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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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für seine Mühwaltung keine höhere als die taxmäßige Ver gütung im Voraus sich stipuliren darf. Die Gründe, welche für diese beiden Bestimmungen geltend zu .machen sind, sind thcils solche, welche auf das Interesse des Publi kums, theils solche, welche auf das Interesse des Sachwal terstandes Bezug haben. Diesen Bestimmungen, welche unstreitig dem bestehenden Rechte angehören, liegt die Be fürchtung zum Grunde, daß in einzelnen Fallen doch die Bedrängniß und die Furcht des Clienten gemißbraucht wer den könnte, um sich von denselben einen streitigen Gegen stand abtreten oder eine höhere als taxmäßige Vergütung versprechen zu lassen. Dies würde aber auf den Sachwal terstand unstreitig einen Übeln Anschein werfen, wenn der gleichen Verträge stattsinden dürften. Dann würde man cher Client zu der Annahme sich für berechtigt halten, der Sachwalter thue seine Schuldigkeit nicht vollkommen, wenn man ihm nicht mit einem derartigen Versprechen entgegen komme. Sind diese Gründe richtig, meine geehrten Herren, so ist meine unmaßgebliche Ansicht, daß sie auch auf die Abtretung von Forderungen Anwendung leiden: denn im Erfolge ist es, wenn ich nicht irre, ganz gleichgiltig, ob, wenn es sich zum Beispiel um eine Forderung von 2000 Ehaler handelt, der Client zum Sachwalter sagt: „für den Fall, daß der Proceß einen glücklichen Ausgang nimmt, überlasse ich Dir die Hälfte des Geforderten," oder ob der Vertrag so eingekleidet wird, für den Fall, daß der Proceß gewonnen wird, überlasse ich Dir 1000 Thgler — beide Verträge sind verboten — oder endlich, ob der Vertrag in folgender Form geschlossen wird, „für den Fall, daß der Proceß gewonnen wird, trete ich dem Sachwalter die For derung für 1000 Thaler ab." Auch in diesem Falle würde der Sachwalter 1000 Thaler, auf welche er keinen Anspruch hat, erhalten und mithin für seine Mühwaltung 1000 Lhaler bekommen. Insoweit kommt der Abschluß aller dieser Verträge im Erfolge auf eins und dasselbe hinaus, und deshalb sollte ich meinen, fordere es die Consequenz, daß auch die Abtretung von Forderungen an Sachwalter ebenso verboten würde, wie die Abtretung des streitigen Gegenstandes und der Vertrag auf eine höhere als taxmäßige Belohnung verboten ist. Nach der An sicht der Minorität — des Referenten und des Abg. Heyn, welcher diese Ansicht theilt — soll jedoch die Bestimmung allerdings dahin beschränkt werden, daß die Abtretung der Forderung lediglich nicht geschehen solle an den mit Ein ziehung der Sache beauftragten Sachwalter, weil nur auf diesen die erwähnten Gründe im vollen Umfange Anwendung leiden. An den Sachwalter, welcher die For derung einzuziehen hat, soll dieselbe nicht abgetreten werden, sei es um den vollen, sei es um einen geringem Betrag, und in dieser Beschränkung bin ich für meinen Theil aller dings der Ansicht, daß dies schon dem bestehenden Rechte angemessen ist, weil es eben im Wesentlichen nichts Anderes ist, als eine theilweise oder gänzliche Abtretung des Strelt- gegenständes. Es wird also nach meiner Ansicht hierdurch etwas Neues nicht geschaffen, sondern nur das Bestehende aufrecht erhalten, und deshalb verwende ich mich, wie ich es bereits im Berichte gethan habe, für die Annahme des ganzen §. 27. Was die Frage betrifft, ob diese Bestim mungen in das Civilgesetzbuch gehören, so läßt sich nicht verkennen, daß sie zwar an sich privatrechtlicher Natur sind; aber sie sind auch mit den Anordnungen und dem ganzen Wesen der Advocatenordnung so innig verbunden, daß sie recht zweckmäßig hier eine Stelle finden. Um endlich noch ein Wort abermals darüber zu sagen, wer die Advocaten ordnung eigentlich gewünscht und deren Vorlegung herbei geführt hat, so erlaube ich mir darauf hinzuweisen, daß die selbe weder dem Advoatenstande noch einer Anregung von anderer Seite ausschließlich zuzuschreiben ist, sondern daß die Sache ganz einfach folgende ist: die Advocatenordnung ist auf ständischen Antrag vorgelegt worden. Die Stände selbst haben im Jahre 1843 die Vorlegung einer Advocatenord nung beantragt und die Staatsregierung ist diesem An träge zu dem Zeitpunkte, den sie für angemessen erachtet hat, nachgekommen. Präsident vr. Haase: Da der Herr Staatsminister später zu sprechen wünscht, so ertheile ich jetzt dem Vertre ter der Majorität das Wort. Abg. v. Criegern: Ich habe hinsichtlich des letzten Satzes, bezüglich dessen allein eine Minorität und Majori tät noch existirt, nur wenig Worte noch beizufügen. Der Herr Referent der Minorität wies vorzüglich darauf hin, daß es sehr leicht zur Umgehung des im ersten Satze ent haltenen Verbotes führen könne, wenn man es für zulässig erachte, eine im Rechtsstreit befangene Forderung an den Sachwalter abzutreten. Ich kann das nicht einräumen. Wenn freilich das Beispiel sich so gestaltet, wie der Refe rent anführte, so würde allerdings eine Umgehung jenes Verbotes eintreten, es würde aber auch dann das Verbot unter 1 Platz greifen. Es würde meines Erachtens nie statthaft sein, eine Session so abzufassen, daß blos für den Fall eines günstigen Ausganges eines Protestes dem Sach walter etwas zufallen sollte, oder mit andern Worten, daß nur für diesen Fall vom Sachwalter eine Gegenleistung ge währt würde. Das ist freilich selbstverständlich, wenn der Proceß verloren geht, hat der Sachwalter als CeffioNar nichts, aber an und für sich ist der Unterschied sehr groß, ob im Allgemeinen eine Abtretung, wahrscheinlich immer nur gegen eine Gegenleistung, erfolgt, oder nur für den Fall, daß der Proceß günstig ausfällt. Im ersten Falle soll das Verbot nach Ansicht der Majorität wegfallen, im letzten würde das Verbot Platz greifen. Es kommt also nur dar auf an', ob man im Allgemeinen in der Abtretung einer Forderung an den Sachwalter, der mit der Einziehung vom Clienten beauftragt ist, als auf welche Fälle man das Ver-
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