Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Mehr! Nun, meine Herren, ob er so ein Verbot erlassen hat oder nicht, das muß Jeder wissen, von einer rechtlichen Weurtheilung ist dabei ebenfalls gar keine Rede, sondern nur von der Gedächtnißkraft, die sich an ZHatsachen erin nert. Nur diese beiden Fälle sind es, welche auf einer Seite den Fortgang des Executivnsproccsses ohne Liquidi tät der Einwendungen unterbrechen, aber auch auf der andern Seite, wenn sich die Behauptung des Clienten nach träglich als unwahr darstellt, eine Bestrafung Dessen, der sie vorgebracht hat, Hervorrufen. Was nun den Umfang der Strafe angeht, so steht der ebenfalls niedriger als bei dem Sachwalter. Es handelt sich keineswegs um eine an- derweite Bezahlung der ganzen Liquidation, sondern nur um eine nochmalige Bezahlung des einzelnen bestrittenen Satzes. Ich kann mir kaum den Fall denken, daß dieser einzelne Satz sich auf mehr als 25 Thaler sollte belaufen können. Es ist also die Strafe, die den Clienten trifft, präsumtiv niedriger als die, mit der im entgegengesetzten Falle der Advocat belegt werden würde. Nun könnte man noch die Frage aufwerfen, ob es gerechtfertigt sei, daß man den Advocaten nur mit einer Disciplinarstrafe belege, den Clienten aber in anderer Art bestrafe, so nämlich, daß er Dasselbe, was liquidirt war, noch einmal bezahlen solle, also nicht Etwas, was von dem Ermessen des Richters abhängt. Das liegt aber in der Natur der Sache. Disciplinargewalt findet nur gegen Personen statt, die in einem gewissen Verhältnisse zu dem Staate stehen wie der Advocat, oder welche gewisse öffentliche Functionen bekleiden. Dem Privat- manne gegenüber kann man aber von einem Disciplinar- verfahren nicht reden, gegen ihn also bleibt kein anderer Weg übrig, als eine Art von Conventionsstrafe, die das Gesetz festzustellen hat, hier Erhöhung der beanspruchten Kosten selbst um das Doppelte. Wenn man das Alles gehörig ins Auge faßt, so scheint mir die Bestimmung für Privat leute, die mit Advocaten zu thun haben, durchaus unge fährlich; sie scheint mir aber auch gerathen zu sein durch die Gerechtigkeit. Wenn man von dem Sachwalter mit Recht eine völlige Ehrenhaftigkeit verlangt, und daß er dem Clienten in keiner Weise übersetzt, nun, so muß man ihn auch gegen Chicanen schützen. Ich wiederhole aber, wenn Clienten Behauptungen, von welchen es sich hier handelt, wider die Wahrheit aufstellen, so ist es nicht anders denk bar, als daß solches aus Chicane geschieht. Abg. vr. Hertel: Die Vorschrift im zweiten Ab sätze des §. 26, um welche es sich jetzt handelt, ist von mehrer» Seiten her angegriffen worden. Ich glaube, sie ist gerecht, sie ist ein Ausfluß des Grundsatzes: „Was dem Einen recht ist, das ist dem Andern billig!" Die dagegen vor gebrachten Einwendungen, namentlich auch diejenigen, die der geehrte Abg. Rittner gebracht hat, beruhen wohl nur auf einer nicht ganz richtigen Auffassung. Bereits ein Vor redner, der geehrte Abg. v. Criegern hat darzulegen ver sucht, auf welche Fälle sich die Vorschrift erstreckt., in wel chen Fällen der Sachwalter und in welchen Fällen der Client mit Strafe belegt werden soll. Ich erlaube mir noch ein paar Beispiele anzuführen, um die Fälle deutlich zu machen, für welche dem Clienten Strafe angedroht wird, also zuerst in dem Falle, wenn der Client behauptet, der Sachwalter habe die liquidirten Mühwaltuugeu und Ver- läge gar nicht gehabt, z. B. der Sachwalter hat Kosten für eine Reise liquidirt, der Client behauptet aber aus drücklich, der Sachwalter habe die Reise wirklich nicht ge macht. Gleichwohl crgiebt sich später, daß der Client un recht hat, daß er wider besseres Wissen dem Sachwalter die Reise abgcläugnet hat. Ich glaube, in einem solchen Falle ist das Unrecht ganz auf Seiten des Clienten. Der zweite Fall ist der, wenn der Client behauptet, die liquidirte Arbeit sei ausdrücklich von seiner Seite dem Sachwalcer verboten gewesen. Das Beispiel, aus welches der geehrte Abg. v. Criegern hier Bezug nahm, ist sehr zweckmäßig. Der Client sagt: Ich habe meinem Sachwalter ausdrück lich verboten, er solle eine Appellation einwcnden, er hat es aber doch gethan und verlangt daher mit Unrecht Be zahlung. Ist diese seine Behauptung der Wahrheit zuwider, so chicanirt er offenbar den Sachwalter. Da der Sach walter keine feste Besoldung hat, sondern blos von Dem lebt, was er liquidirt, so fordert es die Billigkeit und das Recht, daß er in seinem Verdienste angemessen geschützt werde, um so mehr, wenn man ihn mit Strafen belegen will, wenn er seinerseits zu viel und unrechtmäßig von sei nem Clienten verlangt. Was in dem einen Falle recht ist, wird in dem andern billig seini Eine andere Frage ist die, ob man nicht überhaupt in beiden Fällen von einer Straft absehcn und weder in dem einen Falle den Sachwalter noch in dem andern den Clienten mit Strafe belegen möchte. Wollte man diese Ansicht adoptiren und den zweiten Absatz des §. 26 ganz in Wegfall bringen, so würde ich meiner seits nichts dagegen haben. Doch finde ich mich nicht ver anlaßt, einen ausdrücklichen Antrag darauf zu stellen. Abg. v. Schönberg: Meine Herren? Es ist noch ein dritter Fall möglich außer den beiden, welche der geehrte Herr Vorredner erwähnt hat. Ich setze den Fall, den ich aus eigener Erfahrung kenne, daß in Prvceßsachen ein Ad vocat Abhörung von Zeugen bei einer falschen Behörde be antragt, wodurch eine Menge Kosten enrstehen. Die Zeu gen nun müßten bei einer andern Behörde nochmals ver hört werden, und der Auftraggeber muß nun auch die Kosten für die zweite Zeugenabhörung bei der andern Be hörde bezahlen, nachdem auch schon die Kosten für die erste Abhörung festgestellt und von dem Clienten bezahlt waren. Es ist dies ein Fall, wo der Client die Arbeit dem Advo caten nicht verboten hat, auch der Advocat keine falschen Ansätze gemacht hat, und wo doch der Auftraggeber für ein Versehen des Advocaten doppelt zahlen mußte. Ich würde nun dem Herrn Referenten sehr dankbar sein, wenn
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder