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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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20 Jahre als Sachwalter prakticirt; ich habe mich aber wäh rend dieser Zeit dem Wunsche, der seit langen Jahren schon sich kund gegeben hat, niemals angeschloffen, daß eine Ad- vocatenordnung vorgelegt werden möge. Ich befinde mich in dieser Hinsicht in demselben Falle, wie der geehrte Abg. Koelz. Ich habe mir nie verhehlt, daß sich mannichfache Besorgnisse an ein Gesetz, wie die Advocatenordnung ist, knüpfen, Besorgnisse, die mehr oder weniger gegründet sind. Allein nachdem einmal die hohe Staatsregierung infolge der verschiedenen Anträge, die in fraglicher Beziehung an sie gekommen sind, sich zur Vorlegung eines solchen Gesetzes entschlossen hat, so hätte ich von meiner Seite gewünscht, daß die Vorlage des Civilgesetzbuches der Advocatenordnung vorausgegangen wäre, denn das Civilgesetzbuch hat in viel facher Beziehung Einfluß auf Bestimmungen der Advo catenordnung. Sie sehen aus dem vorliegenden Paragra phen, meine Herren, daß dies der Fall ist. In diesem Paragraphen wird blos materielles Recht verhandelt, es wird in den drei ersten Abschnitten gesagt, was zeither Rech tens ist, wobei ich die Frage, ob und in wie weit materiel les Recht in die Advocatenordnung gehört, dahin gestellt sein lassen will. Uebrigens hat auch wohlweislich der Ent wurf sich gehütet, in seiner Fassung die darin enthaltenen materiellen Rechtsbestimmungen scharf hervortreten zu lassen denn der Entwurf sagt nicht, es sind diese Verträge ver boten, sondern er sagt blos, sie werden bestraft, wenn sie stattgefunden haben. Er setzt also voraus, daß diese Ver träge als verbotene in anderer Gesetzgebung anerkannt sind. Nun, wenn dies der Fall ist, so gehören diese Bestimmun gen gar nicht hierher oder vielmehr der von der Majorität gestellte Antrag auf Aufhebung der Bestimmung gehört nicht hierher, weshalb ich glaube, mich dem Anträge der Minorität in beiden Beziehungen anschließen zu müssen. Was die letzte Bestimmung des fraglichen tz. 27 anlangt, so ist es zweifelhaft, ob ein diesfallsiges Verbot noch be steht. Nach meinem Dafürhalten ist solches Verbot nach dem Erscheinen des Gesetzes von 1838 erlassen. In dessen bin ich darüber nicht ganz sicher, da ich seit einer Reihe von Jahren aus der Praxis herausgetreten bin und die civilrechtliche Gesetzgebung und die Jurisprudenz nicht allenthalben genau verfolgt habe, weshalb der Herr könig liche Commissar mich sehr verbinden würde, wenn er mir darüber Auskunft geben wollte. Je nachdem nun diese Auskunft ausfällt, werde ich mich bestimmen, ob ich für den letzten Kheil des fraglichen Satzes mich aussprechen werde oder nicht. Ich meine nämlich den Satz, wo es heißt: „daß auch der Vertrag, mittelst dessen eine im Rechtsstreite befangene Forderung an einen Advocaten abzutreten, ver boten ist." Königlicher Commissar vr. Marsch ner: Es ist ge äußert worden, daß §. 27 Bestimmungen enthalte, die dem Civilgesetzbuche anzugehören schienen und deshalb hier I ausfallen möchten. Die Staatsregierung betrachtet sie als justizpolizeiliche Vorschriften. Man ist sich bei ß. 27 Des sen wohl bewußt gewesen, daß man nicht dem Civilgesetz buche vorgreifen dürft. Man hat deshalb im §. 27 blos Anordnungen getroffen, welche den eben angedeuteten Zweck haben. Es ist darin gesprochen von Verhältnissen zwischen der Partei und dem Advocaten. Wenn man dagegen Verträge, wie sie im §. 27 erwähnt sind, sich kn andern Beziehungen denken könnte, als zwischen dem Advocaten und der Partei, so sielen sie allerdings der Civilgesetzgeb- ung anheim. Was übrigens für Gründe für das Civkl- gesetzbuch maßgebend sind, daß ein oder der andere Ver trag verboten oder beschränkt ist, das hat auf die Advoca tenordnung keinen Einfluß, iveil, wie schon gesagt, die Advocatenordnung sich auf einen andern Standpunkt stellt. Sie hat zu fragen, welche Verhältnisse des Advocaten zur Polizei sind justizpolizeilich zulässig und anständig. Zu geben will ich gleich ohne Weiteres, daß man nach strengen Rechtsgrundsätzen wohl die Verträge, um welche es sich hier handelt, als verstattbar ansehen könnte. Man muß aber von der andern Seite wohl erwägen, in welches Ver- hältniß der Advocat sich durch dieselben setzen würde. Der Z. 27 enthält zudem durchaus nichts Neues. Aehnliche Bestimmungen in Bezug auf das Verhältniß zwischen den Advocaten und ihren Clienten haben von jeher gegolten. Sie haben bestanden bei den Römern und sind von den Römern in die deutschen Gesetzgebungen, namentlich auch der neuern Zeit, übergegangen. Läugnen mag man nicht, daß der vorliegende Paragraph rücksichtlich des letzten darin erwähnten Vertrages der strengem Ansicht gefolgt ist. Vicepräsident vr. Braun: Ich muß nochumErlaub- niß bitten, Einiges zu entgegnen. Was der Herr könig liche Commissar gesagt hat, daß die Verträge verboten seien, die hier genannt sind, so gebe ich das gern zu und habe das auch in meiner ersten Rede erklärt, nämlich in Be ziehung auf die ersten drei Verbote, die zuerst im Paragra phen ausgesprochen sind. Ich bin nur zweifelhaft, ob ein Gleiches rücksichtlich des letzten Punktes gilt, darüber möchte ich Auskunft vom Ministertische haben. Königlicher Commissar vr. Marschner: In Bezug auf diese Anfrage habe ich im Allgemeinen nur auf die Proceßordnung zu verweisen, wo dergleichen Verträge auf das Bestimmteste untersagt worden sind. Dagegen ist der Zweifel aufgetaucht, ob vielleicht durch das Gesetz vom 9. Januar 1838, welches die lox ^nastasiana aufhob , in ' dieser Beziehung eine Aenderung getroffen worden sei. ; Wenn man dasselbe durchgeht, so findet man nirgend Etwas, was andeutet, daß die besprochenen justizpolizeilichen An» ordnungen der Proceßordnung aufgehoben werden sollten. Die Frage übrigens, ob man einen solchen Sinn in das Gesetz vom 9. Januar 1838 legen könnte, ist an und für
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