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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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dieser Rechnung anzutragen. Dies wird ihm aber immer nach der Strafbestimmung der Deputation für sehr bedenk lich erscheinen. Recht klar hat der Abg. Rittner in feiner letzten Rede nachgewiesen und deutlich zu machen gesucht, in welcher Verlegenheit sich der Client dem Advocaten gegen über bei Moderation der Rechnung befindet. Er nahm Bezug auf Vormundschaftsangelegenheiten. Ein jeder Vor mund wird allerdings bei Prüfung solcher Rechnungen in die größte Verlegenheit kommen, wenn diese Strafbestim mung aufrecht erhalten wird. Er wird bei jeder Rechnung, die er für seine Mündel bei Gericht einreicht, allemal für die Richtigkeit der Ansätze in der Advocatenrechnung ver antwortlich gemacht, und es wird ihm zuerst zur Pflicht ge macht, hierbei gewissenhaft zu Werke zu gehen. Gleich zeitig würde er sich aber auch hierbei fragen müssen: wenn handelst du gerechter für dein Mündel? wenn du die An sätze nicht bezahlst und gerichtlich dagegen einschreitest, wo du allerdings im unglücklichen Falle aber dann diesen Mehr betrag nochmals an den Advocatenverein zu bezahlen hast, oder aber die Rechnung gleich bezahlst? Er wird es jeden falls im Interesse seiner Mündel vorziehen, die Sache ohne Weitläufigkeiten abzumachen; ich muß daher doch wünschen, daß mein Antrag von der Kammer angenommen wird, um eine Gleichheit beider Theile in Betreff der Strafen herbei- zuführen. Präsident vr. Haase: Wünscht sonst noch Jemand zu sprechen? Wenn dies nicht der Fall ist, so schließe ich die Debatte und es wird sodann der Herr Referent das Schluß wort haben. Königlicher Commissar vr. Marsch n er: Ich erlaube mir der geehrten Deputation noch eine kleine Veränderung vorzuschlagen. Es betrifft diese auf der zweiten Zeile das Wort: „Zahlungsansatz" welches ich in das Wort „Ansatz" verändert wünschte. Jener Ausdruck weicht von der Ge setzesvorlage ab. In ihr steht „Ansatz". Der Ausdruck „Zahlungsansatz" ist ungewöhnlich. Man wird nicht recht wissen, was darunter zu verstehen sei. Ich wollte mir eben deshalb die Anfrage erlauben, ob es nicht zweckmäßiger wäre, das Wort in „Ansatz" zu verwandeln? Möglich ist es, daß der Ausdruck nur auf einem Druckfehler beruht. Präsident vr. Haase: Der Herr Referent hat nun mehr das Schlußwort. Referent Abg. v. König: Was die Bemerkung des Herrn königlichen Commissars anlangt, so halte ich es für ganz gleichgiltig, ob „Zahlungsansatz" oder blos „Ansatz" gesetzt wird. Nachstdcm erlaube ich mir nur noch wenige Worte zur Erwiderung. Es ist von dem Herrn Abg. Rittner die Frage aufgeworfen worden, was denn der Advocat für Nachthcile erleiden könne, wenn auch der Client eine Einwendung macht, die sich nachher als unwahr er weise. Darauf antworte ich, der Nachtheil ist allerdings bedeutend, denn.es hat ein Client, der die Kosten nich zahlen will, weiter nichts zu thun, als den Ansatz zu be streiten mit der Behauptung, daß er nicht gemacht worden sek, oder daß er gegen seine Vorschrift gemacht worden sei, und es wird der Advocat nicht blos auf Tage oder Wochen, sondern er wird mit seiner Forderung auf einen weitläu figen Rechtsstreit hinausgewiesen. Das eben zu vermeiden, ist der Zweck der ganzen Vorschrift. Ich erlaube mir übrigens wiederholt auf den großen Unterschied aufmerksam zu machen zwischen blosen Zweifeln und zwischen positiven falschen Behauptungen, ferner darauf, daß es in keinem Verhältnisse, auch nicht in der Eigenschaft eines Vormundes liegt, in der Befugniß oder gar in der Verpflichtung des Clienten liegen kann, Behauptungen aufzustellen, die sich nachher als unbegründet erweisen und zwar im Betreff eigener Handlungen und Thatsachen, über deren Vorhan densein oder Nichtvvrhandensein er sich nach gewissenhafter Prüfung nicht im Zweifel befinden kann. Es wird also aus der Bestimmung für einen gewissenhaften Clienten meinem Dafürhalten nach niemals ein Nachkheil entstehen; am wenigsten könnte es sich dabei um eine Criminalstrafe handeln. Es handelt sich um weiter Nichts, als um eine Geldbuße wegen gewissenlosen Abläugnens von Thatsachen, wie sie auch sonst in Proceßvorschriften vorkommt. Wenn hierbei von einem Parteistandpunkte zwischen Rechtsbei stand Suchenden und rechtlichen Rath Ertheilenden irgend wie die Rede sein könnte, so müßte ich darauf Folgendes erwidern. Ich habe einen Theil meiner juristischen Aus bildung auf der Expedition eines Sachwalters erhalten, gehöre aber jetzt zu Denen, welche nicht selten den Beistand eines Sachwalters in eigenen Angelegenheiten sich ver schaffen müssen, wahrend mir nicht gestattet ist, dergleichen rechtlichen Beistand Andern zu ertheilen, und habe daher in mir selbst gewiß Veranlassung, auch die Rechte der Clienten zu vertreten und dieselben nicht muthwillig preiszugeben. Ich kann aber nur die Versicherung wiederholen, daß ich den ganzen Paragraph auch für das Rechtsbeistand suchende Publicum nach meiner innigsten Ueberzeugung für ganz unbedenklich halte. Staatsminister vr. v. Zschinsky: Es ist die Be hauptung aufgestellt worden, daß durch den Schlußsatz des Z. 26 das Publicum den Advocaten gegenüber in Nachtheil versetzt werde. Das muß ich in Abrede stellen. Der Schluß satz des gedachten Paragraphen ist lediglich gegen Chicanen boshafter Clienten gerichtet. Meine Herren, wenn ein Client behauptet, daß der Advocat eine Mühwaltung, die er liquidirt, oder einen Verlag, den er in Ansatz bringt, nicht gehabt habe, wenn ein Client sagt, daß der Advocat eine Mühwaltung gegen sein, des Cliente'n, ausdrückliches Verbot übernommen habe und es wird dann das Gegen- theil von dem nachgewiesen, so werden Sie gewiß mit mir darüber einverstanden sein, daß die Behauptung des Clien-
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