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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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stellen. Der hauptsächlichste Grund, aus welchem das Ge setz vom 14. Mai 1840 beschlossen worden ist, bestand darin, daß das Zusammenkommen mehrjähriger Liquida tionen vermieden werden sollte und daß die Advocaten um so eher zur Einziehung ihrer Deservkten in den Stand ge setzt würden. Dieser Grund ist durch die Einführung der kurzen Verjährungsfrist völlig in Wegfall gekommen, und die Majorität der Deputation hat geglaubt, daß, wenn die Ursache weggefallen sei, auch die Wirkung in Wegfall ge bracht werden könne. Die Majorität will die Sachwalter gleich gestellt sehen allen übrigen Ständen, welche einer gleichen Controls hinsichtlich der Einziehung ihrer Honorare nicht unterworfen sind. Sie will durchaus keine.Benach teiligung des Publikums, sie will vielmehr demselben, wie Sie aus dem Anträge sehen, das Recht gewahrt wissen, die Liquidationen feststellen zu lassen. Nach meiner Ansicht werden gewissenhafte Sachwalter stets taxmäßig liquidiren, sie werden aber darin, daß man die Richtigkeit ihrer Liqui dationen zur Präsumtion erhebt, um so mehr eine Auffor derung finden, alle unangemessenen Ansätze in denselben zu unterlassen. Wir möchten die Gelegenheit der Beratung einer Advocatenordnung, welche dem Sachwalter seine Pflichten sehr genau vorzeichnet, nicht vorübergehen lassen, ohne zugleich dem Sachwalterstande eine Erleichterung ver schafft zu sehen hinsichtlich einer Vorschrift, welche wohl geeignet ist, ihm viele Mühe und Verdruß zu bereiten. Nicht die Bestimmung allein, daß der Sachwalter bei Verlust seiner Gebühren dieselben vor dem Actenschlusse liquidiren soll, sondern die Bestimmung überhaupt, daß er sie zu den Acten zu liquidiren verpflichtet, daß er nicht eher Etwas zu fordern berechtigt sein soll, bevor er, auch ohne darauf gerichtetes Verlangen, eine specielle Liquidation ein gereicht hat und bevor sie gerichtlich festgestellt worden ist, hat zu Beschwerden Seiten der Sachwalter Veranlassung gegeben. Ich werde mich nicht bemühen, das Gutachten der Majorität noch weiter zu rechtfertigen. Das Angeführte möge genügen, zu beweisen, daß sie keineswegs etwas Un billiges beansprucht. Denn ich wüßte nicht, welche Rechts nachtheile für das Publicum durch Aufhebung des Gesetzes vom 14. Mai 1840 herbeigeführt werden sollen, und es würde daher wohl angemessen sein, eine Erleichterung zu treffen, welche auf der andern Seite aus den bemerkten Gründen im Interesse des Sachwalterstandes wünschens wert!) ist. KöniglicherCommissar vr.Ma^rschner: Ich habe nur noch eine kurze Erklärung abzugeben, die dadurch hervor gerufen worden ist, daß entweder meine Worte nicht deutlich genug Das ausgesprochen haben, was ich meinte, oder daß ich mißverstanden worden bin. Ich bin durchaus nicht für eine restriktive Erklärung des Gesetzes gewesen. Ich habe vielmehr, wie ich glaube, in meinem Vorträge bemerkt, daß das Gesetz vom 14. Mai 1840 in dem ganzen Umfange, wie es sich ausspricht, auch anzuwenden sei. Ich habe nicht gesagt, daß das Gesetz nur Anwendung finde auf solche Fälle, wo der Gegner in die Kostenerstattung verurtheilt wird, sondern bemerkt, daß es ebenso Anwendung leide, wenn Kostencompensation ekntritt. Ich habe, wenn ich nicht irre, beider'Fälle gedacht, nur dabei geäußert, daß es haupt sächlich von Bedeutung für Proceffe sei, in welchen der unterliegende Lheil die Kosten zu erstatten hat, weil Ko stenerstattung die Regel bilden solle, das Gesetz von 1840 also hauptsächlich die Fälle der Kostenerstattung treffen werde, ich habe aber dabei mit bemerkt, wie ich mich dessen genau zu erinnern meine, daß nichtsdestoweniger auch das Gesetz Anwendung leide auf Falle, wo eine Kostencompen sation ausgesprochen wird. Dies glaubte ich, um Mißver ständnissen vorzubeugen, noch erklären zu müssen. Präsident Vr. Haase: Meine Herren.' Die Deputa tion hat bei §. 25 drei Modifikationen vorgeschlagen. Bei der ersten Modifikation, welche den Eingang des Paragra phen betrifft, hat sich die Deputation in eine Majorität und eine Minorität geschieden. Die Minorität hat dieser Modi« sication nicht beigestimmt und die Fassung des Entwurfs vorgezogen. Die Majorität will nämlich den Eingang deS Paragraphen dahin abändern, daß an dessen Stelle der Satz trete, welchen Sie im Berichte Seite 70 lesen und der so beginnt: „Jeder, der sich rc." In Bezug auf die beiden andern Modifikationen, deren km Berichte Erwähnung ge schieht, stimmt die Deputation vollkommen mit einander überein. Wenn Niemand etwas zur Fragstellung zu be* merken hat, würde ich, da der Vorschlag der Majorität am meisten von der Vorlage abweicht, zuerst die Frage auf die Ansicht der Majorität richten. Die Majorität will, daß der erste Satz des §. 25 wegfalle und an dessen Stelle folgender Satz gefetzt werde: „Jeder, der sich eines Sachwalters bedient hat, ist, bevor er Zahlung leistet, berechtigt, von demselben eine specielle Berechnung seiner Gebühren und Verlage zu verlangen. Auf Kosten des einen oder des andern Lyells oder auch des Gegners, welcher die Kosten zu erstatten verbunden ist, hat die gerichtliche Feststellung derselben zu erfolgen," und ich frage, ob die Kammer der Ansicht der Ma jorität beitrete? —> Es haben sich 37 Mitglieder da gegen erhoben, mithin ist das Gutachten der Majorität abgclehnt. Ich frage nun, ob die Kammer den ersten Satz dieses Paragraphen nach Ansicht der Minorität unverändert annehme? — Einstimmig angenommen. Wir kommen nun auf die beiden Modisicationen, welche die gesammre Deputation vorschlägt. Infolge der ersten sollen auf Zeile 7 des Entwurfs nach den Worten: „der Feststel lung sind die-öffentlichen und" noch eingeschaltet werden die Worte: „wo diese zur Beurtheilung nicht
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