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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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welchem vom Gerichte hierüber Mittheilung zu machen ist, den Advocaten in eine Disckplknarstrafe (von fünf bis fünfzig Thalern) zu nehmen." Genehmigt die Kammer diesen ersten Satz des zweiten Abschnitts? — Gegen 16 Stimmen angenommen. Ich frage ferner, ob die Kammer damit einver standen sei, nach dem Rüthe ihrer Deputation die Summe von 5 bis 50 in 1 bis 25 .Thaler zu verwandeln? — Gegen 1 Stimme angenommen. Ich komme nun auf den zweiten Saß dieses Abschnitts, der so lautet: „Wird dagegen der Einwand für unbegründet be funden, so ist der Schuldner vom Gerichte zu verur- theilen, nicht blos den bestrittenen Ansatz an den Advo- caten zu bezahlen, sondern überdies den nochmaligen Be trag desselben als Strafe an die Kasse des Advocaten- vereins zu erlegen." Nimmt die Kammer diesen Satz an? — Mit 34 Stimmen ist dieser Satz abgeworfen. Endlich kommen wir nun auf den Vorschlag des Abg. Zungnickel, welcher statt des abgelehnten Satzes folgenden aufzunehmen beantragt hat: „Wird dagegen der Einwand für unbegründet be funden, so ist der Schuldner vom Gericht zu veranlassen, dem Sachwalter die Rechnung ungeschmälert zu bezah len und in die aufgelaufenen Kosten zu verurtheilen." Nimmt die Kammer diesen Satz an? — Es sind 33 Mitglieder der Kammer aufgestanden. Da die An nahme oder Verwerfung des Antrags hier von einer Majo rität von einer oder zwei Stimmen abhängt und mehre Abgeordnete, wie es scheint, inzwischen den Saal verlassen haben, so dürfte es nöthig sein, die Gegenprobe zu machen, um die Majorität in diesem Falle zu constatiren. Ich er suche daher diejenigen Herren, welche dem Anträge beitreten, aufzustehen. Es sind diesmal nur 29 Mitglieder für den Jung- nickel'schen Antrag aufgestanden und somit ist dieser An trag verworfen. Ich rechtfertige dies dadurch. Nach der Versicherung der Herren Secretare haben sich zu dieser Sitzung anfänglich 68 Mitglieder eingefunden, mehrere der selben aber sich inzwischen daraus entfernt. Nach der Zahl Derjenigen, welche sich gegen den Jungnickelschen Antrag erhoben hatten — 33 — und Der, die sich bei der Gegen probe für ihn erhoben haben — —, muß angenommen werden, daß der Antrag von der Majorität der Kammer verworfen worden ist. Sollte aber diese Annahme als rich tig bezweifelt werden, so würde ich auf Verlangen der Kammer über diesen Antrag mit Namensaufruf abstimmen lassen; ich bitte daher Diejenigen, welche sich für eine solche Abstimmung erklären, aufzustehen. — 33 haben sich erho ben, 62 sind anwesend, mithin wird eine solche Abstimmung abgelehnt. Nach meiner Ansicht kann der letzte Satz dieses Ab schnitts: „das Gericht hat diese Strafe rc." stehen bleiben, weil der erste Satz dieses Abschnitts stehen geblieben ist, welcher eine Geldstrafe androht. Es würde solchenfalls also noch der letzte Satz dieses Abschnitts in Frage kommen. Theilt die Kammer diese Ansicht? Abg. Koch: Ich glaube dieser Satz ist von selbst durch den gefaßten Beschluß mit abgelehnt. (Noch andere Stimmen in der Kammer erklären sich eben falls dieser Meinung zugethan.) Abg. Rittner: Ich bitte ums Wort. Da ich der Antragsteller gewesen bin, so kann ich allerdings am besten meinen Antrag dahin auslegcn, daß ich den Satz ebenfalls abgelehnt wünsche aus dem Grunde, weil ich die Strafe des Advocaten dem Advocatenvereine gegenüber mehr als Disciplinarsache ansehe, keineswegs aber als eine gericht liche Verurteilung. Präsident vr. Haase: Wenn gegen diese Ansicht des geehrten Abgeordneten, wonach der gedachte Satz durch die frühere Abstimmung über den, demselben vorausgegangenen Satz von der Kammer als abgelchnt zu achten, Niemand etwas bemerkt, so nehme ich an, daß die Kammer damit einverstanden sei, und frage schließlich, ob die Kammer den §. 26 in der von ihr beschlossenen modificir- ten Maße annehme? — 23 haben sich gegen den Pa ragraphen erhoben und somit ist der Paragraph unter den beschlossenen Abänderungen angenommen. Der Herr Referent würde nun zu Z. 27 übergehen. Referent Abg. v. König: 27. Der Vertrag zwischen der Partei und dem Advocaten, dem zufolge dem letzter», wenn der Rechtsstreit einen glück lichen Ausgang nimmt, der Streitgegenstand ganz oder theil- weise zufallen soll, der Vertrag, durch welchen sich der Ad- vocat von seinem Auftraggeber eine höhere als taxmäßige Vergütung seiner Bemühungen zusichern läßt, der Vertrag, durch welchen der Auftraggeber sich verpflichtet, die Geld strafen zu ersetzen, welche sein Advocat bei Ausführung des demselben gegebenen Auftrags verwirkt hat oder verwirken wird, endlich der Vertrag, mittelst dessen eine im Rechts streite befangene Forderung an einen Advocaten abgetreten werden soll, sind verboten und ziehen für den Advocaten eine zur Kasse des Advocatenvereins zu erlegende Disckpli- narstrafe von zehn bis fünfzig Lhalern nach sich. Die Motiven lauten: Zu §. 27. Hier werden Vorschriften des zeitherigen Rechts aner- kannc (vergl. Erl. Proc.-Ordn. «ä D't. UI. §Z. 1 und 2-, deren Angemessenheit sich nicht bezweifeln läßt. Das Ver trauen auf den Aovocatenstand würde in hohem Grade er schüttert werden, wenn es möglich wäre, daß er die Verlegen heit, Ängstlichkeit, die irrige Ansicht der Partei von der Sache dazu benutzen könnte, sich die im Paragraphen an gedeuteten Vortheile auszubedingen. Der Zweck einer dem
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