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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Idies, mich wenigstens, wahrscheinlich dahin führen, von der ganzen Gesetzvorlage für immer Abschied zu nehmen. Denn zugegeben werden muß der Fall, daß ein Client, ohne die mindeste böse Absicht und von ganz andern Interessen, die er zu wahren har, getrieben, von Interessen, denen er viel größere Rücksicht schuldig ist, und mit dem Bewußtsein, außerdem sehr wesentliche Pflichten zu verletzen, sich aufge- fordcrt finden kann, eine nach seiner Ansicht zu hohe Liqui dation moderirt zu wünschen. Und wäre selbst seine An sicht hierbei falsch, so würde über ihn, nach meiner Meinung, deshalb eine Strafe nicht verhängt werden können. Präsident vr. Haase: Der Ansicht des Abgeordneten würde entsprochen werden, wenn ich auf diesen Satz eine besondere Frage stelle. Abg. Rittner: Allerdings! Ich hatte vergessen Dies zu beantragen. Abg. v. Criegern: Aus den Aeußerungen mehrerer geehrten Abgeordneten ersehe ich, daß man doch wohl der hier fraglichen Bestimmung eine Tragweite unterlegt, die sie nicht hat. ' Man muß dabei allerdings einzelne Sätze scharf ins Auge fassen, um danach die Gegensätze richtig beurtheilen zu können. Der allgemeine Grundsatz des §. 26 ist der, daß der Advocat berechtigt sein soll, seine von der competenten Behörde festgestellte, also auch, wo nöthig, bereits moderirte Liquidation im Executionsproceffe ein bringen zu lassen. Es liegr darin so viel, daß man der auf die Acten gegründeten Und von der competenten Be hörde festgestellten Liquidation dasselbe Recht beilegt, wie einer andern öffentlichen Urkunde, wodurch dann das kurze Pro ceßverfahren gerechtfertigt wird. Es muß also, ehe von einer Einleitung des Executionsprocesses die Rede sein kann, vor allen Dingen die Liquidation durch die kompe tente Behörde festgestellt worden sein. Diese Feststellung setzt natürlich auch eine Vergleichung der Ansätze mit den ergangenen Acten voraus und es wird daher kein Ansatz für passirlich erklärt werden, über den sich nicht in den öf fentlichen oder in den Privatacten Nachweise finden. Ist dies aber in Ordnung, so wird allerdings an den Clienten eine Zahlungsauflage erlassen werden, es wird aber, da es sich nur um den Executionsproceß nach §. 86 fg. des Ge setzes von 1838, nicht um das eigentliche Executionsverfah- ren handelt, den Clienten immer noch freistehen, innerhalb der gesetzlichen Frist seine Einwendungen, die ihm, wie er glaubt, zur Seite stehen, vorzubringen und liquid zu ma- machen. Kommt er z. B. mit der Einrede, daß er bereits Abschlagszahlung geleistet habe und kann dies durch Quit tung belegen, so wird er damit unbedingt gehört. Hätte er aber auch wirklich Behauptungen aufgestellt, die sich nicht begründet fänden, so tritt deshalb allein die Strafe noch keineswegs ein. Soweit seine Einwendungen nicht durch Urkunden begründet sind, liegt es in der Natur des Exe- cutkonsprocefscs, daß dessen Fortgang dadurch nicht gehin dert wird, sondern deren Ausführung im besondern Pro- cesse, nach Befinden in der Reconvenu'on, nach der justi- schen Sprache, bewirkt werden muß. In doppelter Bezie hung soll aber eine Ausnahme von dieser Regel festgestellt werden, mithin auch eine nicht sofort durch Urkunden zu begründende Einwendung des Clienten die Fortstellung des Executionsprocesses hinsichtlich der bestrittenen Ansätze hin dern. Der Entwurf läßt diese Wirkung eintreten, wenn der Client behauptet, daß die Mühwaltung oder der Ver lag, den der Advocat angiebt, nicht stattgefunden habe, oder die Mühwaltung wider sein Verbot vorgenommen worden sei. Im erster» Falle könnte z. B. der Client sa gen, in den Privatacten steht allerdings, daß an dem und dem Lage eine Conferenz stattgefunden, daß der Advocat die und die Reise in meiner Angelegenheit gemacht habe. Das ist aber nicht wahr, der Advocat hat eine Unwahrheit niedergeschrieben. Diese Behauptungen von Seiten des Clienten können, wenn sie der Wahrheit zuwider vorgebracht werden, wenigstens meines Erachtens, fast niemals aufJrr- thum beruhen, der Client muß wissen, ob eine Mühwaltung der Art stattgefunden hat oder nicht. Es ist daher richtig, daß wenigstens in der Regel eine derartige unwahre Be hauptung auf bösem Willen beruhen müsse. Von einer rechtlichen Beurthcilung des Verhältnisses, die dem Sach walter leichter wäre, als dem Clienten, ist dabei keine Rede, blos von einer einfachen Thatsache, von der Frage, ob Et was stattgefunden habe oder nicht. Ein solcher Einwand wird übrigens nicht leicht anders Vorkommen können, als gegenüber den Privatacten. Denn hinsichtlich der Ansätze, die auf öffentlichen Acten beruhen, wird darüber, ob Das oder Jenes von dem Advocaten wirklich gethan worden sei, im Processe wegen Einziehung der Kosten, kaum noch Zwei fel entstehen können, weil der moderirende Richter schon die Sätze mit den öffentlichen Acten verglichen und sie rcvi- dirt hat, wobei sich ergeben haben muß, ob die oder jene Mühwaltungen wirklich statttgefunden haben. Nur hinsichtlich der Verläge bei Reisen könnten Zweifel ent stehen. Da werden aber die Privatacren den Ausschlag geben, und es wird der Client recht gut übersehen können, ob er behaupten könne, daß der Sachwalter hier Etwas gegen die Wahrheit aufgestellt habe. Die rechtliche Beur- theilung kommt dabei gar nicht in Frage. Der zweite be- ondere Fall ist aber der, wenn der Client behaupten könnte, die Mühwaltung sei wider sein Verbot vorgenommen wor den. Ich erlaube mir in dieser Beziehung ein Beispiel. Angenommen der Sachwalter hätte in einer Angelegenheit Appellation eingewendet, durch die Appellation wäre nicht nur die Entscheidung der Sache ziemlich lange aufgehalten, andern es wären auch dem Clienten große Kosten dadurch veranlaßt worden. Die Kosten einer solchen Appellation brauchte der Client dem Sachwalter nicht zu bezahlen, wenn er ausdrücklich gesagt.hätte: Nein, appelliren Sie nicht 129*
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