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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Advocaten auferlegten.Geldftrafe aber würde unerreicht blei ben, wenn er die Eragung derselben seinen Clienten auf bürden dürste. Der Bericht sagt: Zu §. 27. Ueber die Angemessenbeit dieser Bestimmungen haben in der Deputation lebhafte Erörterungen stattgefunden. Die Gegner derselben gingen insbesondere von der Ansicht aus, daß durch diese Verbote ein Mißtrauen gegen die Mitglie der des Advocatenstandcs an den Lag gelegt werde, wie man es andern Ständen und Gewerbtreibenden gegenüber nicht für nöthig erachte. Dem wurde von der andern Seite entgegengesetzt, daß hier die ganz besondere Stellung des Advocatenstandcs in Betracht komme, und daß man, dieser seiner Stellung halber auch den Schein, von der etwaigen pecuniaren Verlegenheit der bei ihm Schutz Su chenden Vortheil ziehen zu wollen, von ihm entfernt halten müsse. Doch es wird nöthig sein, die einzelnen Verträge und Verabredungen, welche hier als verboten bezeichnet werden, einzeln in Betracht zu ziehen, um sich über jeden derselben ein ganz sicheres und motivirtes Urtheil zu bilden. Untersagt wird nach dem Entwürfe zunächst dem Ad- vocaten, mir seinem Clienten einen Vertrag abzuschließen, wonach ersterm, wenn der Rechtsstreit einen glücklichen Ausgang nimmt, der Streitgegenstand ganz oder'thcilweise zufallen soll. Schon die erläuterte Proceßordnung vom Jahre 172-1, sä lit. III. §. 1, enthält ein diesfallsiges Verbot nicht als etwas Neues, sondern als eine blose Wiederholung des be stehenden Rechts. Letzteres enthält eine entsprechende Be stimmung, und zwar in einem Gesetze aus der Kaiserzeit, mithin aus einer Periode, in welcher die Rechtsgelehrten in sehr hohem Ansehen standen. Ein solches Verbot hat auch seinen guten Grund, da der Client selten zu beurtheilcn im Stande ist, wie viel oder wenig Aussicht auf Gewinn des Protestes und Realistrung des Streitobjektes vorhanden sei und daher nicht vollständig zu übersehen vermag, was er weggiebt oder verspricht, und die Furcht, außerdem das Ganze zu verlieren, oder für Kosten aufzuwenden, häufig der Anlaß sein wird, eine solche Zusage zu ertheilen. Auch ist in soweit die ganze Deputation einverstanden, den Ent wurf zur Annahme zu empfehlen. Untersagt wird demnächst nach dem Entwürfe der Ver trag, durch welchen sich der Advocat von feinem Auftrag geber eine höhere als die taxmäßige Vergütung seiner Be mühungen zusichern läßt. Die Gesetze, sowohl die Erl. Pr. Ordn, am angeführ ten Orte als das gemeine Recht, mißbilligen einen solchen Vertrag, und erklären ihn ausdrücklich für ungiltig, voraus gesetzt, daß er, wie auch die Herren königlichen Commiffare die betreffende Bestimmung verstanden wissen wollen, vor Beendigung des Geschäfts und mitRücksichtauf ein solches gerade zur Besorgung vorliegendes eingegangen wird, denn nach Beendigung des Protestes ist es, wie von keiner Seite bezweifelt wird, dem Advocaten völlig unver wehrt, eine höhere Belohnung als die taxmäßige Vergü tung oder auch ein auf eine solche Vergütung gerichtetes Versprechen anzunehmen. Auch ist es jedenfalls gestattet, für Besorgung aller vorkommenden Rechtsgeschäfte einem Sachwalter einen Jahres- oder sonstigen.festen Gehalt aus zuwerfen. Was nun aber die künftige Aufrechterhaltung dieses Verbotes anlangt, so theilt sich hier die Deputation in zwei an Zahl gleiche Sektionen. Ein Theil derselben — der Vorstand, der Abg. Heyn und der Referent — ist der An sicht, daß die oben gegen gänzliche oder theilweise Erwer bung des Streitgegenstandes von Seiten des damit betrau ten Advocaten geltend gemachten Gründe auch auf den Vertrag über ein höheres als das taxmäßige Honorar An wendung leiden — um so mehr, als sich das erstgedachte Verbot sehr leicht würde umgehen lasten, wenn man das letztere aufhebcn wollte. Insbesondere würde dies bei Pro cessen über Schuldforderungen der Fall sein. Namentlich könnte der Advocat, welcher sich im Voraus ein Honorar versprechen läßt, welches mehr beträgt, als was er taxmäßig zu fordern hat, in den Verdacht kommen, als ob er die Aengstlichkeit oder den Mangel an Einsicht seines Clienten benutzt habe, um einen solchen Vorthcil zu erlangen. Wenn aber der Advocatenstand wirklich Vertrauen gewinnen soll, ist es von höchster Wichtigkeit, daß alle seine Mitglieder von einem solchen Verdachte frei sind und auch bei dem ungebildetem Theile des Publicums nicht die Meinung Wurzel fasse, als thue der Advocat nicht leicht vollständig seine Schuldigkeit, wenn ihm nicht eine besondere, das tax mäßige Honorar übersteigende Vergütung in Aussicht ge stellt worden sei. Die Genannten empfehlen daher auch diesen Zchcil des Entwurfs zur Annahme, jedoch dergestalt, daß nach dem Worte „Auftraggeber" noch eingeschaltet werde „vor Been digung des Geschäfts." Die übrigen Mitglieder der Deputation hingegen — vr. Arneft, Advocat Koelz und Bürgermeister Koch — rathen, die ganze betreffende Bestimmung des Entwurfs in Wegfall zu bringen, weil dieselbe auf eine ihrer Ansicht nach unnörhige Bevormundung des Advocatcnstandes wie des Publicums hinauslaufc und den Credit des erstem beeinträchtige. Untersagt wird ferner nach dem Entwürfe ein solcher Vertrag, durch welchen der Auftraggeber sich verpflichtet, die Geldstrafen zu ersetzen, welche sein Advocat bei Aus führung des demselben gegebenen Auftrags verwirkt hat oder verwirken wird. Hier beruht das bestehende Recht, welches folche Ver träge verbietet, ja sogar mit der Strafe des vierfachen Er satzes ahndet, vergl. Erl. Pr. Ordn, all M. Ul-, tz. 2, auf so einleuchtenden Gründen, daß eine Meinungsverschieden heit darüber nicht wohl stattfinden kann. Denn dürfte der Advocat gegen die z. B. wegen Mißbrauch von Rechtsmit teln oder sonstige Ordnungswidrigkekten ihm drohenden Geldbußen sich durch solche Zusagen von Seiten des Clien ten schützen, so würde nicht nur der Zweck der betreffenden, im allgemeinen Interesse erlassenen Anordnungen vereitelt, sondern es träfe auch die Strafe statt des eigentlichen Schuldigen, welcher die Gesetze kennen und achten soll, den minder schuldigen, schlecht berochenen Clienten. Sammtliche Mitglieder der Deputation haben sich daher mit dieser Be stimmung einverstanden erklärt. Endlich verbietet der Entwurf den Vertrag, mittelst dessen eine im Rechtsstreite befangene Forderung an einen Advocaten abgetreten werden soll. 130*
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