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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Advocaten. Das ist keineswegs der Fall; km Gegenthekl! Allein, ich halte es für meine Pflicht, da meine Gegner alle Juristen find, als Nichtjurist, die Meinung des Nichtju- risten gegen die der Juristen zur Geltung zu bringen. Ich habe vor Allem gesagt, daß Ungerechtigkeit vorhanden wäre in Bezug auf die Stellung des Advocaten zu der des Clien ten. Ich bleibe dabei. Meine Herren, der Advocat soll von seinen Standesgenossen, von einem Verein, dem er an gehört, von dem Advocatcnverein kn Dksciplinarstrafe genommen werden, der Client aber soll vom Gericht verurtheilt werden. Ich glaube das ist ein sehr wesent licher Unterschied, der ganz für die Richtigkeit meiner Auf fassung spricht, wenn ich sage, dieser Satz stellt den Clien ten in eine sehr ungerechte Stellung gegenüber der, in welcher der Advocat steht. Es werden aber auch die Rechte des Advocaten nicht im Mindesten tangkrt, wenn jener Satz wegfällt. Ich bin vollkommen der Meinung, die vor hin mein verehrter Freund vr. Hertel aussprach: was Einem recht ist, ist dem Andern billig! Ich will auch nicht den Advocaten den gerechten Lohn verkürzen. Ich finde aber den Schwerpunkt des Paragraphen für die Advocaten darin, daß das executive Beitreiben ihrer gesammten For derungen dadurch ihnen zugefichert wird, wenn die Fest- Aellung anerkannt wird. Es kann also für den Advocaten kein großer Nachtheil entstehen, wenn der Client eine That- sache bezweifelt; es kann dies höchstens insofern nachtheilig -sein, als der Satz für diese angezweifelte Thatsache und eben nur dieser einzige Ansatz in der Bezahlung durch den Clienten vielleicht um 8 oder 14 Tage, höchstens 4 Wochen -verzögert wird. Was ist das aber für ein Nachtheil im Berhaltniß zu dem Nachtheil, den der Client hat, wenn er .Rechnungen bezahlen muß für Dinge, die nicht einmal da .gewesen sind! Ich glaube, der Nachtheil, den der Client .hier hat, das wäre ein viel größerer als der, den der Ad vocat hat, wenn eine Forderung durch den Clienten um .einige Tage oder Wochen verzögert wird. Dies sind die zwei Punkte, von welchen aus ich eben die Wirkung des Satzes nach mehrer» Seiten hin für ungerecht erkläre, in denen er wirken soll. Ich werde daher bei meiner Ansicht stehen bleiben und ich erwarte von dem Herrn Präsidenten, daß er auf diesen Satz eine besondere Frage richten möge, rrnd es wird sich dann finden, ob die Mehrheit der Kam mer meiner Ansicht ist oder nicht. Abg. Sachße: Ich werde für den Antrag des Abg. Jungnickel stimmen. Ich finde die Bestimmung in dem Zweiten Satze des tz. 26 bedenklich, insbesondere deshalb, »veil diese Bestimmung eine Strafe enthalt, die je nach den Verhältnissen eine hohe und eine niedrige sein kann. Ich wünsche nicht, daß durch die Annahme dieses Passus des zweiten Absatzes ches §. 26 der Riß noch mehr erweitert werden möchte, den das ganze Gesetz zwischen dem recht leidenden Publicum und dem Advocatenstande hervorzu- -bringen geeignet ist. Ich fürchte freilich, daß man durch die Fassung des ganzen Gesetzes schon dazu gelangt, da man allerdings aus demselben von Hause aus die prae- 8umptio msli gegen den Advocatenstand annehmen muß. Abg. Koch aus Buchholz: Nur eine einzige Bemerkung wollte ich mir zu dem von dem Abg. Rittner ausgesprochenen Wunsche erlauben. Wenn nämlich nach seinem Anträge eine besondere Frage auf den Wegfall des von ihm beanstan deten Satzes gerichtet wird, so halte ich es wenigstens der Billigkeit entsprechend, daß von dem geehrten Präsidium eine solche Frage auch auf den Satz gerichtet würde, welcher mit den Worten beginnt: „Wird vom Gericht rc.", und ich bitte, diesen Wunsch ebenfalls zu berücksichtigen. Präsident vr. Haase: Damit bin ich vollkommen ein verstanden und hatte solches bereits beabsichtigt. Für jetzt gebe ich dem Abg. Jungnkckel das Wort. Abg. Jungnickel: Ich kann mich trotz des einge brachten Vorschlags des Abg. Rittner nicht bewogen finden, den meinigen zurückzuziehen. Der Einwand, daß mein Antrag für ganz überflüssig erscheine, indem dies schon das Gesetz bestimme, kann richtig sein; allein in Verbindung mit dem Vordersätze, glaube ich, ist es, wenn der zweite Satz im Decrete in Wegfall gebracht wird, nothwendig, den meinigen an dessen Stelle zu setzen. Wenn das Gesetz be steht, daß an und für sich schon der Client, sobald er sich im Unrecht befindet, zu den Kosten verurtheilt wird, so bleibt eben, wenn der ganze Satz Wegfällen soll, die Straf bestimmung der Kosten für den Clienten stehen, während das Strafmaß für den Sachwalter in Wegfall kommt, und ich finde dann eine Ungleichheit zwischen dem Advocaten und Clienten. Wenn man Bezug nimmt auf den Satz ß. 25 am Schlüsse, wo es heißt: „Die Kosten der Fest stellung und des Ansuchens um dieselbe treffen den Auf traggeber, den Advocaten nur ausnahmsweise dann, wenn die feststellende Behörde ihn zu deren Tragung wegen auf fallender Ueberschreitung der Ansätze der Taxordnung für verbunden erachtet", so ist davon die Rede blos von Ueber schreitung der Ansätze. §. 26 aber spricht.von der an gesetzten Mühwaltung, die im Wirklichen eben gar nicht Seiten des Advocaten stattgefunden hat. Folglich muß der zweite Abschnitt des Paragraphen nach meinem Abände rungsvorschläge stehen bleiben, indem sonst, wenn der Vor schlag des Abg. Rittner angenommen würde, sich der Client dem Advocaten gegenüber im Nachtheile befindet. Wenn noch vom Herrn Referenten behauptet worden ist, daß vor her, ehe zu dieser gerichtlichen Entscheidung geschritten werde, eine Privatbesprechung des Clienten mit dem. Ad vocaten erfolgen könne, um auf gütlichem Wege die Sache abzumachen, so wird dies wohl selten zu einem Resultate führen. Sobald der Advocat eben auf seinem vermeint lichen Rechte stehen bleibt, ist der Client allemal veranlaßt, den Rechtsweg einzuschlagen und beim Amte auf Prüfung»
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