mit Dem überein, was in ältern Gesetzen, namentlich in dem Gesetze von 1853 wegen der geringfügigen Rechtssachen angeordnet worden ist, und sie ist nach dem Dafürhalten der Minorität der Deputa tion, sowohl im Interesse einer guten Rechtsordnung über haupt, als insbesondere im Interesse des Sachwalters und auch des Clienten. Was Letztem betrifft, so laßt sich nicht läugnen, daß, wenn er erst besonders darauf antragen soll, daß die Feststellung der Kosten erfolge, ehe er dieselben bezahlt, dies immer etwas Gehässiges haben wird, und daß er sich daher häufig wohl scheuen möchte, diese Feststellung zu beantragen; cs ist daher wohl vorzüglicher, wenn im Gesetze dies ein für allemal ausgesprochen ist. Ich will, indem ich diese Bestimmung in Schutz nehme, gewiß nicht dem Sachwalterstande zu nabe treten, wie ich bei meinen frühem Aeußerungen und Abstimmungen auch wohl schon zur Genüge an den Tag gelegt habe, allein diese Bestim mung der Nothwendigkeir des sofortigen Liquidirens und der unmittelbar darauf erfolgenden Feststellung möchte ich wegen ihrer Zweckmäßigkeit wiederholt empfehlen, insbeson dere noch deshalb, weil, wie bereits bemerkt wurde, unmit telbar bei Prüfung der Hauptsache sich auch die Ange messenheit der Kostenansatze am besten übersehen läßt, wo gegen es spater wieder einer besonder« Arbeit und einer neuen umfänglichen Erörterung bedürfen würde, um die Feststellung mit gleicher Gründlichkeit und Richtigkeit zu bewerkstelligen. Im klebrigen verweise ich auf Das, was im Berichte gesagt worden ist und empfehle vom Stand punkte der Minorität der geehrten Kammer, den ersten Abänderungsvorschlag auf Seite 70 des Berichts nicht anzunehmen. Abg. Koch: Durch die beschränkende Auslegung, welche der Herr königliche Commissar dem Gesetze vom 14. Mai 1840 gegeben hat, erledigt sich zwar in der Haupt sache das Bedenken der Majorität der Deputation; es ver liert das Gesetz dadurch, daß es hauptsächlich seine Bedeu tung blos in den Fällen haben soll, wo der Gegner in Erstattung der Kosten verurtheilt wird, seine unangenehme Seite für den Sachwalter. Allein das Gesetz ist allgemein gefaßt, und aus diesem Grunde hat die Majorität der De putation sich nicht abhalten lassen mögen, einen Antrag auf Aufhebung desselben hier bei Gelegenheit der Berathung der einschlagenden Bestimmung in dec Advocatenordnung zu
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