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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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bot beschränken will, etwas Unehrenhaftes findet. Ich für! meinen Theil vermag darin etwas Unehrenhaftes nicht zu erblicken. Vielleicht hat man es früher darin gefunden, be sonders deshalb, weil man glaubte, der Client würde geneigt fein, seine Forderungen gegen ein sehr geringes Aequivalent zu cediren. Das läßt sich gar nicht bestreiten, aber darin liegt nur dann etwas Unehrenhaftes, wenn man, wie nach dem frühem Rechte, das Cediren einer Forderung gegen eine mindere Vergütung überhaupt als etwas Unrechtes ansieht. Mit dem allgemeinen Verbote fällt auch der Grund, dem Sachwalter gegenüber etwas zu verbieten. Staatsminister vr. v. Zschinsky: Ich habe in einer der letzten Sitzungen geäußert, daß der Advocatenstand selbst auf Vorlegung einer Advocatenordnung angetragen habe. Der Abg. Koelz bemerkte, daß nur ein Theil der Advocaten solches gethan habe, und daß dieser Theil von der Gesammt- heit nicht dazu autorisirt gewesen sei. Ich habe dagegen zu erinnern, daß in den letzten Jahren wiederholt von den Advocatenvereinen, welche das Justizministerium als Re präsentanten des Advocatenstandes betrachten zu müssen glaubt, darum nachgesucht worden ist, und daß früher eine sehr bedeutende Zahl von Advocaten dasselbe gethan hat. Uebrigens haben die Advocaten nicht etwa aus pecuniärem Interesse, sondern im Interesse der Sache selbst diese An träge gestellt. Es geht dies aus ihren Anträgen allenthal ben klar hervor. Der Abg. Koelz bemerkte ferner, daß auch die Staatsregierung ein Interesse an der Advocatenordnung habe und ich gebe hierauf gern zu, daß die Staatsregie rung ein lebhaftes Interesse an dem Zustandekommen der Advocatenordnung hat: denn die Staatsregierung muß drin gend wünschen, daß die auf das Advocatenwesen bezüglichen Verhältnisse geordnet, daß in den seitherigen Bestimmungen hierüber Unklarheiten beseitigt und Lücken ausgefüllt werden, sowie daß ein Theil der Disciplinargewalt über die Advo caten den letzteren selbst eingeräumt werde, und es hofft die Staatsregierung dieses Alles durch die Advocatenordnung zu erreichen. Präsident vr. Haase: Der §.27 enthält ein Verbot von viererlei Arten von Verträgen, und zwar verbietet dieser Paragraph in den ersten drei Beziehungen „solche Verträge, die zwischen der Partei und dem betreffenden Advocaten" abgeschlossen werden; der letzte Satz aber enthält ein Verbot von Verträgen, „welche die Advocaten überhaupt" nicht ab schließen sollen. Was nun die, indem §.27 zuerstgenann ten drei Verträge anlangt', so ist nunmehr nach den Erklär ungen des Herrn Vicepräsidenten und des Abg. Koelz Ueber- einstimmung in der Deputation darüber vorhanden, daß diese in dem Paragraphen zuerst genannten drei Verträge in dem Gesetze verboten werden sollen. Dabei har die De putation nur noch vorgeschlagen, daß bei dem in dem Pa ragraphen gedachten Vertrage nach den Worten: „von seinem Auftraggeber" die Worte: „vor Beendigung des Geschäfts" eingeschaltet werden mochten. Die Deputation schlägt also der Kammer vor, den §. 27 bis zu den Worten: „endlich der Vertrag" mit der empfohlenen Einschal tung anzunehmen, blos beim vierten Punkte, hat sich die Deputation in eine Majorität und in eine Minorität ge schieden. Die Minorität schlägt vor, die betreffende Be stimmung zwar anzunehmen, aber dieselbe dahin zu modi- siciren: „der Vertrag, mittelst dessen eine im Rechtsstreite befangene Forderung an den mit Einziehung derselben beauftragten Advocaten abgetreten werden soll," wogegen die Majorität der Kammer anempsiehlt, diese ganze Bestimmung in Wegfall zu bringen. Zunächst, da Niemand gegen den Inhalt des Para graphen bis zu den Worten: „oder verwirken wird" sowohl gegen den erwähnten, von der Deputation bei dem in dem Paragraphen gedachten Vertrag zweiter Art vorgeschlagenen Zusatz etwas vorgebracht hat, frage ich die Kammer, ob sie den §. 27 bis zu den Worten: „oder verwirken wird" verbunden mit den Worten: „sind verboten" mit der eben bemerkten Einschaltung annehme? In soweit lautet der Paragraph nunmehr so: „der Vertrag zwischen rc. — durch welchen sich der Advocat von seinem Auftraggeber vor Beendigung des Geschäfts eine höhere als taxmäßige Vergütung rc. — oder verwirken wird, sind verboten." Nimmt die Kammer den §. 27 in soweit und in dieser Fassung an? — Einstimmig Ja. Nun kommt der letzte Satz, der so lautet: „der Vertrag, mittelst dessen eine im Rechtsstreite befangene Forderung an einen Advocaten abgetreten wer den soll," so hat die Majorität beantragt, diesen Satz gänzlich in Wegfall zu bringen, während die Minorität, wie erwähnt, solchen, jedoch in der Weise wie im Berichte Seite 74- zu lesen, modisicirt. Ich stelle daher die Frage, ob die Kam mer der Ansicht der Majorität beitrete, diesen Satz aus dem Paragraphen wegzulassen? — 29 haben sich dagegen schoben, 63 Mitglieder sind gegenwärtig, mithin ist das Gutachten der Majorität angenommen wor den und es ist demnach keine weitere Frage auf die Ansicht der Minorität zu stellen. Ich frage nun die Kammer, ob sie diesen Paragraphen, den von ihr dabei ge faßten Beschlüssen gemäß annehme? — Einstim mig Ja. Abg. v. Criegern: Ich bitte um das Wort wegen der Fragstellung. Ich habe nicht ganz folgen können und weiß daher nicht, ob die letzten Worte mit angenommen worden sind. Präsident vr. Haase: Nach meiner Ansicht sind die Worte des Paragraphen: „und ziehen rc. nach sich" in der Frage mit begriffen gewesen und von der Kammer' ge nehmigt worden.
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