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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über den H. 26 das Wort? Abg. Jungnickel: Ich bitte um's Wort! Das in diesem Paragraphen ausgesprochene Strafmaß für die Clien ten bei etwaigem Zweifel über die Richtigkeit der Advoca- tenrechnung scheint mir doch etwas zu hart zu sein. Nach meiner Auffassung dieses Paragraphen handelt es sich nicht um das Mehr, was gefordert wird, als was die Taxordnung erlaubt, sondern die Bestimmung erstreckt sich vielmehr dar auf, ob überhaupt der Advocat die in seiner Rechnung auf gesetzte Mühwaltung oder die in Ansatz gebrachten Berlage wirklich gehabt habe, oder die Berlage vorausgabt worden sind. Hat nun der Client, wie das sehr oft vorkommt, mit dem Advocate» das U oberes »kommen getroffen, erst nach der Entscheidung mehrerer Streitsachen den Rechnungsab schluß vorzunehmcn, oder vielleicht gar erst nach Jahresfrist eine Rechnung zu verlangen, so wird es allerdings dem Clienten teilweise schwer werden, genau behaupten zu können, ob die Mühwaltung oder respective die Verlage wirklich vorgekommcn sind oder nicht. Ich erwähne bei spielsweise nur die Stellung eines Gemeindevorstandcs, der im Auftrage der Gemeinde im Laufe des Jahres mehrere Sachen zur Entscheidung durch den Advocaten eingebracht hat. Er wird allerdings erst, nachdem die Sachen ihre Erledigung gefunden haben, die Rechnung sich geben las sen, oder, wie das ost vorkommt, nach Jahresschluß die selbe verlangen, alsdann wird es ihm eben nicht leicht sein, genau zu beurtheilen, ob die angesetzte Mühwaltung oder der Verlag in diesen Rechtssachen wirklich stattgefunden hat oder nicht. Gehen ihm nun auch darüber gerechte Zweifel bei, die er dann auch als Gemeindevorstand der Gemeinde gegenüber verpflichtet ist, zur Cognition respective Modera tion des Gerichtsamtes zu bringen, so wird er aber dennoch auf der andern Seite in Ermangelung vollständiger Gewiß heit bei dieser Strafbestimmung wieder in Verlegenheit kommen, die gerichtliche Entscheidung darüber zu beantra gen, um der Gemeinde bei ungünstigem Erfolg nicht etwa einen doppelten Kostenaufwand zu verursachen. Er wird daher lieber ganz einfach und ohne Weiteres die Rechnung bezahlen. Ich gebe zu, es kann allerdings die Entschei dung zu Gunsten des Clienten ausfallen, wo alsdann der Advocat verurlheilt wird, aber möglich ist doch auch der entgegengesetzte Fall. Nach meiner Ansicht ist daher aller dings nach dieser Strafbestimmung dem Clienten der Weg rein abgeschnitten, diese Rechnung zu anderweitiger Durch sicht an die Behörde gelangen zu lassen, und er wird, ehe er sich der Gefahr aussetzt, eine doppelte Summe bezahlen zu müssen, das Liquidum berichtigen, um sich alle weitern - Unannehmlichkeiten zu ersparen. Meine Ansicht ist daher die, daß der letzte Satz, wo es heißt: „Wird dagegen der Einwand für unbegründet be funden, so ist der Schuldner vom Gerichte zu verurthei- II. K. (2. Abonnement.) len, nicht blos den bestrittenen Ansatz an den Advocaten zu bezahlen, sondern überdies den nochmaligen Betrag desselben als Strafe an die Kasse des Advocatenvereins zu erlegen." ganz in Wegfall gebracht werde. Ich will aber für den Augenblick noch von einem Antage hierauf absehen und werde erst abwarten, welche Erklärung mir von Seiten des Herrn Referenten wird. Referent Abg. v. König: Der geehrte Abgeordnete legt doch wohl in die betreffende Bestimmung etwas mehr hinein, als darin gefunden werden muß und sieht dieselbe für gefährlicher an, als sie nach meinem Dafürhalten ist. Es setzt die betreffende Bestimmung voraus, daß der Streit über die Kosten zwischen dem Clienten und dem Advocaten bereits dahin gelangt ist, daß der Advocat beantragt, seine Kosten im Wege des Executionsprocesses cinzutreiben und setzt ferner voraus, daß von dem betreffenden Clienten und zwar ausdrücklich und der Wahrheit zuwider die Behaup tung aufgestellt worden ist, daß die Mühwaltungen und Berläge gar nicht startgefunden haben oder, daß er aus drücklich verboten habe, die Mühwaltungen und Verlage aufzuwenden.' Es sind daher durch diese Bestimmung vorhergangige Besprechungen und Ermittelungen durchaus nicht ausgeschlossen. Es tritt diese Strafbestimmung kei neswegs in dem Falle ein, wenn der Client sich an den Advocaten wendet und zuvörderst nähere Auskunft über diesen oder jenen Ansatz von ihm verlangt, welche der Sachwalter zu ertheilen füglich nicht verweigern kann. Wenn aber ohne eine solche Auskunft oder ungeachtet der' selben der Client die Behauptung aufstellt, daß Dies oder Jenes gar nicht stattgefunden habe oder, daß er es aus drücklich verboten habe, und wenn dann gerade das Gegcn- theil sich Herausstellen würde, so setzte dies von seiner Seite allerdings eine Böswilligkeit, ein widerrechtliches Abla'ug- nen oder eine Behauptung gegen besseres Wissen voraus, und nur für diesen Fall ist die Strafe des doppelten Er satzes ausgesprochen und für diesen Fall durste sie wohl auch angemessen sein. Präsident vr. Haase: Wünscht noch Jemand zu spre chen? Der Abg. Jungnickel hat um das Wort gebeten. Abg. Jung nickel: Ich kann mich doch mit der Er klärung des Herrn Referenten nicht ganz zufrieden stellen. Derselbe nahm Bezug auf den Fall, wo ein Sachwalter sich auf das ausdrückliche Verbot seines Clienten irgend einer Mühwaltung unterzogen habe. Nun, da glaube ich wohl, daß dem Sachwalter in dieser Beziehung doch noch Gründe zur Seite stehen dürften, bezüglich einer von dem Clienten untersagten, aber doch in der Rechnung in Ansatz gebrachten Mühwaltung dem Clienten gegenüber sich zu rechtfertigen. Er sagt allerdings: Du hast mir cs zwar verboten, diese Mühwaltung aufzuwenden, allein der Ge schäftsgang brachte es so mit sich, und überhaupt, um den l29
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